Entscheid vom 31. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.210 Nebenverfahren: RP.2013.38
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- der deutsche Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen A. und weitere eine Untersuchung führt wegen Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung (act. 1.3 S. 1);
- in diesem Zusammenhang Deutschland am 17. Mai 2013 ein Rechtshilfeersuchen stellte, dem ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2013 beilag (act. 1.3 S. 1 und 2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft I) am 17. Mai 2013 auf das Ersuchen eintrat (act. 1.3 S. 2);
- die Staatsanwaltschaft I am 28. Juni 2013 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess, der unter anderem die Durchsuchung der Zelle von A. anordnete (act. 1.3 S. 2 Dispositiv Ziffer 1);
- A. berichtet, seine Zelle sei am 17. Juli 2013 durchsucht und dabei seien ein PC, eine Playstation 2 Speicherkarte (8MB) und verschiedene Schriftstücke sichergestellt worden (act. 1 S. 3);
- die Staatsanwaltschaft I am 18. Juli 2013 auch die Einvernahme von A. vorsah; diese jedoch abgesagt wurde, da A. ursprünglich von Spanien zum Zwecke des Strafvollzugs an die Schweiz ausgeliefert wurde und ohne Bewilligung der spanischen Behörden der Grundsatz der Spezialität einer Einvernahme wegen eines zuvor begangenen Deliktes entgegenstehe (act. 1.1 Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Mai 2013, act. 1.2 Absage der Einvernahme durch Schreiben der Staatsanwaltschaft I vom 17. Juli 2013; act. 1 S. 3 f.);
- am 30. Juli 2013 die Beschwerde von A. eingegangen ist, worin er im Wesentlichen beantragt, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären und alle sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke seien ihm zurück zu geben (act. 1 S. 2);
- zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl überhaupt anfechten kann, ob er mit anderen Worten zur Beschwerde legitimiert ist;
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- im Rechtshilfeverfahren Zwischenverfügungen wie der vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können;
- eine solche Anfechtung nur möglich ist, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt wird (Art. 80e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]);
- zusätzlich nur zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- die beschwerdeführende Person dafür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten, bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe, zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt, wobei ein solcher erst droht, wenn durch die Anordnung oder Fortdauer von rechtshilfeweise verfügten Vermögensbeschlagnahmen die legale wirtschaftliche Tätigkeit einer betroffenen Partei stark behindert oder gar ihr wirtschaftliches Überleben gefährdet würde (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.177 vom 11. Dezember 2012, E. 2; RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 513);
- vorliegend Nachteile dieser Art bei der Beschlagnahme seines PCs und seiner Speicherkarte nicht geltend gemacht wurden und nicht ersichtlich sind;
- nach der Rechtsprechung Dokumente und Unterlagen keine Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG sind (vgl. TPF 2010 133; VACALLI, La giurisprudenza del tribunale penale federale […] dal 2007 al 2010, Rivista ticinese di diritto, I-2012, S. 604);
- die Durchsuchung an sich keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist;
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- mit dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der Verfahrensakten nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);
- der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt hat;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1);
- diese offensichtlich unzulässige Beschwerde sich auch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG herausstellt; demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist;
- die Beschwerde vom Beschwerdeführer persönlich erhoben wurde, er sich darin aber als von RA B. vertreten bezeichnete, mit dem Zusatz, der Antrag auf amtliche Verteidigung sei pendent; der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift auch an RA B. zustellte (act. 1 S. 5);
- damit zusätzlich RA B. mit einer Kopie dieses Entscheids zu orientieren ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;
- angesichts seiner vermutlich schwierigen persönlichen Situation die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Rechtsanwalt B.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).