Entscheid vom 27. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.370
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer SV.12.0671-NYF eine eigene Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem die Edition von Bankunterlagen betreffend diverse auf A. lautende Konten bei der Bank G. AG, Bank H., der Bank I. und der J. AG sowie ein auf A. und B. lautendes Konto-Nr. 1 bei der Bank G. AG verfügte (act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft ausserdem die Durchsuchung der Wohnung von A. an der Y. in X. und des Lagerraums Nr. 2 an der W. in X. anordnete (act. 1.1. II Ziff. 5);
- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank I., Bank H. oder Bank G. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. August 2013 die vorgenannten Bankunterlagen und die bei den Durchsuchungen beschlagnahmten Dokumente aus der Strafuntersuchung SV.12.0671-NYF zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 13. November 2013 die Herausgabe der Bankunterlagen sowie der anlässlich der Durchsuchungen beschlagnahmten Beweismittel anordnete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 10. Januar 2014 auf Beschwerdeantwort verzichtete, während die Beschwerdegegnerin mit Einga-
- 3 be vom 20. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6 und 7);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Februar 2014 an ihren Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich festhielt (act. 10);
- die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 ein Antwortschreiben der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Firenze (Beilage 9 der Beschwerdeantwort) zukommen liess und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. Februar 2014 einräumte (act. 11);
- die Beschwerdekammer diese Frist in der Folge unter zwei Malen bis zum 10. März 2014 erstreckte (act. 12 und 13);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2014 die Beschwerde zurückzog (act. 14);
- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 14. März 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin im Rückzugsschreiben geltend macht, ihr sei eine angemessene Entschädigung auszurichten, da die Beschwerdegegnerin erwiesenermassen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe und sie daher in diesem Punkt obsiegt hätte (act. 14 S. 2);
- im Falle eines Rückzugs nicht über den hypothetischen Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, und der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- vorliegend auch kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 4'500.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2013.370 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Johannes Glenck - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).