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Bundesstrafgericht 18.12.2013 RR.2013.219

18. Dezember 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,870 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 18. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Neyroud, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.219

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass im Rahmen zweier Vergabeverfahren vom September 2001 für die Herstellung von Bussen illegale Zahlungen an griechische Beamte geflossen seien, um die Vergabe zugunsten der Gesellschaft B., eine nach griechischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, zu beeinflussen. Bei der Gesellschaft B. soll es sich um eine Gesellschaft handeln, die wie die C. Ltd. und die A. Inc., zu einem Konzern rund um den griechischen Staatsangehörigen D. gehöre.

B. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behörden mit Rechtshilfegesuch vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 an die Schweiz gelangt und haben um Edition sämtlicher Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG in Z. (Schweiz), lautend auf die C. Ltd., sowie hinsichtlich jedes anderen Kontos der C. Ltd. und der A. Inc. ersucht (act. 8.2 S. 16).

C. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 14. Januar 2013 an die Bundesanwaltschaft delegiert hatte, entsprach diese mit Eintretens- und Editionsverfügungen vom 28. Februar 2013 dem griechischen Rechtshilfeersuchen und wies die Bank AG an, sämtliche Unterlagen des Kontos 1, lautend auf C. Ltd., sowie Unterlagen zu Kontobeziehungen der A. Inc. und/oder Kontos, an welchen diese zwei Gesellschaften bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, zu edieren (act. 8.2 und act. 8.3).

Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 14. März 2013 nach und übermittelte der Bundesanwaltschaft die Unterlagen betreffend das Konto mit der Stammnummer 2, lautend auf die A. Inc. Ferner wies sie die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass keine Kontobeziehung lautend auf die C. Ltd. habe festgestellt werden können. Das angegebene Konto mit der Nummer 1 laute auf eine Drittperson und sei ein Mietkautionskonto, über welches keine Transaktionen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren geflossen seien (act. 8.4).

D. Mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der bei der

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Bank E. AG erhobenen und das Konto der A. Inc. betreffenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde (act. 8.4).

E. Dagegen gelangte die A. Inc. mit Eingabe vom 12. August 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„Préalablement 1. Autoriser la recourante à compléter le recours d‘ici au 30 août 2013. 2. Inviter le Ministère public de la Confédération à solliciter de l‘autorité requérante la remise d‘une traduction des annexes à la demande d‘entraide judiciaire en matière pénale de la Grèce du 4 juillet 2012 (référence […]) Principalement 2. Annuler la décision de clôture rendue le 10 juillet 2013 par le MPC dans le cadre de la demande d‘entraide. 3. Inviter le Ministère public de la Confédération à entendre F., le collaborateur de la banque E. SA chargé de la relation bancaire avec la recourante. 4. Inviter le MPC à procéder de manière contradictoire à la sélection des pièces du dossier et en particulier à extraire la pièce BA-0042 des pièces d‘exécution à transmettre à l‘autorité requérante et autoriser la recourante à formuler toutes observations utiles dans ce contexte. 5. Sous suite de frais et dépens en faveur de la recourante.“

Mit Bezug auf die Verfahrensanträge teilte die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 mit, dass sie jederzeit ihre Beschwerde ergänzen könne, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei; der diesbezügliche Nachweis, nämlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei zu erbringen. Über den Antrag um Beibringung der Übersetzung der Anhänge zum griechischen Rechtshilfeersuchen werde die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt befinden (act. 3).

F. Mit Eingabe vom 30. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 12. August 2013 ein (act. 5). Die Beschwerdegegnerin und das BJ wurden von der Kammer am 2. September 2013 dazu aufgefordert, die Beschwerde zu beantworten und sich insbesondere zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des Annexes zum Rechthilfeersuchen erhältlich zu machen, zu äussern (act. 6).

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Während sich das BJ den Erwägungen in der Schlussverfügung vollumfänglich anschliesst und auf Weiterungen verzichtet (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf den Verfahrensantrag führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die griechischen Behörden mit Fax vom 13. September 2013 darum gebeten, die Übersetzung des Annexes nachzureichen, diese sei aber noch nicht eingetroffen (act. 8).

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. September 2013 an ihren in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest, was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 2. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10 und 11).

G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 reicht die Beschwerdegegnerin die von den griechischen Behörden nachgereichte deutsche Übersetzung des Annexes zum Rechtshilfeersuchen ein, welche der Beschwerdeführerin am 6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wird (act. 12, 12.1 und 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N. 524-535). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist

- 6 grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 492 N 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

Das Konto der Beschwerdeführerin war im Jahre 2005 saldiert worden (Verfahrensakten Urk. BA-0069). Mangels Sitz oder der ersuchten Behörde bekannt gegebenes Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) kontoführende Bank eröffnet, nämlich an die Bank E. AG. Unabhängig von der Frage, wann die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten hat, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 12. August 2013 selbst wenn die Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 der Beschwerdeführerin am Tag nach deren Erlass zur Kenntnis gebracht worden wäre, fristgerecht eingereicht worden ist. Der Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung und damit der effektive Beginn des Fristenlaufes ist vorliegend jedoch von Bedeutung mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. August 2013 zu hören ist. Dies deshalb, weil eine solche innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, erst am 31. Juli 2013 Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten zu haben, nachdem ihr diese von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (act. 1 S. 3). Bei den Akten liegt jedoch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013, in welchem jene um Zustellung des Rechtshilfeersuchens vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 mit seinen Anhängen sowie der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen ersucht (act. 1/10). Ob daraus zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem 31. Juli 2013 Kenntnis vom Vorliegen der Schlussverfügung gehabt und die Beschwerdefrist habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen, kann offen bleiben, da die Beschwerde mitsamt deren Ergänzung ohnehin materiell abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

- 7 mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die deutsche Version des Annexes zum Rechtshilfeersuchen vorenthalten und ihr zu Unrecht nur dessen griechische Übersetzung zugestellt worden sei. Sie macht diesbezüglich sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend (act. 5).

4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 477–482).

4.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2013 das Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2012, die Eintretens- und Editionsverfügungen vom 28. Februar 2013, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 sowie die herauszugebenden Bankunterlagen zugestellt hat (act. 1.7). Unbestritten ist, dass da-

- 8 bei die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin lediglich in griechischer Sprache zugestellt wurden (act. 8 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurden die Beilagen in deutscher Sprache erstmals am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. supra lit. G; act. 13).

Da die Beschwerdegegnerin weder in der Eintretens- noch der Schlussverfügung Bezug auf die Anhänge zum Rechtshilfeersuchen nimmt – deren deutsche Version im Übrigen der Beschwerdegegnerin auch erst Ende Oktober 2013 von den griechischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 12) –, sind der Beschwerdeführerin keine entscheidrelevanten Akten vorenthalten worden. Vielmehr bezieht sich die Schlussverfügung einzig auf das der Beschwerdeführerin bekannte Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher von vornherein zu verneinen. Der Verfahrensantrag auf Beibringung der deutschen Version der Anhänge ist daher – soweit dieser durch dessen nachträgliche Zustellung nicht ohnehin obsolet geworden ist – ohne Weiteres abzuweisen.

4.3 Auch aus der Erklärung der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2 EUeR kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar verlangt die Schweiz gemäss ihrer Erklärung, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind. Diese Bestimmung gibt der Beschwerdeführerin jedoch keinen über den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gehenden Rechtsschutz. Insbesondere kann aus der Erklärung nicht geschlossen werden, die Anhänge zu einem Rechtshilfeersuchen müssten in jedem Falle in einer der drei Landessprachen beigebracht werden. Dies wäre nur dann vonnöten, wenn es der ausführenden Behörde verunmöglicht würde, das Rechtshilfeersuchen korrekt zu behandeln, oder wenn die verfolgte Person dadurch in ihren (Verteidigungs-)Rechten verletzt oder die mangelnde Übersetzung auf ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates hinweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b). Das Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 entspricht sowohl in Bezug auf Form und Inhalt dem Art. 14 EUeR: nebst den formellen Angaben von Art. 14 Ziff. 1 lit. a – d EUeR findet sich eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, sodass sich die Beschwerdegegnerin, um die Umstände und Tragweite der ersuchten Rechtshilfemassnahme zu erkennen, gerade nicht auf die Beilagen abstützen musste. Ein Blick in die auf Deutsch übersetzten Beilagen ergibt

- 9 denn auch, dass es sich hierbei um Abrechnungen handelt, die allenfalls im griechischen Strafverfahren von Relevanz sein können, für das vorliegende Rechtshilfeverfahren aber ohne Belang sind. Inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein soll, führt sie nicht aus. Auch liegen keine Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates vor, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Einwand, sie habe bis heute keine Möglichkeit gehabt, eine Aktentriage durch die Beschwerdegegnerin zu bewirken (act. 1 S. 6), eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten:

Die ausführende Behörde muss dem Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Wie bereits unter Ziff. 2.2 supra ausgeführt, besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG).

Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat und der ersuchten Behörde kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hatte, durfte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen der Bank zustellen (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, sie habe alles unternommen, um sich rechtzeitig bei der ausführenden Behörde bekannt zu machen („La recourante a fait tout ce qu’elle pouvait pour se faire connaître de l’autorité d’exécution de la demande d’entraide, en temps voulu.“ (act. 1 S. 6). Was sie damit genau meint, bleibt unklar. Aktenkundig ist lediglich, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Januar 2013 gegenüber der Bank E. AG als Vertreter und Zustellempfänger zu erkennen gegeben hat (act. 1/4 und act. 1/6). Diese hatte jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin die Verfügungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen.

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Schon gar nicht war sie verpflichtet, der ersuchenden Behörde den Zustellempfänger mitzuteilen. Diese Pflicht oblag einzig der Beschwerdeführerin. Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten aber gerade nicht hervor. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit einzuräumen, an der Aktentriage teilzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Einvernahme des Bankangestellten F. Dieser habe eine Aktennotiz vom 10. September 2003, welche sich unter den herauszugebenden Unterlagen befinde, falsch abgefasst. F. habe festgehalten, dass es sich bei den Geldeingängen und -ausgängen im Auftrage der C. Ltd. um Verträge im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Unterhalt von Elektrotransformatoren handle. Dabei müsse es sich um einen Fehler oder eine Verwechslung mit einer anderen Auslandverbindung der Beschwerdeführerin handeln, denn über das Konto der Beschwerdeführerin seien keine Geschäfte im Zusammenhang mit der Energielieferung getätigt worden (act. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Rechtshilferichter keine Würdigung der herauszugebenden Unterlagen auf deren Beweistauglichkeit vornimmt. Ebensowenig muss der Rechthilferichter Tat- und Schuldfragen prüfen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.). Ob die Aktennotiz tatsächlich falsch abgefasst worden ist und ob gegebenenfalls Sommerhalder einvernommen werden muss, wird der griechische Strafrichter zu entscheiden haben. Der Antrag auf Einvernahme von Sommerhalder ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zusammen mit der Beschwerdeführerin eine kontradiktorische Aktentriage vorzunehmen (act. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend zur Herausgabe der einzelnen Aktenstücke zu äussern. Dies hat sie jedoch weitestgehend unterlassen, nachdem sie es bereits vor Vorinstanz versäumt hatte, rechtzeitig der ersuchten Behörde einen Zustellempfänger bekannt zu geben, mit der Folge, dass sie an einer Aktentriage nicht mitwirken konnte (vgl. supra Ziff. 5). Es besteht daher kein Grund, die Sache zur Durchführung einer Aktentriage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, das Aktenstück

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BA-0042 sei auszuscheiden, weil der Inhalt der Aktennotiz nicht richtig wiedergegeben sei, ist festzuhalten, dass grundsätzlich sämtliche Bankunterlagen mit Bezug auf das Konto der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich genannten Beschwerdeführerin potentiell erheblich und daher der ersuchenden Behörde herauszugeben sind. Ob die betreffenden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren letztlich tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die griechische Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Damit sind sämtliche, bei der Bank E. AG edierten und das Konto der Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen dem ersuchenden Staat herauszugeben.

8. Weitere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind daher auch nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Philippe Neyroud - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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