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Bundesstrafgericht 20.02.2012 RR.2012.9

20. Februar 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,050 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG/Art. 33a IRSV). Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG/Art. 33a IRSV). Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG/Art. 33a IRSV). Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG/Art. 33a IRSV). Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung.

Volltext

Entscheid vom 20. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bonaria, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN REGION OBERLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG / Art. 33a IRSV) Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG) Zwischenverfügung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2012.9 und RP.2012.2

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft Vibo Valentia in Italien gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei und der Widerhandlungen gegen das Kulturgütertransfergesetz führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Vibo Valentia mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei A., die Beschlagnahme allfälliger dabei angetroffener archäologischer Güter sowie die Deaktivierung seiner Webseite ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz das Gesuch nach summarischer Überprüfung am 29. Juli 2011 an die Staatsanwaltschaft Berner Oberland überwies, welche mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. Juli 2011 darauf eintrat, die Hausdurchsuchung bei A. bewilligte und dessen Befragung anordnete, wobei sie auf die Sperrung der Webseite verzichtete und die Anwesenheit von italienischen Polizeibeamten beim Vollzug der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme im damaligen Verfahrensstadium ausschloss;

- die Staatsanwaltschaft Berner Oberland mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 diverse Kulturgüter, Gegenstände und EDV- Datenträger, etc. beschlagnahmte und den italienischen Prozessbeteiligten die Anwesenheit bei den noch vorzunehmenden Rechtshilfemassnahmen bewilligte (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 23. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern Oberland vom 10. Januar 2012, eventualiter die Aufhebung der Verfügung, soweit sie nicht die ca. 35 Güter aus Vibo Valentia betreffen, beantragt (act. 1) sowie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (RP.2012.2, act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die vorliegende Verfügung vom 10. Januar 2012 eine Zwischenverfügung nach Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt, welche selbständig nur angefochten werden kann, sofern durch die Beschlagnahme von

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Vermögenswerten oder Wertgegenstände, oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess Beteiligten ein unmittelbarer und nicht gutzumachender Nachteil bewirkt wird;

- der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschlagnahme den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass er mangels Möglichkeit des Kaufs- und Verkaufs der Güter seine Sammlung nicht pflegen könne und durch die Nichtaufnahme der beschlagnahmten Güter in ein Verzeichnis die Befürchtung bestehe, er erhalte diese Gegenstände nicht mehr zurück, was zu einem finanziellen Schaden führe (act. 1.1, S. 5, Ziff. 2);

- der geltend gemachte Nachteil kein unmittelbarer ist, der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern er mit den beschlagnahmten Gegenstände hätte Handel treiben können, alleine die Befürchtung es könne ein Schaden entstehen noch keinen solchen darstellt und auch sonst kein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung dargetan worden ist (vgl. BGE 130 II 329 E. 2);

- gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sofern von diesen – wie in der angeführten Verfügung explizit festgehalten – vorgängig der Teilnahme eine Verpflichtungserklärung eingeholt wird, die gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.3; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30);

- der Beschwerde zudem diesbezüglich auch keine Vorbringen zu entnehmen sind, weshalb die Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte;

- nach dem Gesagten der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Beschlagnahme noch durch die Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

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- unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 65 Abs. 1 VwVG);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Kurt Bonaria, - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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