Skip to content

Bundesstrafgericht 19.07.2013 RR.2013.136

19. Juli 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,988 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 19. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2013.136, RP.2013.18

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 11. August 2010 sprach das Amtsgericht Myślibórz den deutschen und russischen Staatsangehörigen A. der Straftaten nach Art. 158 § 1 i.V.m. Art. 13 § 1, Art. 282 und Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs (Teilnahme an einer Schlägerei oder an einer Körperverletzung und versuchte Erpressung) schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hierbei wurde ihm die vom 4. September 2009 bis zum 22. März 2010 erstandene Untersuchungshaft an die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die vom Verteidiger von A. hiergegen erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht Myślibórz am 20. April 2011 als unbegründet abgewiesen (vgl. hierzu die Beilagen zu act. 6.10).

B. In der Folge wurde A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 6.1) und am 19. Januar 2013 durch die Kantonspolizei Graubünden angehalten und festgenommen (act. 6.3). Nachdem A. am 21. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen worden war (act. 6.3), verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") diesem gegenüber am 22. Januar 2013 die Auslieferungshaft (act. 6.4). Am 27. Januar 2013 nahm A. gegenüber dem BJ schriftlich zum Auslieferungsverfahren Stellung (act. 6.7). Nachdem das BJ die Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens auf 40 Tage erstreckt hatte (vgl. act. 6.9), ersuchte das polnische Justizministerium am 25. Februar 2013 um Auslieferung von A. zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe (act. 6.10). Hierzu wurde A. am 4. März 2013 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen (act. 6.13). Innerhalb der anlässlich dieser Einvernahme anberaumten Frist von 14 Tagen liessen sich weder A. noch sein Rechtsbeistand gegenüber dem BJ vernehmen. Mit Entscheid vom 2. April 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.1).

C. Hiergegen gelangte A., vertreten durch seinen Rechtsbeistand, mit Beschwerde vom 3. Mai 2013 (Postaufgabe: 4. Mai 2013) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungsersuchens sowie seine Freilassung. Eventualiter beantragt er, die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Im Rahmen seiner

- 3 -

Beschwerde ersucht er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).

Innerhalb der hierzu eingeräumten Frist reichte A. das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2013.18, act. 3 und 3.1). In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Auf entsprechendes Ersuchen hin wurde A. die Frist zur Einreichung einer Replik letztmals bis 1. Juli 2013 erstreckt (act. 8). Das Gesuch vom 28. Juni 2013 um erneute Erstreckung dieser Frist um zehn Tage (act. 10) wurde abgewiesen (act. 11). Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort Stellung, erneuerte gleichzeitig aber auch sein Fristerstreckungsgesuch (act. 12). Am 10. Juli 2013 liess A. der Beschwerdekammer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme zugehen (act. 14). Die Replik sowie diese weitere Eingabe wurden dem BJ am 2. Juli 2013 bzw. am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 13 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-

- 4 desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und ist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich zu beachten ist, dass die Einreichung einer Beschwerde mittels Telefax der Schriftform nicht genügt und dieser mithin keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.222 vom 18. Januar 2011; RR.2010.103 vom 14. Juli 2010; BV.2007.15 vom 11. Januar 2008). Im Falle eines normalen Versandes der Eingabe durch Einwurf in den Postbriefkasten trägt der Absender die Beweislast für die Fristwahrung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.107 vom 20. November 2012, E. 3 m.w.H.).

2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 3. April 2013 eröffnet (vgl. act. 6.17). Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen endete somit am Freitag, 3. Mai 2013, um Mitternacht. Die vom Beschwerdeführer beiläufig erwähnten Bestimmungen über die Gerichtsferien finden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keine Anwendung (Art. 12 Abs. 2 IRSG). Die beiden eingereichten Beschwerdeschriften datieren beide vom 3. Mai 2013. Im hierzu verfassten http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

- 5 ebenfalls vom 3. Mai 2013 datierenden Begleitschreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass die Poststellen zum Zeitpunkt des Verfassens des Begleitschreibens – kurz vor 23 Uhr – bereits geschlossen seien. Der Einwurf der Beschwerde in einen Postbriefkasten in der Nähe einer Uhr werde daher mittels Mobiltelefon gefilmt und die Videosequenz anschliessend auf einem elektronischen Datenträger eingereicht. Um die Fristwahrung noch durch ein weiteres – wenn auch überflüssiges – Indiz zu belegen, werde die Beschwerde mitsamt Begleitschreiben zudem noch per Telefax übermittelt (vgl. Begleitschreiben zu act. 1 und 4).

Tatsächlich wurden der Beschwerdekammer die Beschwerde und das erwähnte Begleitschreiben per Telefax übermittelt, wobei als Zeitpunkt der Übermittlung der 3. Mai 2013, 23:16 Uhr, erscheint (act. 1.1). Was die Übermittlung der Beschwerde per Telefax anbetrifft, so hat diese jedoch nach dem oben Ausgeführten keine fristwahrende Wirkung. Beide Umschläge, mit welchen die Beschwerde der Beschwerdekammer zugestellt wurde, sind weiter zwar am 3. Mai 2013 frankiert, von der Post aber erst am 4. Mai 2013 abgestempelt worden. Der Track and Trace Auszug der Post bezeichnet als Aufgabezeitpunkt der Eingabe per Paketpost den 4. Mai 2013, 07:57 Uhr (vgl. act. 1.0 und 4.0). Mit der von ihm angekündigten Videosequenz wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt bzw. die behauptete Fristwahrung tatsächlich rechtsgenügend nachweisbar (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013, E. 1). Der entsprechende Datenträger als Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer aber lediglich angekündigt, eingetroffen ist er bei der Beschwerdekammer bis dato nicht.

2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der vorliegenden Unterlagen der 4. Mai 2013 als Datum der schriftlichen Beschwerdeeinreichung. Der Beschwerdeführer ist seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, die Vermutung, wonach der Poststempel mit dem tatsächlichen Einwurf übereinstimmt, allenfalls umzustossen. Auf die Beschwerde ist daher infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

3. 3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, nachdem das einzige Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 3 EMRK zu verweigern, sich als unbegründet erweist.

- 6 -

3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).

Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 134 IV 156 E. 6.3; 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5).

3.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63).

Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-

- 7 lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 74; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 64).

3.4 Bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2009.76 hatte das Bundesstrafgericht die Gelegenheit, sich einlässlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Falle der Auslieferung eines Verurteilten an Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Es kam dabei zum Schluss, dass die zu beurteilende Auslieferung an Polen weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstosse und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäusserten Bedenken hinsichtlich Überbelegung der Gefängnisse und der medizinischen Versorgung in Strafvollzugsanstalten einer Auslieferung nicht entgegen stehen würden, weshalb die Einholung einer förmlichen Garantie nicht erforderlich sei (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8).

3.5 Die vom Beschwerdeführer nun vorgebrachten Einreden und Einwendungen sowie die seither ergangenen Berichte von Menschenrechtsorganisationen und die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend "EGMR") lassen nicht erkennen, inwiefern sich diesbezüglich eine andere Einschätzung der Menschenrechtslage in Polen aufdrängen würde. Zwar ist auch dem neusten publizierten Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (nachfolgend "CPT") vom 12. Juli 2011 zu entnehmen, dass anlässlich des Besuchs des CPT in Polen zwischen dem 26. November und dem 8. Dezember 2009 in allen besuchten Strafvollzugsanstalten (zumindest teilweise) immer noch eine Überbelegung festzustellen sei (act. 4.9, S. 34). Im selben Bericht werden aber auch die Bemühungen der polnischen Behörden erwähnt, die Auslastung der Gefängnisse weiter zu reduzieren, um vor dem 6. Dezember 2009 jedem Inhaftierten das gesetzliche Minimum von 3 m 2 Fläche garantieren zu können (act. 4.9, S. 34). Zudem zeigte sich die Gesamtsituation betreffend Belegung der Strafvollzugsanstalten in Polen seit den Erhebungen des CPT im Jahr 2004 erheblich verbessert (vgl. den Bericht des CPT vom 2. März 2006, S. 29 [http://www.cpt.coe.int/documents/pol/2006-11-inf-eng.pdf], und act. 4.9, S. 34; vgl. hierzu auch das Urteil des EGMR i.S. Orchowski gegen Polen vom 22. Oktober 2009, Nr. 17885/04, Ziff. 89).

- 8 -

Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung ins Feld geführten Bedenken betreffend physischer Misshandlung durch Angestellte der Strafvollzugsanstalten erweisen sich als weitestgehend unbegründet. Diesbezüglich hält der aktuellste Bericht der CPT sogar ausdrücklich fest, dass in den Gefängnissen Racibórz und Rawicz von Seiten der Inhaftierten nicht eine einzige entsprechende Beanstandung bzw. lediglich wenige isolierte Beschwerden betreffend die Behandlung im (Untersuchungs-)Gefängnis Poznan vorliegen würden (act. 4.9, S. 37).

3.6 Die vom Beschwerdeführer zitierten kritischen Aussagen im Bericht des CPT (act. 1, S. 5) betreffen die Situation in polnischen Ausschaffungsgefängnissen und sind für die vorliegende Auslieferung nicht von Relevanz. Ebenso wenig einschlägig für die Beurteilung der aktuellen Lage im polnischen Strafvollzug sind die vom Beschwerdeführer verschiedentlich angeführten Verurteilungen Polens wegen Verletzung des Art. 3 EMRK durch den EGMR (siehe act. 1, S. 6; act. 14, S. 2 f.). Sofern diese überhaupt den Bereich des Strafvollzugs betreffen, liegen die gerügten Sachverhalte teilweise schon mehrere Jahre zurück.

3.7 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in einem polnischen Gefängnis konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise behandelt zu werden. Dasselbe gilt auch für seine Befürchtung, auf Grund seiner russischen und seiner deutschen Staatsangehörigkeiten seitens von Mitgefangenen Aggressionen zu erleiden. Dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von privaten Personen bedroht worden sei, stellt kein Auslieferungshindernis dar. Polen ist wie jeder andere Staat verpflichtet, für die Sicherheit des Beschwerdeführers während der Strafverbüssung zu sorgen. Danach steht es dem Beschwerdeführer frei, dieses Land wieder zu verlassen.

4. 4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-

- 9 nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

4.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auch angesichts der mutmasslich bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nicolas Rouiller - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2013.136 — Bundesstrafgericht 19.07.2013 RR.2013.136 — Swissrulings