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Bundesstrafgericht 12.12.2012 RR.2012.260

12. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·622 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

Volltext

Entscheid vom 12. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LU- ZERN, OBERSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.260

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Wien (Österreich) gegen A. und Weitere wegen schweren Betrugs ermittelt (act. 1.2); - in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Juli 2012 die Oberstaatsanwaltschaft Luzern um Befragung des Beschwerdeführers ersuchte; - die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit Eintretensverfügung- und Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 die Befragung anordnete und hierbei die Anwesenheit von österreichischen Beamten zuliess (act. 1.2, Dispositiv Ziffern 2 und 3); - dagegen A. am 13. November 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, mit welcher in der Hauptsache ein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird (act. 1); - der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2012 eingeladen wurde, bis zum 26. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); er zudem in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum die Begründung der Beschwerde zu ergänzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); - die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]); - schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - der Beschwerdeführer bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch die Begründung der Beschwerde ergänzt hat; - auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sowie Art. 52 Abs. 3 VwVG);

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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., - Staatsanwaltschaft Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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