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Bundesstrafgericht 05.02.2013 RR.2012.269

5. Februar 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·809 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 5. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.269

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 18. Juli 2012 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 6. April 2011, ergänzt am 8. September 2011 und am 5. Juli 2012, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 2.1);

- A. hiergegen am 30. Oktober 2012 durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1, 1.1, 1.2);

- die Beschwerdekammer diesbezüglich das BJ am 22. November 2012 um Einreichung der Akten ersuchte (act. 4) und A. aufforderte, bis 27. Dezember 2012 ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (act. 5);

- A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess;

- die Beschwerdekammer A. am 10. Januar 2013 unter Androhung des Nichteintretens einlud, bis 28. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, und ihn erneut aufforderte, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 7);

- A. auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der angesetzten Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- 3 -

- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG);

- zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz benennen müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer den beiden erfolgten Aufforderungen zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt;

- auf Grund des fehlenden, vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden Zustelldomizils in der Schweiz ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - A., ad acta

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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