Entscheid vom 22. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LU- ZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.3
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Sachverhalt:
A. Die Landesstaatsanwaltschaft in Ústí nad Labem, Zweigstelle Liberec führt ein Verfahren gegen A. wegen Kürzung von Steuer, Gebühr und ähnlicher Pflichtzahlung sowie Betrugs und qualifizierten Betrugs. Sie ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2012 und Präzisierung vom 10. September 2012 um die Zustellung allfälliger Strafentscheide über A. (Verfahrensakten Urk. 1 und 4). B. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 14. Dezember 2012 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft Luzern dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von zwei Strafentscheiden an (act. 1.1 S. 3). C. Der Beschwerdegegner protestierte hiergegen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 beim hiesigen Gericht und beantragte eine Fristverlängerung zur Einreichung einer "ordentlichen" Beschwerde (act. 1). Die Gerichtskanzlei teilte ihm am 7. Januar 2013 mit, dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (act. 3).
D. Daraufhin reichte A. am 13. Januar 2013 Beschwerde ein, worin er beantragt, dass keinerlei Unterlagen herauszugeben seien (act. 4 S. 2/3).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt am 4. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtet auf eigene Ausführungen (act. 8). Ebenfalls eine Abweisung beantragt die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit Eingabe vom 5. Februar 2013 (act. 9).
Der Beschwerdeführer holte die Einladung zur Beschwerdereplik nicht ab (act. 11) und reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Indes ging dem Gericht am 1. März 2013 sein Schreiben vom 28. Februar 2013 zu, worin er mitteilte, dass die tschechische Strafuntersuchung gegen ihn eingestellt worden sei. Daher sei auch das Rechtshilfeverfahren gegenstandslos geworden (act. 12). Sein Schreiben wurde der Oberstaatsanwaltschaft Luzern und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Eintretens- und Schlussverfügung vom 14. Dezember 2012 der Oberstaatsanwaltschaft Luzern ist mit Beschwerde vom 13. Januar 2013 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5).
Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftspersonen gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten; dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Eine Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Verfahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerdeführer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen einvernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem solchen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundesgerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz 68; Ent-
- 5 scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldigte während den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländischen Verfahren beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerdeführers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen über Bankkonten des Beschwerdeführers enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. A., Brüssel/Bern 2009, N. 530). Demgemäss verneint das hiesige Gericht in seiner Praxis die Legitimation, wenn Unterlagen nicht bei einem Beschwerdeführer selbst erhoben wurden und er sich darin auch nicht selbst zu seiner eigenen Situation äussert. Dies traf zu auf Unterlagen aus einer vor dem Rechtshilfeverfahren eröffneten nationalen Strafuntersuchung; namentlich bei polizeilichen Rapporten, einem polizeilichen Schlussbericht sowie bei einem gerichtlichen Urteil (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012, E. 2.3). 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Entscheiden aus einem gegen den Beschwerdeführer geführten schweizerischen Strafverfahren. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern erging am 30. November 2010 und der Beschluss des Kriminalgerichts Luzern am 23. August 2012 (Verfahrensakten Urk. 6 und 8). Mit der obgenannten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdelegitimation von vornherein abzusprechen:
Zunächst ist ein Entscheid keine Zwangsmassnahme, womit auch die Beschwerdebefugnis grundsätzlich verneint wird. Insbesondere wurde der Entscheid des Kriminalgerichts sodann öffentlich verhandelt, was einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse ebenfalls zuwiderläuft. Schliesslich wurde das Strafverfahren lange Zeit vor dem Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2012 eröffnet; selbst wenn der Beschwerdeführer in den Ent-
- 6 scheiden namentlich genannt wird, so wurden die Entscheide weder bei ihm selbst erhoben noch handelt es sich um Dokumente, die Aussagen des Beschwerdeführers selbst über seine eigene persönliche Situation wiedergeben oder zusammenfassen.
2.4 Somit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation, das Rechtsmittel zu erheben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (vgl. act. 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).