Entscheid vom 3. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Advokat Beat Eisner,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.306
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hof/Deutschland führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2011 an die Schweiz und ersuchte gestützt auf zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hof unter anderem um Durchsuchung von Räumlichkeiten, die zum Anwesen von B. oder A. in Z gehören bzw. von Fahrzeugen, welche auf diese zugelassen sind, um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme eigener Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (act. 1.4).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. November 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen und verfügte unter anderem die Durchsuchung der Räumlichkeiten in Z., die Beschlagnahme von Beweismitteln sowie die Teilnahme deutscher Beamter an den beantragten Rechtshilfehandlungen (act. 1.2). Die angeordnete Hausdurchsuchung fand am 6. Dezember 2011 statt (act. 1.8).
C. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. November 2011 erhob A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, auf welche mit Entscheid vom 9. Mai 2012 nicht eingetreten wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.314 vom 9. Mai 2012).
D. Mit Schlussverfügung vom 12. November 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der gewünschten Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
E. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Eisner, mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1):
"1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren 1 vom 12. November 2012 im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Hof vom 16. November 2011 aufzuheben und es seien sämtliche in der Schlussverfügung ge-
- 3 nannten und beschlagnahmten Unterlagen und Beweismittel (Ziffer 2 der Verfügung, Allgemeines 1) bis 6), Ausgewertete Datenträger 1) bis 5), Hausdurchsuchung Liegenschaft A. 1) bis 64)) nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, sondern unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Beschwerdeführerin zu retournieren.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren 1 vom 12. November 2012 im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Hof/D vom 16. November 2011 aufzuheben und es seien bloss folgende beschlagnahmte Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben: (1) Position CH-1.23; (2) aus Position CH-16.14: Unterlagen betreffend C. AG; (3) aus Position CH-16.18: Agenda Schwarz der Marke Mollerus mit Jahresplan sowie Telefon- und Adressverzeichnis und Visitenkarten; (4) aus Position CH-16.21: Sichtmappe mit Zertifikat und Beitrittserklärungen Ehegatten A. und B. sowie Unterlagen zu C. AG; (5) aus Schachtel mit Unterlagen aus Position 9 (betreffend ausgewertete CD aus Beschlagnahmeposition CH-2.3): Ausdruck Russland Bundesgesetz über die Währungs- und Devisenkontrolle von 2003 und Ausdruck mit Kundennamen und Einzahlungsdaten 2004 bis 2007. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Unterlagen seien nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, sondern unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Beschwerdeführerin zu retournieren.
3. Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
F. In ihren Beschwerdeantworten vom 24. bzw. 30. Januar 2013 beantragen das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7 und 8). Mit Beschwerdereplik vom 14. Februar 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Beschwerdereplik wurde der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 11. Dezember 2012 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
- 5 gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter angesehen (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung wird die Herausgabe von Beweismitteln, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sind, verfügt. Bei dieser Sachlage gilt die Beschwerdeführerin als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie bringt vor, dass weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Zusamhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.154%2F2003&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.154%2F2003&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://links.weblaw.ch/BGE-128-II-211 http://links.weblaw.ch/BGE-127-II-104 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/BGE-125-II-356 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-153 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-153 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-130 http://links.weblaw.ch/BGE-132-II-81 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.34 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.27 http://links.weblaw.ch/1A.59/2004
- 6 menhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und den von den deutschen Behörden vorgebrachten Vorwürfen bestehen würde (act. 1, Ziff. 77).
Unter dem Titel "keine Zwecktauglichkeit" macht die Beschwerdeführerin geltend, das deutsche Rechtshilfeersuchen nehme Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 17. November 2011 (nachfolgend "Beschluss vom 17. November 2011"). Gemäss Beschluss sei der inkriminierte Sachverhalt auf die Jahre 2005/2006 und folgende Personen/Gesellschaften beschränkt: D. GbR, E. AG, F. GmbH, G. GmbH & Co. KG, H. AG, I., J., K., L., M., N. und die Gesellschaft O. (act. 1, Ziff. 53 und 54). Die von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen beträfen den im Rechtshilfeersuchen genannten Zeitraum und die genannten Personen nicht. Insbesondere bestünde kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen betreffend die P. AG, Lichtenstein, und der im Rechtshilfeersuchen genannten E. AG (act. 10). Die beschlagnahmten Unterlagen wiesen somit keinen erkennbaren Nutzen für das ausländische Verfahren auf, weswegen sie nicht zwecktauglich seien. Bezüglich der Beschlagnahmeposition 8.1 und 8.2 hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin ihre Relevanz nicht untersucht hätte und diese "tel quel" übermitteln möchte (act. 1, Ziff. 55).
Unter dem Titel "keine Notwendigkeit (Übermassverbot)" führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen beschlagnahmt, die in keiner Weise von der ersuchenden ausländischen Behörde verlangt worden seien, und auch keine sachdienlichen Hinweise für das inkriminierte Verhalten enthielten (act. 1, Ziff. 60). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin unter Beschlagnahmeposition CH 16.24 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von Fr. 250'000.-- beschlagnahmt, obwohl nur um die Beschlagnahme von Akten und Schriftstücken und nicht von Vermögenswerten ersucht worden sei. Die Beschlagnahme des Aktienzertifikats sei somit unverhältnismässig und inakzeptabel (act. 1 Ziff. 61). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin über das Rechtshilfeersuchen gestellte Begehren hinausgehe, indem sie Bankunterlagen von Konten beschlagnahme, die erst nach dem in casu relevanten Zeitraum (2005 – 2006) eröffnet worden seien. Zudem seien nicht nur Unterlagen und Daten – wie im Ersuchen vorgesehen – sondern auch Belege und Auszüge beschlagnahmt worden (act. 1, Ziff. 40, 70).
Unter dem Titel "Verbot der Beweisausforschung ("fishing expedition")" bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, dass im Beschluss vom
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17. November 2011 u.a. um Beschlagnahme von Unterlagen und Daten (Kontoblätter, Kontoauszüge, Korrespondenz und ähnliches), die sich auf Konten des Beschuldigten B. bei in – und ausländischen Geldinstituten beziehen, und Unterlagen, die Hinweise auf derzeitige Einkünfte des Beschuldigten B. enthalten, ersucht werde. Dies stelle eine "fishing expedition" dar, da kein Konnex mit dem inkriminierten Sachverhalt bestehe (act. 1, Ziff. 40, 41, 70 und 71).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.).
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Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
4.3 Dem Beschluss vom 17. November 2011 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. Juni 2005 hätten die beiden Gründungsgesellschafter, die G. GmbH & Co. KG und die F. GmbH, die D. GbR mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs, Haltens und Veräusserns von Anteilen an Investmentvermögen gegründet.
AIs Gesellschaftsvermögen seien EUR 120 Mio. vorgesehen gewesen. Das Gesellschaftsvermögen sei durch die Beteiligung von Anlegern an dem D. GbR eingeworben worden, die hierdurch Gesellschafter der vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden seien. Die Anleger hätten im Rahmen der Beteiligung zwischen verschiedenen Beteiligungsprogrammen wählen können (S., T., U. und V.), wie die von ihnen gezeichnete Einlage erbracht werden solle. Zusätzlich zur Einmalanlage und zu jeder Ratenzahlung habe der Anleger ein Agio von 5 % des Zahlbetrags zur teilweisen Deckung der Kapitalbeschaffungskosten zu leisten gehabt. Die H. AG habe insgesamt 11,96 % der von den vermittelten Anlegern zu leistenden Gesamteinlagen erhalten sollen. Weiterhin habe sie 0,58 % der gezeichneten Einlagen für Marketingleistungen bekommen sollen. Die F. GmbH habe 1,5 % der gezeichneten Einlagen für Plazierungsgarantieleistungen sowie weitere 0,8 % für Konzeptions- und Prospektierungsleistungen erhalten sollen.
B. habe mit Satzung vom 6. Mai 2005 die E. AG, deren alleiniger Gesellschafter und Vorstand er gewesen sei, gegründet.
http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-14 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/1A.223/2006 http://links.weblaw.ch/1A.184/2004
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Die H. AG habe nach Abschluss des Vertrages mit der D. GbR mit der E. AG einen Unterauftrag zum exklusiven Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligungen abgeschlossen. Hierbei solle zugunsten der E. AG eine Provision in Höhe von 11 % der Zeichnungssumme (Einmaleinlage und Rateneinlagen) vereinbart worden sein. Insgesamt habe die E. AG bis zum 31. Dezember 2005 mindestens 1'850 Gesellschaftsbeteiligungen mit einer Zeichnungssumme von insgesamt EUR 57'191'157.87 vermittelt. Hieraus habe sie gegenüber der H. AG einen Provisionsanspruch in Höhe von insgesamt EUR 6'307'031.46 gehabt, wovon bis zum 31. Dezember 2005 EUR 4'586'414.34 bezahlt worden seien. Die Provisionsgelder habe die H. AG von der D. GbR aus den geleisteten Einmaleinlagen bzw. den ersten Monatsraten der Anleger erhalten. Weitere Provisionszahlungen zugunsten der E. AG aus der Vermittlung der Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe von mindestens EUR 1'390'860.66 seien im Jahr 2006 geflossen. Ferner habe die D. GbR mit der F. GmbH am 16. Juni 2005 einen Plazierungsgarantieund Abtretungsvertrag abgeschlossen. Die F. GmbH habe die Vermittlung von Beitrittsverträgen in Höhe eines Gesamtzeichnungsvolumens von EUR 120 Mio. bis zum 31. Dezember 2005 garantiert und habe hierfür eine Vergütung in Höhe von 1,5 % aller auf den vermittelten Beitrittserklärung gezeichneten Einlagen (Einmal- und Rateneinlagen), fällig mit Eingang der Einmaleinlage bzw. der ersten Monatsrate auf den Einzahlungsplan, erhalten. Die F. GmbH habe ihrerseits am 10. August 2005 mit der E. AG einen Plazierungsgarantie- und Abtretungsvertrag abgeschlossen. Die E. AG habe darin schuldbefreiend für die F. GmbH alle Rechte und Pflichten der F. GmbH aus der Vereinbarung "Plazierungsgarantie und Abtretungsvertrag” zwischen der F. GmbH und der D. GbR vom 16. Juni 2005 übernommen und habe hierfür eine Vergütung in Höhe von 1,5 % aller auf den vermittelten Beitrittserklärungen gezeichneten Einlagen (Einmal- und Rateneinlagen), fällig mit Eingang der Einmaleinlage bzw. der ersten Monatsrate auf den Einzahlungsplan, erhalten. In der Folgezeit habe B. als Vorstand der E. AG der F. GmbH insgesamt EUR 1 Mio. in Rechnung gestellt, die auch bis zum 19. Dezember 2005 beglichen worden seien. Insgesamt habe die E. AG, wie dem Beschuldigten als Vorstand bekannt gewesen sei, über die Vertragsbeziehungen einen Gesamtanspruch in Höhe von 12,5 % des Zeichnungsvolumens über EUR 120 Mio., mithin EUR 15 Mio. gehabt.
B. wird folgendes Verhalten vorgeworfen: Ihm sei bewusst gewesen, dass vom vermittelten Gesellschaftsvermögen von mindestens EUR 120 Mio. zunächst Emissionskosten in Höhe von mindestens EUR 17'420'881.-- an die mit dem Vertrieb und der Verwaltung beauftragten Firmen zu begleichen gewesen seien. Die Anleger hätten neben dem jeweils angefallenen Agio in Höhe von 5 % mit ihren Einmaleinlagen und ihren ersten Ratenzah-
- 10 lungen die Emissionskosten tilgen sollen. Bei den Varianten T. – V. seien die Einmaleinlagen und ersten Ratenzahlungen damit nicht als Liquidität für Investitionen der D. GbR zugeflossen, sondern seien zum grössten Teil an die mit dem Vertrieb und der Verwaltung beauftragten Firmen gegangen. Dies sei B., dessen E. AG selbst von dieser Konstruktion profitiert habe, bekannt gewesen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche sei ihm bewusst gewesen, dass kein Kunde das Anlageprodukt D. GbR erwerben würde, wenn ihm bekannt wäre, dass neben dem Agio zusätzlich 14,97 % des eingezahlten Betrags nicht für den Erwerb des Anteils sondern für die Vermittlung des Anteils an den Kunden verwendet würde, noch dazu, dass das Anlagekonzept die vollständige Tilgung der Emissionskosten vor Beginn der eigentlichen Investitionen beinhalte und damit die Einmaleinlage bei den Varianten T. – V nahezu aufgezehrt würde. Um der E. AG den Erhalt der Provision in Höhe von 11 % der Zeichnungssumme zu ermöglichen, habe B. Mitarbeiter der E. AG bewusst geschult, gegenüber den einzuwerbenden Kunden falsche Angaben über die tatsächlich anfallenden Provisionen, über das Verlustrisiko der Anlage und über das Risiko der persönlichen Haftung zu machen. Hierzu hätten sie sich strikt an einen von ihm entwickelten Gesprächsleitfaden halten sollen. Die Mitarbeiter, die mit der Komplexität des Anlagekonzepts Q. überfordert gewesen seien, hätten den Angaben von B. vertraut.
Diese Schulungen mit bewusst falschen bzw. bewusst unterdrückten Tatsachen über das Anlageprodukt habe der Beschuldigte seit mindestens 2002 auch bei anderen Anlageprodukten durchgeführt.
Dem Tatplan von B. entsprechend hätten 2'228 Personen eine Beteiligung an der D. GbR in Höhe der jeweils benannten Einlage gezeichnet. Die Zeichnungen seien im Zeitraum vom 21. März 2005 bis 15. Dezember 2006 erfolgt. Zum 31. Dezember 2008 seien Einlagen in Höhe von EUR 118'481'647.12 gezeichnet worden. Davon seien nur EUR 19'675'435.61 geleistet worden. 2008 habe die Gesellschaft einen Verlust in Höhe von EUR 2'579'504.61 erlitten. B. habe aus dem Plazierungsgarantievertrag zwischen der E. AG und der F. GmbH EUR 450'000.-für sich vereinnahmt, weitere EUR 39'375.-- würden ebenfalls aus der Vermittlung der Gesellschaftsanteile an der D. GbR stammen.
4.4 Insofern sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, mit allgemeinen Ausführungen den Zusammenhang der beschlagnahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel mit dem inkriminierten Sachverhalt zu bestreiten, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. supra E. 4.3), weshalb auf solche Bestreitungen nicht weiter einzugehen ist.
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4.5 Im Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2011 haben die deutschen Behörden u.a. um Beschlagnahme von Unterlagen und Daten (Kontoblätter, Kontoauszüge, Korrespondenz und ähnliches) die sich auf Konten des Beschuldigten B. bei in- und ausländischen Geldinstituten beziehen und Unterlagen, die Hinweise auf derzeitige Einkünfte des Beschuldigten B. enthalten, ersucht (act. 1.4 und 1.5). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine "fishing expedition" handelt, da kein Konnex mit dem inkriminierten Sachverhalt bestehe. B. wird in Deutschland gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, wobei ein komplexer Sachverhalt unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen vorliegt. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden können sämtliche, irgendwie gearteten Geldflüsse potenziell erheblich sein. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
4.6 Bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen betreffend die P. AG hält die Beschwerdeführerin fest, dass die P. AG und die im Rechtshilfeersuchen genannte E. AG nicht identische Gesellschaften seien, weswegen kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und dem inkriminierten Sachverhalt bestehen würde. Die P. AG bietet wie die E. AG Finanzdienstleistungen an. U.a. wurden Präsentations- und Schulungsunterlagen betreffend die P. AG beschlagnahmt. In Anbetracht dessen, dass B. auch vorgeworfen wird, er habe Mitarbeiter geschult, falsche Angaben betreffend Anlagen zu machen, kann den beschlagnahmten Unterlagen die potenzielle Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, auch wenn die E. AG und P. AG nicht identische Gesellschaften sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Irrelevanz einzelner Unterlagen damit begründet, dass diese unbeteiligte Personen/Gesellschaften betreffen, verkennt sie, dass im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden sein wird, ob die fraglichen Personen/Gesellschaften in die untersuchten Vorwürfe verwickelt bzw. ob diese Dokumente im Einzelnen tatsächlich relevant sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.41-43 vom 23. November 2011, E. 6.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3).
4.7 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der inkriminierte Sachverhalt beschränke sich auf die Jahre 2005 und 2006, und die von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Unterlagen beträfen den im Rechtshilfeersuchen genannten Zeitraum nicht. Zwar geht aus dem Beschluss vom
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17. November 2011 hervor, dass Anleger im Zeitraum vom 21. März 2005 bis 15. Dezember 2006 Beteiligungen an der D. GbR gezeichnet haben. Jedoch geht aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2006 zu beschlagnahmen seien. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen anders auszulegen.
4.8 Im Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2011 haben die deutschen Behörden u.a. um Beschlagnahme von Unterlagen und Daten (Kontoblätter, Kontoauszüge, Korrespondenz und Ähnliches), die sich auf Konten des Beschuldigten B. bei in- und ausländischen Geldinstituten beziehen, ersucht. Indem die Beschwerdeführerin rügt, im Rechtshilfeersuchen sei um die Beschlagnahme von Bankunterlagen und Bankdaten ersucht worden, die Beschwerdegegnerin habe jedoch auch Bankbelege und Bankauszüge beschlagnahmt, verkennt sie, dass der Oberbegriff "Bankunterlagen" auch "Bankbelege" und "Bankauszüge" beinhaltet.
4.9 In der Schlussverfügung hat die Beschwerdegegnerin u.a. die Herausgabe eines Aktienzertifikats der R. AG, Y., im Gesamtwert von CHF 250'000.-verfügt. Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, die ersuchende Behörde habe lediglich um die Beschlagnahme von Akten und Schriftstücken und nicht von Vermögenswerten ersucht, weswegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig sei. Im Beschluss vom 17. November 2011 ersuchen die deutschen Behörden um die Beschlagnahme von Beweismitteln. Das obgenannte Aktienzertifikat wurde zu Beweiszwecken beschlagnahmt. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 IRSG können auch Vermögenswerte zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
4.10 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Relevanz der unter Position CH. 8.1 und 8.2 beschlagnahmten Mobiltelefone (2), Nokia E90, nicht überprüft und wolle diese nun "tel quel" an die ersuchende Behörde herausgeben. Gemäss Bericht vom 25. Januar 2012 wurden die obgenannten Geräte sehr wohl ausgewertet und als fallrelevant eingestuft (vgl. Bericht vom 25. Januar 2012, S. 7). Lediglich bei der Sicherung der Dateien seien Probleme aufgetaucht, die jedoch für das vorliegende Verfahren irrelevant sind.
5. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Beat Eisner - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).