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Bundesstrafgericht 17.05.2013 RR.2013.22

17. Mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,116 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 17. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,

Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.22

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A., B., C. und D. wegen des Verdachts des Betrugs, der Untreue und weiterer Delikte. Dieses Verfahren geht auf eine am 30. September 2009 beim damaligen Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau eingereichte Strafanzeige und auf das in der Folge von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gutgeheissene Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung vom 1. Dezember 2009 zurück (siehe act. 7.1, S. 1 f. mit Hinweis auf act. 1.5; vgl. auch act. 1.6).

Am 9. Februar 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau um Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen in den Wohn-, Geschäfts- und Nebenräumen sowie Fahrzeugen des Beschuldigten A., der E. AG, der F. AG, der G. AG und der H. AG sowie um polizeiliche Vernehmung von A. als Beschuldigtem (act. 7.1). Mit Nachtrag vom 17. März 2011 erbat die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Gestattung der Teilnahme deutscher Beamter an den Durchsuchungen und an der Einvernahme (act. 7.2).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2011 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau dem Ersuchen (act. 7.3) und ergriff in der Folge die entsprechenden Rechtshilfemassnahmen. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 bewilligte sie die Herausgabe aller am 11. Mai 2011 am Wohnsitz des Beschuldigten A. und in den Räumlichkeiten der E. AG, der F. AG, der G. AG und der H. AG sichergestellten und im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 3. Oktober 2012 aufgelisteten Gegenstände und Unterlagen mit Ausnahme der Sichtmappe A7 und der in verschiedenen Dossiers enthaltenen Anwaltskorrespondenz sowie des Einvernahmeprotokolls der Kantonspolizei Thurgau vom 11. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Hinsichtlich der aus den sichergestellten Unterlagen ausgesonderten Anwaltskorrespondenz ordnete sie die Rückgabe an den Beschuldigten an (act. 1.2). Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter von A. am 28. Dezember 2012 eröffnet (act. 1.3, 1.4).

C. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 beantragt A. die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Feststellung, dass jede Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Stuttgart unzulässig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 6). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 29. März 2013 hält A. unverändert an seinem Beschwerdeantrag fest (act. 10). Die Replik wurde der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau und dem BJ am 2. April 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Als im obigen Sinne persönlich und direkt betroffen gelten bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person zu bejahen, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (siehe BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013, E. 1.3.2; TPF 2010 47 E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; TPF 2007 136 E. 3.1).

2.2 Vor dem Hintergrund der angeführten Praxis zur Beschwerdebefugnis kann vorliegend auf die Beschwerde gegen die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen nur insoweit eingetreten werden, als die Sicherstellungen am Wohnsitz des Beschwerdeführers erfolgten. Hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der E. AG, der F. AG, der G. AG und der H. AG sichergestellten Unterlagen sind die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte spezifische Beziehungsnähe (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137) des Beschwerdeführers zur rechtshilfeweisen Herausgabe an die ersuchende Behörde und damit dessen Beschwerdelegitimation dagegen zu verneinen, weshalb auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist der Beschwerdeführer demgegenüber gegen die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme als beschuldigte Person an die ersuchende Behörde (siehe TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 2.2; in diesem Sinne auch BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, [Rz 62]; davon ausgehend ebenfalls KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 71). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im eben umschriebenen Umfang einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln ein, die Übertragung der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behörden, welche dem aktuellen deutschen Strafverfahren zu Grunde liegt, sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht fehlerhaft gewesen (act. 1, Ziff. IV.1 und IV.2, S. 6 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es bei dieser Ausgangslage, nachträglich Rechtshilfe zu leisten (act. 1, Ziff. IV.3, S. 9). Schliesslich bringt er vor, dass selbst wenn die Übertragung der Strafverfolgung an die deutschen Strafbehörden als zulässig erachtet werde, sei eine weitere Gewährung von Rechtshilfe auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG ausgeschlossen (act. 1, Ziff. IV.4, S. 9 f.).

5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Übertragung der Strafverfolgung bestreitet, betreffen seine Einreden auch die Frage nach der Zuständigkeit der deutschen Strafbehörden zur Führung des eingangs erwähnten Strafverfahrens.

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d. h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, wobei er dabei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf (im Allgemeinen dazu GLESS, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N. 130-213; MARAUHN/SIMON, Die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Strafgewalt in transnationalen Fallgestaltungen, in: Sinn [Hrsg.], Jurisdiktionskonflikte bei grenzüberschreitender Kriminalität, Osnabrück 2012, S. 21 ff.). Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) unter anderem das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters) oder das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (vgl. die Übersicht in ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 565 m.w.H.). Das EUeR enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Prüfung der Strafgewalt des ersuchenden Staates. Zwar setzt Art. 1 Ziff. 1 EUeR voraus, dass es sich um ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen handelt, "zu deren Verfolgung (…) die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind". In aller Regel genügt es hierfür jedoch, dass im ersuchenden Staat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist, d. h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit nach ihrem innerstaatlichen Recht bejaht haben. Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates (entsprechend Art. 7 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]) lässt das EUeR nicht zu, und zur Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64 IRSG nicht verpflichtet. Das Bundesgericht hat daraus in einem Rechtshilfeverfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten gefolgert, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f. bestätigt. Danach ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner eigenen Behörden. Die Rechtshilfe darf daher nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d. h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 212 E. 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 657 m.w.H.; zustimmend DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 70; kritisch CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 432 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 235).

5.3 Hauptgegenstand des Strafverfahrens bildet der Betrugsvorwurf gegenüber den drei in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B., C. und D. Diese sollen spätestens zu Beginn des Jahres 2007 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken I. davon überzeugt haben, Gelder für ein Geschäftsprojekt der F. AG mit Sitz in Z. (Kanton Thurgau) zur Verfügung zu stellen. Dieses Projekt habe vorgesehen, dass I. der F. AG Geld zur Verfügung stellen solle, damit diese von den Insolvenzgläubigern der J. GmbH mit Sitz in Y. (Deutschland) sämtliche Insolvenzforderungen gegen Bezahlung einer höheren Quote als der Insolvenzquote erwerben könne. Hierdurch sollte es der J. GmbH ermöglicht werden, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen und schliesslich die auf die F. AG übergegangenen Forderungen in voller Höhe zu befriedigen. Die Beschuldigten hätten hierbei I. sowohl über die Erfolgsaussichten des Projekts als auch über ihre Absicht getäuscht, erhebliche Teile der Gelder für private Zwecke zu verwenden.

Spätestens auf den 22. Dezember 2006 wurde der ebenfalls beschuldigte Beschwerdeführer zum alleinigen Verwaltungsrat der F. AG bestellt, deren Aktienanteile im Eigentum von B. und D. standen. Als Verwaltungsrat sei er dazu verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren und insbesondere Abruf und Verwendung der auf den Konten der Gesellschaft bei der Bank K. eingehenden Gelder durch den Mitbeschuldigten C. ständig zu überwachen. Wie der Beschwerdeführer gewusst habe, fand eine solche Kontrolle weder durch ihn noch durch einen Dritten statt. Auf diese Weise sei es dem Beschuldigten C. ermöglicht worden, zwischen dem 24. Januar 2007 und dem 31. März 2008 von den Konten der Gesellschaft unberechtigte Entnahmen vorzunehmen. Zumindest die nach dem 13. Februar 2007 erfolgten ungerechtfertigten Entnahmen in der Höhe von EUR 72'711.14 hätte der Beschwerdeführer bei ordnungsgemässer Kontrolle und bei rechtzeitigem Widerruf der Vollmacht des Beschuldigten C. vermeiden können.

Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat der Gesellschaft auch zur Buchführung verpflichtet gewesen. Wie er gewusst habe, seien aber für die F. AG, die seit dem 31. Januar 2007 überschuldet war, keinerlei Geschäftsbücher geführt und auch keine Bilanzen erstellt worden. Am 15. Januar 2009 sei über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden,

welches am 15. April 2009 mangels Masse eingestellt worden sei (vgl. zum Ganzen u. a. act. 7.1, Beilage 2, S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer wird hierbei der qualifizierten Untreue zum Nachteil der F. AG (§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuches [nachfolgend "StGB-D"]) und des Bankrotts durch unterlassene Buchführung und Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7b StGB-D) verdächtigt (siehe act. 7.1, Beilage 1, S. 11).

5.4 Der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die ihm gegenüber zum Vorwurf gemachten Straftaten allesamt am schweizerischen Sitz der F. AG verübt bzw. unterlassen worden seien. Die im Jahre 2009 erfolgte Abtretung der Untersuchung an die deutschen Strafbehörden sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig erfolgt. Mithin stellt sich die Frage, ob die deutschen Strafbehörden ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten auf das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege stützen können.

5.4.1 Unter den im EUeR vorgesehenen Massnahmen figurieren Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei (vgl. Art. 21 EUeR). Art. XII ZV EUeR, welcher ausdrücklich auf Art. 21 EUeR Bezug nimmt, präzisiert diesbezüglich, dass der Staat, welcher um Übernahme der Strafverfolgung gegen einen eigenen Staatsangehörigen oder gegen eine Person, welche im ersuchten Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen strafbaren Handlung, ersucht wird, die Strafverfolgung nicht ausschliesslich mit der Begründung ablehnen könne, die Tat sei im Ausland begangen worden (Art. XII Abs. 1 ZV EUeR). Art. XII Abs. 4 und 5 ZV EUeR beinhalten überdies formelle Voraussetzungen einer solchen Übernahme der Strafverfolgung. Art. XII Abs. 6 ZV EUeR bestimmt für den Fall der Einleitung einer Strafverfolgung weiter, dass die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat absehen, wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig eingestellt wurde, insbesondere wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Beschuldigte ausser Verfolgung gesetzt wurde und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist (lit. a), wenn er rechtkräftig freigesprochen wurde (lit. b), wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist (lit. c) oder solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder der Entscheid über die Bestrafung aufgeschoben ist (lit. d). Schliesslich findet Art. XII ZV EUeR auch auf Verfahren nach Art. 6 Ziff. 2 EAUe Anwendung, wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines eigenen Staatsangehörigen verweigert (Art. XII Abs. 9 ZV EUeR).

5.4.2 Der vierte Teil des IRSG betrifft die stellvertretende Strafverfolgung. Art. 88 und 89 regeln dabei die Übertragung der Strafverfolgung von der Schweiz ans Ausland. Gemäss Art. 88 IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (lit. a) oder er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (lit. b). In anderen als den in Art. 88 IRSG genannten Fällen kommt ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung nicht in Betracht (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 745). Art. 89 IRSG umschreibt die Wirkungen einer solchen Übertragung der Strafverfolgung ans Ausland. Er präzisiert namentlich, dass im Falle einer Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat grundsätzlich keine weiteren Massnahmen ergreifen dürfen. Gemäss der Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BBl 1976 II S. 444 ff.) soll die stellvertretende Strafverfolgung in erster Linie die nachteiligen Wirkungen mehrfacher Strafverfahren wegen Taten, die unter die Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten fallen, beseitigen und die Aussichten für die Resozialisierung verbessern (BBl 1976 II S. 467). In den Art. 85 ff. IRSG wird die stellvertretende Strafverfolgung von Auslanddelikten nur geordnet, soweit sie nicht im Rahmen der originären Gerichtsbarkeit, etwa aufgrund der Art. 4-7 StGB oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ohne Ersuchen des verfolgenden Staates zulässig ist. Es handelt sich bei der stellvertretenden Strafverfolgung um eine Gerichtsbarkeit rein subsidiären Charakters, die nur ausgeübt werden kann, wenn der Tatortstaat darum ersucht (BBl 1976 II S. 446). Im Unterschied zur Regelung der Übernahme befasst sich diejenige der Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland mit allen Fällen, in denen die Schweiz in die Lage kommen kann, ein solches Ersuchen zu stellen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob der ersuchte Staat im Falle der Annahme des Ersuchens die Strafverfolgung aufgrund einer eigenen autonomen oder stellvertretend aufgrund einer auf dem EUeR beruhenden oder einer landesrechtlichen subsidiären Gerichtsbarkeit durchführt (BBl 1976 II S. 468). Art. 88 IRSG setzt somit in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für die Übertragung der Strafverfolgung von der Schweiz an einen anderen Staat fest, selbst wenn jener eine originäre Gerichtsbarkeit ausübt, um einem an ihn gerichteten Übernahmeersuchen zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ib 269 E. 1c mit Hinweis).

5.4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beziehen sich die Art. 25 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 IRSG auf die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat. Gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG ist für schweizerische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung das BJ zuständig; es handelt hierbei auf Antrag der kantonalen Behörde bzw. des Bundesanwalts (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2 IRSV). Art. 25 Abs. 2 IRSG lautet unter dem Titel "Beschwerde" wie folgt: "Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt." Insbesondere Art. 25 Abs. 2 IRSG setzt notwendigerweise voraus, dass dieses "Ersuchen" zu einer Verfügung geführt hat; denn ohne eine Verfügung ist eine Beschwerde nicht denkbar (vgl. BGE 112 Ib 137 E. 3b S. 141). Das Bundesgericht erachtete es anhand des Wortlauts der beiden Bestimmungen sinngemäss als zwingend, dass ein Begehren um Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat mit einer Verfügung des BJ einzuleiten ist, die mit Beschwerde an die Beschwerdekammer weitergezogen werden kann (vgl. BGE 112 Ib 137 E. 3b S. 142), wobei das vom BJ an die ausländische Behörde gerichtete Ersuchen als die den Beschwerdeweg öffnende Verfügung anzusehen ist (BGE 118 Ib 269 E. 2b S. 274; Urteile des Bundesgerichts 1P.601/2002 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2.2; 1A.153/2002 vom 10. September 2002, E. 2.1; 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1a). Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung sind jedoch auch die staatsvertraglichen Regelungen zu beachten. Gemäss Art. 21 Ziff. 1 EUeR sind Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung grundsätzlich Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien, wobei die Vertragsparteien befugt sind, den unmittelbaren Verkehr zwischen den dazu bezeichneten Strafverfolgungsbehörden zu vereinbaren (Art. 15 Ziff. 6 i.V.m. Art. 21 Ziff. 1 EUeR). Zwischen der Schweiz und Deutschland ist eine solche Vereinbarung in Art. VIII Abs. 1 ZV EUeR getroffen worden. Diese Bestimmung sieht grundsätzlich den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Staaten vor. Begehren um Übernahme der Strafverfolgung sind bei den Ausnahmen nicht erwähnt (vgl. Art. VIII Abs. 2-5 ZV EUeR). Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben somit gestützt auf die genannte Regelung die Möglichkeit, Strafübernahmebegehren direkt zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1A.111/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3; 1A.103/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.250 vom 13. Oktober 2008). Diese staatsvertragliche Änderung in der Zuständigkeitsregelung führt aber nicht zu einem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG, wie sie vereinzelte Autoren anzunehmen scheinen (siehe ZIMMERMANN, a.a.O., N. 747; BERNASCONI, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2002, § 7 N. 378). Eine solche ergibt sich auch nicht anhand des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts 1A.57/1994 vom 1. Juli 1994, E. 2e, auf welches die beiden Autoren verweisen. Vielmehr steht die Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG in einem solchen Falle auch gegen das von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde an die ausländische Behörde gerichtete Ersuchen offen (in diesem Sinne wohl BGE 129 II 449 E. 2 S. 450; deutlicher hingegen das Urteil des Bundesgerichts 1P.601/2002 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.250 vom 13. Oktober 2008).

5.4.4 Das vorliegende Strafverfahren geht zurück auf eine am 30. September 2009 beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau eingereichte Strafanzeige (vgl. act. 1.5, S. 1). Dieses richtete am 1. Dezember 2009 ein Strafübernahmebegehren an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, ohne die Beschuldigten oder das BJ als Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 3 und 5 IRSV) hierüber in Kenntnis zu setzen (act. 1.5). Nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine solche Übernahme bestätigt hatte, erliess das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau am 9. März 2010 eine entsprechende Abtretungsverfügung (act. 1.6). Diese wurde mitgeteilt der Staatsanwaltschaft Stuttgart und dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, nicht jedoch dem BJ oder den Beschuldigten. In der Verfügung selbst wird diesbezüglich sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigten sowie der Anzeigeerstatter über diese – aus verfahrenstechnischen Gründen – durch das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau nicht informiert würden. Diese Vorgehensweise mag gegenüber den drei in Deutschland wohnhaften Beschuldigten B., C. und D. unproblematisch erscheinen (vgl. diesbezüglich u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.2). Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften, ebenfalls beschuldigten Beschwerdeführers hingegen hat sie zur Folge, dass er die ihm aufgrund von Art. 25 Abs. 2 IRSG zustehende Beschwerdemöglichkeit nicht hat wahrnehmen können. Nicht zu beanstanden ist aber aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 5.4.3) der vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Weg der direkten Übermittlung des Ersuchens von der kantonalen an die ausländische Strafverfolgungsbehörde.

Was die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Übertragung der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart betrifft, hat sich das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau weder im Strafübernahmebegehren (act. 1.5) noch in der Abtretungsverfügung (act. 1.6) in irgendeiner Form geäussert. Hinweise auf die einschlägigen Art. 88 und 89 IRSG enthalten

die beiden Dokumenten keine. Hinsichtlich des Beschwerdeführers war und ist die Voraussetzung gemäss Art. 88 lit. a IRSG aufgrund dessen schweizerischen Wohnsitzes offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig ersichtlich bleibt, wie sich die Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens mit Art. 88 lit. b IRSG vereinbaren lässt. Die Übertragung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Stuttgart erweist sich somit hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers formell als mangelhaft und inhaltlich als bundesrechtswidrig.

5.5 Aus schweizerischer Sicht kann daher die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten grundsätzlich nicht auf das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege abgestützt werden. Der Hinweis des BJ, wonach die ersuchende Behörde die Strafverfolgung auch gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf eine originäre Strafgewalt stützen könne (vgl. act. 6, S. 3 f.), entbindet die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht davon, die Bestimmungen von Art. 88 f. IRSG einzuhalten (BGE 118 Ib 269 E. 1c mit Hinweis).

5.6 Zur Frage der mangelhaften Übertragung der Strafverfolgung an die ersuchende Behörde muss aber auch festgehalten werden, dass diese dem Beschwerdeführer zwar nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, er aber dennoch spätestens im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 7. Juli 2011 abgeschlossen wurde, von der Übernahme der Strafverfolgung Kenntnis nahm. In jenem Verfahren focht der Beschwerdeführer die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2011 sowie den gestützt darauf erlassenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl an. Bezüglich der von ihm bestrittenen Zuständigkeit der ersuchenden Behörde wurde er ausdrücklich auf die erfolgte Übernahme der Strafverfolgung hingewiesen (act. 10.1, E. 3b, S. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres möglich gewesen, die Übertragung der Strafverfolgung mittels Beschwerde anzufechten. Gemäss ständiger Rechtsprechung beginnt die Beschwerdefrist gegen Verfügungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen – selbst bei fehlender Eröffnung – mit demjenigen Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene tatsächlich von der Verfügung Kenntnis erhält (BGE 136 IV 16 E. 2.3; 130 IV 43 E. 1.3 S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 127; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.26 vom 8. April 2008, E. 3.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung müssen die Einreden und Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Übertragung der Strafverfolgung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden als solche als verspätet bezeichnet werden.

5.7 Wie oben ausgeführt, darf die vorliegend angefochtene Herausgabe von Beweismitteln nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d. h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (E. 5.2 in fine, m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, an welche das Kantonale Untersuchungsrichteramt am 1. Dezember 2009 sein Strafübernahmebegehren gerichtet hat, hat die Strafverfolgung gegen alle vier Beschuldigten übernommen. Hinsichtlich des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, bilden ausschliesslich in der Schweiz begangene Straftaten Gegenstand der Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart kann sich zu deren Verfolgung und Beurteilung auf das in § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB-D verankerte aktive Persönlichkeitsprinzip und damit auf eine ihr originär zustehende Strafgewalt stützen (vgl. hierzu act. 7.1, S. 11). Hinzu kommt, dass es ihr gemäss Art. XII Abs. 1 ZV EUeR auch nicht möglich war, die Übernahme der Strafverfolgung ausschliesslich mit der Begründung abzulehnen, die Tat sei (aus ihrer Sicht) im Ausland begangen worden. Die Übertragung der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart mag aus schweizerischer Sicht mit erheblichen Mängeln behaftet sein. Es kann aber dennoch keine Rede davon sein, die Justizbehörden des nun um Rechtshilfe ersuchenden Staates hätten ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht. Es bleibt dem Beschwerdeführer diesbezüglich belassen, seine Einwendungen gegen die Zuständigkeit der deutschen Strafbehörden im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend zu machen. Ob und welche Konsequenzen die deutschen Strafbehörden aus der hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers mangelhaften Übertragung der Strafverfolgung ziehen, muss letztlich diesen überlassen bleiben (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.5 zu einer ähnlichen Problematik aus Sicht der schweizerischen Behörden nach Übernahme eines ausländischen Strafverfahrens).

6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass selbst wenn die Übertragung der Strafverfolgung an die deutschen Strafbehörden als zulässig erachtet werde, eine weitere Gewährung von Rechtshilfe gestützt auf Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG ausgeschlossen sei (act. 1, Ziff. IV.4, S. 9 f.), erweist sich seine Rüge als offensichtlich unbegründet. Die angerufene Bestimmung soll verhindern, dass die Schweiz nach erfolgter Übertragung eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen wegen derselben Tat ein eigenes Strafverfahren (weiter)führt, was einer verpönten doppelten Verfolgung gleichkommen würde (vgl. BBl 1976 II S. 469; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 745, welcher den Grundsatz "ne bis in idem" als Grund hinter dieser Bestimmung bezeichnet; Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2000

vom 26. April 2000, E. 2c; TPF 2010 79 E. 2.1 und 2.3.2). Zwangsmassnahmen, welche rechtshilfeweise für den mit der Führung des Strafverfahrens neu betrauten Staat vorgenommen werden, werden von Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG offensichtlich nicht erfasst.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Sofern die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Rösler - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2013.22 — Bundesstrafgericht 17.05.2013 RR.2013.22 — Swissrulings