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Bundesstrafgericht 28.05.2013 RR.2012.259

28. Mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,689 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.259+RP.2012.73

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 20. Juli 2012 ersuchten die deutschen Behörden gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 12. März 2012 um Fahndung und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen schweren Raubs (act. 4.1).

B. Am 13. August 2012 wurde A. in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert und gestützt auf die Ausschreibung angehalten (act. 4.3). Mit Haftanordnung vom gleichen Tag versetzte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") A. in provisorische Auslieferungshaft (act. 4.2 und 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2012 erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Daraufhin erliess das BJ am 15. August 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.4), welcher ihm am 16. August 2012 eröffnet wurde (act. 4.6) und in der Folge unangefochten geblieben ist.

C. A. erteilte zunächst am 16. August 2012 Advokat B. eine Vollmacht, welcher mit Fax-Mitteilung vom 17. August 2012 dem BJ das Mandat anzeigte (act. 4.5). Sodann erteilte A. am 21. August 2012 Advokat C. eine Vollmacht (act. 4.9). Darauf bezugnehmend erklärte Advokat B. mit Schreiben vom 23. August 2012, dass A. ihm damit die Vollmacht de facto entzogen habe und reichte seine Kostennote mit dem Antrag um Begleichung ein (act. 4.10 und 4.9). Mit Schreiben vom 27. August 2012 ernannte das BJ Advokat B. als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen (act. 4.12).

D. Mit Schreiben vom 21. August 2012 ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen formell um Auslieferung von A. (act. 4.8). Die Auslieferung wird für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 12. März 2012 wie folgt zur Last gelegten Straftat verlangt:

Gemäss dem Haftbefehl soll A. am 22. November 2012 gemeinsam mit einem Unbekannten maskiert einen Kiosk in Hagen betreten haben. Er soll den Kioskbetreiber mit den Worten: "Überfall, komm hier rüber, mach die Kasse auf", sowie indem er auf einen Gegenstand in seinem Hosenbund hingedeutet habe, welcher der Kioskbetreiber, wie von A. beabsichtigt, als Waffe gehalten habe, dazu gebracht haben, die Kasse zu öffnen. Daraufhin soll er sich hinter den Verkaufstresen begeben haben, um sich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 16.90 zu greifen und den Kioskbetreiber anschliessend aufgefordert haben, ihm das gesamte im Kiosk vorhandene

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Bargeld sowie Zigaretten auszuhändigen. A. soll, nachdem der Kioskbetreiber an die Fensterscheibe seiner Verkaufsräumlichkeiten geklopft und laut um Hilfe schrieben habe, zusammen mit seinem Mittäter sowie unter Mitnahme der Flasche Wodka geflüchtet sein.

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2012 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.11). Mit Schreiben vom 21. September 2012 liess A. durch Advokat C. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.13).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Oktober 2012 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2012 zugrunde liegenden Straftaten. In Dispositiv Ziff. 2 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. vom 21. September 2012 ab. In Dispositiv Ziff. 3 lehnte es die Ausrichtung einer Entschädigung für das Auslieferungsverfahren ab (act. 1.1). Das BJ hielt in seiner Rechtsmittelbelehrung fest, dass gegen Ziff. 1 sowie 3 des Dispositivs innert 30 Tagen und gegen Ziff. 2 des Dispositivs innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts erhoben werden kann. Der Auslieferungsentscheid wurde Advokat C. am 10. Oktober 2012 eröffnet (act. 4.15).

G. Mit Schreiben datiert vom 30. Oktober 2012 und Postaufgabe vom 9. November 2012 erhob A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 1). In seiner Begründung führte er ausserdem aus, er erhebe Beschwerde gegen "die Verweigerung meinen Rechtsbeistand nicht finanziell zu entlöhnen" (act. 1 S. 5). Zudem stellte er den Antrag, Advokat C. sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen (act. 1 S. 5).

Mit Schreiben vom 13. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das er am 20. November 2012 ausfüllte und retournierte (RP.2012.173, act. 1 und 3). Das BJ reichte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Im Rahmen seiner Beschwerdereplik erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2012, an seinen bisherigen Anträgen sowie Ausführungen festzuhalten und im Übrigen auf weitere Darlegungen zu

- 4 verzichten (act. 6). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25

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Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs anficht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, weil diese nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde (s. aber nachfolgend Ziff. 8). Demgegenüber erfolgte seine Beschwerde innert Frist, soweit sie sich gegen die Bewilligung seiner Auslieferung richtet, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2012 zugrunde liegenden Straftaten

- 6 bewilligt (act. 1.1). Für dieses Delikt (Raub) ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Auslieferung zunächst ein, er habe niemals eine Vorladung für einen Gerichtstermin erhalten. Aus diesem Grund sei es ihm unmöglich gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Da er nichts zu befürchten habe und den Gerichtstermin wahrgenommen hätte, bestehe für ihn kein Grund, fluchtgefährdet zu sein. Auch jetzt noch sei er bereit und gewillt, einen allfälligen Termin freiwillig wahrzunehmen. Er argumentiert weiter, er hätte seine Verlobte, welche Schweizerin sei, heiraten können, wenn er vorgehabt hätte, sich der Justiz zu entziehen. Er bringt vor, die deutsche Justiz habe es für nicht nötig gehalten, einen Haftbefehl erlassen. Zudem habe für ihn kein Ausreiseverbot bestanden (act. 1 S. 2 f.).

5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die deutschen Behörden gegenüber diesem einen Haftbefehl erlassen, welcher dem Auslieferungsersuchen vom 21. August 2012 beilgelegt wurde (act. 4.8). Das vorliegende Auslieferungsersuchen entspricht demnach den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.

5.3 Gegen den Beschwerdeführer bestanden gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 12. März 2012 zwei Haftgründe. Zum Einen sei der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung am 12. März 2012 trotz seinerzeit noch ordnungsgemässer Ladung unentschuldigt ferngeblieben, wobei die Anordnung der polizeilichen Vorführung keinen Erfolg versprechen würde. Zum Anderen halte sich der Beschwerdeführer offensichtlich verborgen (act. 4.8). Mit seinen vorstehenden Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die im Haftbefehl genannten Haftgründe vorliegen würden. Die Überprüfung ausländischer Verfahrensentscheide erfolgt im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden

- 7 sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Solche Umstände werden weder geltend gemacht noch bestehen aufgrund der Auslieferungsunterlagen Anhaltspunkte hiefür. Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals eine Vorladung für einen Gerichtstermin erhalten zu haben, und macht geltend, er habe nicht mehr an der vom Amtsgericht angegebenen Adresse gewohnt. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 12. März 2012 trotz "seinerzeit noch ordnungsgemässer Ladung" ferngeblieben sei (act. 4.8). Über die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers hinaus, besteht aufgrund der Akten kein Grund, diese Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag demnach eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Entscheides nach ausländischem Recht nicht zu rechtfertigen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung vor, seine Verlobte sei ziemlich schwer erkrankt. Sie habe innert der letzten zwei Monate zweimal stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. Da sie weder Verwandte noch Bekannte habe, die sich um sie kümmern würden, sei sie in vielen Lebenslagen des Alltags auf seine Hilfe angewiesen. Zum Beispiel sei ihr rechter Arm nach einem Blutgerinnsel im Gehirn teilweise gelähmt. Zudem sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen und auch finanziellen Situation nicht in der Lage, die Distanz (700 km ein Weg) bis nach Hagen zu bewältigen (act. 1 S. 3).

6.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1).

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Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

6.3 Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. August 2012 nach seiner Festnahme vom Vortage führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich seit Februar 2012 "mehr oder weniger regelmässig" in der Schweiz auf und sei obdachlos (act. 4.3 S. 2 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24. August 2012 erklärte er, seine Freundin sei von Z. (Kanton Solothurn) nach Basel umgezogen und sie beide würden dort zusammen wohnen wollen. Seine Freundin sei im dritten Monat schwanger und sie hätten die Absicht zu heiraten. Es würde also nicht mehr stimmen, dass er ohne festen Wohnsitz sei (act. 4.11 S. 3 ff.). Gemäss seiner eigenen Darstellung lebte der Beschwerdeführer demnach vor seiner Festnahme am 13. August 2012 nicht mit seiner Freundin zusammen. Ob unter diesen Umständen von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen ist, das unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fällt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer legte mit seinen im Übrigen durch nichts belegten Ausführungen keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, welche ausnahmsweise einer Auslieferung entgegenstehen würden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seiner Verlobten nicht wesentlich über das bei einer Haft des Beschwerdeführers in der

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Schweiz Übliche hinaus. Insbesondere wäre auch in diesem Falle die Unterstützung seiner Freundin im täglichen Leben ausgeschlossen. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Seine sinngemässe Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK ist folglich unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2012 zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag um unverzügliche Haftentlassung (act. 1). Diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 14. Mai 2013 an den Beschwerdegegner, welches in der Folge an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet wurde (act. 10 und 10.1). 8.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).

8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 5, 6 und 7), ist sein Gesuch um Haftentlassung, soweit es als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist (s. supra Ziff. 2.2), abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Verweigerung des Beschwerdegegners an, Advokat C. zu entschädigen (act. 1 S. 4 f.). Zur Begründung führt er aus, niemand hätte ihm mitgeteilt, dass er seinen Rechtsvertreter selber auswählen könne. Er habe gedacht, er bräuchte auf der Stelle einen Anwalt. Zudem habe er den Eindruck gehabt, dass Advokat B. kein wirkliches Interesse an seiner Vertretung habe. Aus diesen Gründen habe er keinerlei Vertrauen zu Advokat B. gehabt, weshalb er Advokat C. mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Er ersuche http://links.weblaw.ch/1A.13/2007 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2008.59

- 10 daher, dass Advokat C. als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und dieser für seine Kosten entschädigt werde (act. 1 S. 4 f.). 9.2 Der Beschwerdegegner lehnte mit Auslieferungsentscheid vom 8. Oktober 2012 die Ausrichtung einer Entschädigung von Advokat C. für das Auslieferungsverfahren ab (act. 4.14). Zur Begründung führte er aus, er habe dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ernennung eines Rechtsbeistandes in der Person von Advokat B. entsprochen. Dass der Beschwerdegegner nach einem ersten Rechtsvertreter auch noch einen zweiten zu bezahlen hätte, könne nicht gefordert werden, da nicht geltend gemacht worden sei, der erste sei gar nicht in der Lage gewesen, die notwendige Verteidigung im Auslieferungsverfahren sicherzustellen. Da zudem die Auslieferung zu bewilligen sei, komme auch auf der Grundlage von Art. 15 IRSG die Ausrichtung einer Entschädigung nicht in Frage (act. 4.14). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 ergänzte der Beschwerdegegner, dass eine dem Beschwerdeführer lediglich missfallende Ansicht seines Rechtsbeistandes das Verhältnis nicht in derartiger Weise zu zerrütten vermöge, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Vertrauensmissbrauch könne zu diesem Zeitpunkt somit noch gar nicht stattgefunden haben, da der Beschwerdeführer Advokat C. bereits am 21. August 2012 mit der Wahrung seiner Interessen betraut, das erste Gespräch mit Advokat B. aber erst am 22. August 2012 stattgefunden habe. Zudem führte der Beschwerdegegner aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner einen weiteren Rechtsbeistand ernennen sollte, zumal sich die Rechtslage in der vorliegenden Sache nicht derart komplex darstelle, dass es für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich erscheine, einen weiteren Rechtsbeistand zu ernennen bzw. zu entschädigen (act. 4 S. 5). 9.3 Advokat C. selber begründete den Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Anwaltsentschädigung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 damit, dass das Auslieferungsersuchen abzulehnen und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen sei (act. 4.13 S. 1 und S. 3). So beantragte er in seiner Stellungnahme, "entsprechend" sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten (act. 4.13 S. 3). Für die Entschädigung im Auslieferungsverfahren gelten die Artikel 429 und 431 StPO sinngemäss (Art. 15 Abs. 1 IRSG). Da die Vorinstanz die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligte und dessen Haftentlassung ablehnte, hatte der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung

- 11 seines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 429 StPO. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, Advokat C. sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen und für seine Kosten (im Auslieferungsverfahren) zu entschädigen, ist ausgehend von den vorliegenden Akten vorab auf Folgendes hinzuweisen: Auf der einen Seite ist zunächst unklar, ob Advokat C. im Auslieferungsverfahren überhaupt ein Gesuch um Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers stellte. Mit E-Mail vom 24. August 2012 (am Vortag telefonisch angekündigt; act. 9.38) zeigte Advokat C. dem Beschwerdegegner unter Zustellung einer Vollmacht des Beschwerdeführers (act. 4.9) sein Mandat an und führte u.a. zwar aus, ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung bleibe vorbehalten und werde eingereicht, sobald er von seinem Mandanten instruiert sei (act. 9.39). Ein schriftliches Gesuch folgte dieser Ankündigung freilich nicht. Gemäss Notiz des Beschwerdegegners vom 27. August 2012 soll Advokat C. auf dessen Ankündigung hin telefonisch darüber orientiert worden sein, dass eine weitere Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer bereits einen Rechtsvertreter mandatiert habe, welchen der Beschwerdegegner als unentgeltlichen Rechtsvertreter ernennen und entschädigen werde (act. 9.43). Advokat C. soll weiter darauf hingewiesen worden sein, dass ein privates Mandat selbstredend in Ordnung sei (act. 9.43). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 erklärte Advokat C., der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch einen Anwalt seiner Wahl "untersagt" (act. 4.13). Genauere Ausführungen, worauf er sich damit beziehen möchte, fehlen allerdings. Fest steht lediglich, dass Advokat C. in seiner Stellungnahme auf die angeblich erfolgte Ablehnung nicht mehr zurückgekommen ist und insbesondere kein schriftliches Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person stellte. Er beantragte ausschliesslich, das Auslieferungsersuchen sei abzulehnen und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ("insbesondere sei dem Verfolgten eine angemessene Anwaltsentschädigung zuzusprechen", act. 4.13 S. 1; s. supra Ziff. 9.3). Auf der anderen Seite steht fest, dass der Beschwerdegegner die Ablehnung der Entschädigung von Advokat C. in erster Linie damit begründete, dass er dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ernennung eines Rechtsbeistandes (in der Person von Advokat B.) entsprochen habe, welcher den Beschwerdeführer beraten habe, und dass nicht gefordert werden könne, dass er nach einem ersten Rechtsvertreter auch noch einen zweiten

- 12 zu bezahlen hätte (act. 1.1 S. 7). Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 8. Oktober 2012 (sowie in der Beschwerdeantwort) ausführlich Bezug auf den Einwand von Advokat C., dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung durch einen Anwalt seiner Wahl untersagt worden (act. 1.1 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner selber scheint damit anzunehmen, er habe im Auslieferungsverfahren das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. um Bestellung von Advokat C. als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgelehnt. Unter diesen besonderen Umständen ist die implizite Ablehnung einer auf Art. 21 Abs. 1 IRSG gestützten Entschädigung von Advokat C. ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat C. beizugeben war, weshalb dieser für dessen Kosten zu entschädigen ist. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand bestellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Satz 2). Mit anderen Worten erlaubt Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 IRSG dem Verfolgten die Bestellung eines Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren. Satz 2 umfasst sowohl die (amtlich ernannte) unentgeltliche Verbeiständung als auch die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Verbeiständung, d.h. der Vertretung ohne Gesuch und unter Umständen sogar gegen den Willen des Betroffenen. Die beiden Institute werden zwar oft synonym verwendet – ist ihnen doch die amtliche Bestellung gemeinsam – und überschneiden sich teilweise durchaus bzw. gehen ineinander über, sie sind aber nicht vorab deckungsgleich. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stets amtlich, die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Verbeiständung aber nicht zwingend unentgeltlich (vgl. STEFAN MEICHSS- NER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], S. 184, zur unentgeltlichen und amtlichen Verteidigung). Ob Art. 21 Abs. 1 IRSG darüber hinaus eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Rechtsvertreters darstellt für den Fall, dass der Verfolgte offensichtlich nicht imstande ist, seine Sache selber zu führen (Zwangsverbeiständung), braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. 9.5.2 Vor dem Inkrafttreten des IRSG hat das Bundesgericht in seiner Praxis zum Auslieferungsrecht einen Anspruch des Verfolgten auf Verbeiständung in gleicher Weise anerkannt wie denjenigen des wegen eines inländischen

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Strafverfahrens in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten, d.h. vor allem dann, wenn er von einer Strafe bedroht war, deren Dauer nach schweizerischem Recht den bedingten Strafvollzug ausschliesst (BGE 107 Ib 80 E. 4 mit Hinweisen). Im unveröffentlichten Entscheid vom 8. April 1983 i.S. Z. nach Inkrafttreten des IRSG führte das Bundesgericht aus, es sei anzunehmen, dass Art. 21 Abs. 1 IRSG keine Verschärfung der bisherigen Praxis verlange (zit. in BGE 112 Ib 342 E. 2a). Dies widerspräche vielmehr der Botschaft des Bundesrates, die betone, eines der wesentlichen Anliegen des neuen Gesetzes sei die Verbesserung des Rechtsschutzes (BBl 1976 II 457). In BGE 112 Ib 342 hielt das Bundesgericht fest, es erscheine als gerechtfertigt, den Angeschuldigten in einem schweizerischen Strafverfahren und den Verfolgten gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG insofern gleich zu behandeln, als beiden einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in der Schweiz zuzuerkennen sei. Sowohl Art. 4 aBV (für den Angeschuldigten) wie auch Art. 21 Abs. 1 IRSG (für den Verfolgten) verlangten nach ihrem Sinn, dass die Betroffenen ihre Rechte wirksam wahrnehmen können, und zwar unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Eine Differenzierung in dieser Hinsicht würde sich kaum rechtfertigen lassen, seien doch beide letztlich von denselben schweren Eingriffen in ihre Rechte bedroht (s. BGE 112 Ib 342 E. 2a). In demselben Urteil erwog das Bundesgericht, dass diese Übereinstimmung in bezug auf das Ziel der Norm freilich nicht notwendigerweise auch zum gleichen Normgehalt führe, d.h. zu denselben Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bejaht werden muss (BGE 112 Ib 342 E. 2a). So würden sich im Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren andere rechtliche Probleme stellen als in einem innerstaatlichen Strafverfahren. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 21 Abs.1 IRSG in erster Linie wegleitend sein müsse, ob sich in bezug auf das Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahren schwierige Rechts- und Tatfragen stellten, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig machten, damit eine wirksame Wahrung der Rechte des Verfolgten gewährleistet sei. Es sei somit allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei oder nicht (BGE 112 Ib 342 E. 2a). In der Folge präzisierte das Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Urteil 1A.232/1990 vom 6. März 1991 die in BGE 112 Ib 342 ff. publizierte Rechtsprechung in dem Sinne, dass einem Verfolgten im allgemeinen ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, sofern der Verfolgte nicht wegen besonderen Umständen seine Interessen selber wahren kann (E. 4c). Den Vorteil dieser Lösung erblickte das Gericht darin, dass eine klare Regel und damit Rechtssicherheit bestehe, aber in Fällen, in denen die Regel von der gesetzlichen Bestimmung abweiche, Ausnahmen möglich seien. Diese

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Rechtsprechung bestätigte des Bundesgericht in seinen folgenden Urteilen 1A.62/1993 vom 8. Juni 1993, E. 3b und 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 5.2). 9.5.3 Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt im Auslieferungsverfahren (wie auch im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess) eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet (s. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 294 N. 808). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand nimmt der Rechtsanwalt eine öffentliche Aufgabe wahr (a.a.O.). Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.232/1990 vom 6. März 1991, E. 4c). Abgesehen davon hat der einmal bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter sein Mandat grundsätzlich bis zum Abschluss des Prozesses zu führen. Unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren zu gestatten ist, enthält das Rechtshilfegesetz neben Art. 21 Abs. 1 IRSG keine Bestimmungen. Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an, wobei für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Das VwVG definiert die Voraussetzungen für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht und der Verweis von Art. 4 VwVG auf (spezialverwaltungsgesetzliche) Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen, führt vorliegend nicht weiter. Während sich MAILLARD zum Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands ausschweigt (MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N. 37 ff.), verweist KAYSER in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Strafsachen (BGE 131 I 350 E. 4.1 S. 360 und 116 Ia 102 E. 4/b/aa bezüglich notwendiger Verteidigung) und in Zivilsachen (BGE 114 Ia 101 E. 3, welche ihrerseits sich auf die Praxis in Strafsachen stützt) (MARTIN KAYSER, in Kommentar zum Bundesgetz über das Verwaltungsverfahren [Auer/Müller/ Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 35). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen war ein Begehren um Wechsel des amtlichen Verteidigers (bzw. damit auch eine vorzeitige Entlassung vor Prozessende) nur und immer dann zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des An-

- 15 geschuldigten durch den amtlichen Verteidiger nicht mehr gewährleistet war (BGE 116 Ia 102 S. 105). Wer das Vertrauen in seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren hatte, ohne dass hiefür objektive Gründe vorhanden waren, hatte nicht Anspruch auf Ernennung eines andern Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 114 Ia 101 E. 3). Als Pflichtverletzung, welche seine Abberufung gerechtfertigt hätte, konnte nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Frage kommen, sofern der Angeschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wurde (vgl. zum Ganzen: BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 524, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Im Strafverfahren gilt für Begehren um Wechsel des amtlichen Verteidigers nun Art. 134 Abs. 2 StPO. Danach überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht damit über die bisherige Praxis hinaus (BGE 138 IV 161 S. 165). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 8 zu Art. 134 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 134 StPO). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 134 StPO). Gleiches gilt behttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2000&to_date=01.01.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=unentgeltlicher+vertrauensverh%E4ltnis+wechsel&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0#page194 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2000&to_date=01.01.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=unentgeltlicher+vertrauensverh%E4ltnis+wechsel&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0#page194 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22unkritisches+Sprachrohr%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page194

- 16 treffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 166). Ob die bisherige vom Bundesgericht für das strafrechtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung zur Auswechslung des amtlichen Verteidigers oder neu Art. 134 Abs. 2 StPO für das Auslieferungsverfahren mit Bezug auf den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren herangezogen werden, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. 9.6 9.6.1 Den Akten ist folgender Ablauf der Ereignisse zu entnehmen: Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2012 (act. 4.3 S. 2 f.) erklärte der Beschwerdeführer nach Erläuterung der Rechtslage durch den einvernehmenden Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, dass er einen unentgeltlichen Rechtsvertreter wünsche (act. 4.3 S. 2 f.). Daraufhin kontaktierte der Untersuchungsbeamte – nach vorgängiger Rücksprache mit dem Beschwerdegegner (act. 9.17a) – Advokat B., welcher sich grundsätzlich bereit erklärte, ein allfälliges Mandat zu übernehmen (s. act. 9.23 und 9.24). Auf Anfrage informierte der Beschwerdegegner am 15. August 2012 Advokat B., dass er ihm nach Eingang der Vollmacht des Beschwerdeführers und entsprechender Annahme des Mandats die bisher ergangenen entscheidrelevanten Akten auf Gesuch hin zustellen würde (act. 9.25). In der Folge schrieb Advokat B. den Beschwerdeführer an (act. 9.25), welcher ihn mit Unterzeichnung der Vollmacht am 16. August 2012 mit seiner Rechtsvertretung mandatierte (act. 9.30a). Auf entsprechendes Gesuch vom 16. August 2012 hin (act. 9.30) gewährte der Beschwerdegegner Advokat B. am 22. August 2012 Einsicht in die bisher ergangen entscheidrelevanten Akten (act. 9.33). Am selben Tag besuchte Advokat B. den Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (s. act. 9.34, act. 9.36). Gemäss Notiz vom 22. August 2012 des Beschwerdegegners von der auf dem Telefonbeantworter hinterlassenen Nachricht habe Advokat B. darum ersucht, vom Mandat entbunden zu werden unter Übernahme der bisherigen Kosten durch den Beschwerdegegner (act. 9.34). Darauf bezugnehmend teilte Advokat B. mit E-Mail vom 23. August 2012 dem Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Besuchs erklärt habe, einen anderen Rechtsvertreter zu wünschen (act. 9.36). Der Beschwerdeführer sei ihm mit grossem Misstrauen entgegen getreten und habe ihm verkündet, dass er keinen Anwalt wolle, der ihm von der Staatsanwaltschaft zugeteilt worden sei, vielmehr habe er Kontakt zu einem von

- 17 ihm privat in Erfahrung gebrachten Anwalt aufgenommen. Dieser werde von ihm bevollmächtigt. Als er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Akten mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weder eine Beendigung der gegenwärtigen Haft noch letztlich die Verhinderung einer Auslieferung an Deutschland bewirken könne, sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, dass er nicht sein Anwalt sein könne (act. 9.36). Advokat B. kam zum Schluss, dass somit sein Mandat bereits erloschen sei, und fragte an, ob es eine Möglichkeit gebe, seinen vergleichsweise kleinen Aufwand, den er bisher in dieser Sache betrieben habe, vom Beschwerdegegner entschädigen zu lassen (act. 9.36). Gemäss Telefonnotiz des Beschwerdegegners erklärte er noch am 23. August 2012 gegenüber Advokat B., dass dieser ein Ersuchen bzw. die Kostennote übermitteln und die Akten retournieren könne. Weiter wurde Advokat B. mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner, wenn angezeigt, nur einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ernenne. Gemäss der vorgenannten Telefonnotiz erklärte Advokat B. schliesslich, dass er das Mandat so nicht weiterführen könne, wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihm reden und kooperieren wolle (act. 9.36). Mit Schreiben vom 23. August 2012 führte Advokat B. aus, er schliesse den Fall hier ab, nachdem der Beschwerdeführer de facto die ihm erteilte Vollmacht entzogen habe, um das Mandat einem weiteren Advokaten zu übergeben (act. 4.10). In der Beilage stellte er die Honorarrechnung zu mit der Bemerkung, der Beschwerdegegner werde ihn über den Fortgang des Verfahrens, soweit es seine Honorarrechnung betreffe, auf dem Laufenden halten (act. 4.10). Mit Schreiben vom 27. August 2012 ernannte der Beschwerdegegner Advokat B. rückwirkend zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und verfügte unter Kürzung der Honorarnote dessen Entschädigung in der Höhe von Fr. 660.80 (act. 4.12). Dieses Schreiben wurde Advokat C. mit Bezug auf dessen Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner vom gleichen Tag (s. nachfolgend) zur Kenntnis zugestellt (act. 4.12). 9.7 Wie der vorstehenden Darstellung zu entnehmen ist, unterschrieb der Beschwerdeführer am 16. August 2012 eigenhändig die Erteilung der Vollmacht an Advokat B. Mit der Ernennung von Advokat B. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers berücksichtigte der Beschwerdegegner demnach dessen erste Anwaltswahl. Da Advokat B. aufgrund des Mandats des Beschwerdeführers und in Absprache mit dem Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer noch vor dessen zweiter Vollmachterteilung an Advokat C. tätig wurde, war seine Ernennung vor diesem Hintergrund auch angezeigt. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Advokat B. im Zeitpunkt der Bestellung erheblich gestört oder (selbst mit Blick auf die Vorgaben von Art. 134 Abs. 2 StPO) eine wirksame Vertretung aus andern Grün-

- 18 den nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Solches lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass die Einschätzung der Rechtslage durch Advokat B. nicht den persönlichen Erwartungen des Beschwerdeführers entsprochen haben mag. Ebenso wenig schliesst die Tatsache, dass Advokat B. zunächst vom Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vorgeschlagen bzw. kontaktiert worden war, eine wirksame Vertretung des Beschwerdeführers aus. Das diesbezügliche Empfinden des Beschwerdeführers und sein Entscheid, mit diesem Rechtsvertreter nicht mehr zu reden und kooperieren, reicht für die Annahme eines fehlenden Vertrauensverhältnisses nicht aus. Mit Blick auf das Prüfungsergebnis hinsichtlich der Beschwerde gegen die Auslieferung (s. supra Ziff. 5, 6, 7 und 8) lässt die von Advokat B. vorgenommene Einschätzung der Rechtslage auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennen. Soweit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu bejahen war, ist demnach – was die Person des unentgeltlichen Rechtsvertreters anbelangt – die Bestellung von Advokat B. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. 9.8 Aus der telefonischen und schriftlichen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und Advokat B. (s. supra Ziff. 9.6) muss geschlossen werden, dass Letzterer mit Verfügung vom 27. August 2012 nicht nur rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt, sondern gleichzeitig auch ab diesem Zeitpunkt als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers unter Entschädigung seiner bisherigen Bemühungen entlassen wurde. In der Folge nahm denn auch ausschliesslich Advokat C. die Interessen des Beschwerdeführers wahr. Der Beschwerdegegner entliess somit Advokat B. als unentgeltlichen Rechtsvertreter formell vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens, ohne dabei einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen. Ob der Antrag von Advokat B. auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu Recht gutgeheissen wurde, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen vorliegend nicht im Einzelnen untersucht zu werden. Aufgrund seiner Entlassung kam es in der Folge nicht mehr dazu, dass Advokat B. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichte. Advokat B. hatte allerdings vor der Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 22. August 2012 Einsicht in die Akten, insbesondere in das Auslieferungsersuchen (act. 9.34 und 9.36). Anlässlich der Besprechung teilte er gemäss eigener Darstellung dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Akten mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weder eine Beendigung der gegenwärtigen Haft noch letztlich die Verhinderung einer Auslieferung an Deutschland bewirken könne (act. 9.36). Gemäss Honorarnote dauerte diese Besprechung 30 Minuten

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(act. 4.10). Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, Advokat B. habe ihm auf gut Deutsch zu ihm gesagt, dass er zu 99 % sowieso "abgeschoben" werde oder "frei übersetzt" da bräuchte man gar nicht erst gross rumzudiskutieren. Weiter sei Advokat B. auf seine konkreten Fragen mit "langatmigem Lamentieren" ausgewichen (act. 1 S. 4). Die beiden Darstellungen stimmen demnach insofern überein, als Advokat B. den Beschwerdeführer über seine Beurteilung der Rechtslage orientiert hat und er diese (unter Anbringung des üblichen Vorbehalts aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht) als grundsätzlich eindeutig darstellte. Damit sprach der Rechtsvertreter einer allfälligen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen im Ergebnis keine effektiven Erfolgsaussichten (unter Anbringung des üblichen Vorbehalts aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht) zu. Seit seiner Beurteilung haben sich weder die Aktenlage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers substantiell geändert. Unter diesen Umständen hatte Advokat B. mit seinen Aufwendungen bis zu seiner Entlassung die Interessen des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren demnach bereits umfassend und ausreichend wahrgenommen. Die (ersatzlose) Entlassung von Advokat B. vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens führte unter diesen besonderen Umständen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirksame Rechtsvertretung. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anspruch auf Bestellung eines zweiten unentgeltlichen Rechtsbeistands. War Advokat C. nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, stand diesem eine entsprechende Entschädigung folgerichtig nicht zu. Die Rüge des Beschwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl und die Beschwerde erweist sich gesamthaft als unbegründet.

10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, angesichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1 S. 2).

10.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

10.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde insoweit sie sich gegen die Auslieferung an sich richtete, also im Hauptpunkt, offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit sie sich gegen die Ablehnung der Entschädigung von Advokat C. bzw. des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat C. richtete, erschien sie nicht von vornherein aussichtslos. Gemäss eigener Darstellung verfügt der Beschwerdeführer sodann über kein Einkommen und lebt vom Betteln und Sozialeinrichtungen wie Caritas (act. 4.3 S. 2 f.). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind mit Bezug auf Nebenpunkte demnach erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten gutzuheissen. Unter den erläuterten Umständen ist insgesamt auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

10.4 Soweit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenen sind, bestellt die Beschwerdekammer einer Partei auf Antrag hin einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift namentlich zur Frage des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann ohne weiteres geschlossen werden, dass diesbezüglich die beantragte Beiordnung eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Abs. 1 VwVG und Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) zur Wahrung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren nicht notwendig war. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Bezug auf Nebenpunkte der Beschwerde mangels Notwendigkeit und mit Bezug auf den Hauptpunkt der Beschwerde zudem zufolge Aussichtslosigkeit (s.

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Ziffer. 10.3 vorstehend) nicht gegeben sind. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 28. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung

(Auslieferungsentscheid)

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

(Auslieferungshaft)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

RR.2012.259 — Bundesstrafgericht 28.05.2013 RR.2012.259 — Swissrulings