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Bundesstrafgericht 21.03.2013 RR.2012.254

21. März 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,724 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 21. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwälte Patrick T. Bittel und Thomas Béguin, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.254

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Sachverhalt:

A. Das Ermittlungskomitee bei der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation ermittelt unter anderem gegen B. wegen Entwendung durch Veruntreuung von Eigentum der offenen Aktiengesellschaft (OAO) C. B. habe als Generaldirektor am 23. Juni 1998 eine Schuldanerkennung der zum damaligen Zeitpunkt zu 100% im Eigentum der Russischen Föderation stehenden Firma C. gefälscht, in der diese zugunsten der deutschen Firma D. KG eine unverjährbare Schuld im Betrag von DEM 16.8 Mio. anerkannt habe. B. habe einen weiteren Vertrag gefälscht, wonach die D. KG die fiktive Forderung von DEM 16.8 Mio. gegen die C. am 1. März 2005 an die Schweizer Firma E. AG abgetreten habe. Noch im gleichen Monat sei die Forderung bei einem Schiedsgericht in Frankfurt am Main eingeklagt und die C. zur Bezahlung von EUR 14.4 Mio. verurteilt worden. Die russischen Strafverfolgungsbehörden hätten ferner einen Treuhandvertrag zwischen der E. AG und der Firma A. SA (BVI) sichergestellt, wonach der gesamte Erlös aus der von der E. AG eingeklagten Forderung an die A. SA fliessen solle (Verfahrensakten Reg. 1).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2010 sowie diversen Ergänzungsersuchen, insbesondere jenem vom 8. September 2011 ("Ergänzung III"), an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Bankermittlung eines auf die A. SA lautenden Kontos bei der Bank F. SA (vormals Bank G.) (Verfahrensakten Reg. 1).

C. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 4. Januar 2011 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft delegiert hatte (Verfahrensakten Reg. 2), trat diese am 25. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen und am 17. Oktober 2011 auf das Ergänzungsersuchen III ein und ordnete mit Editionsverfügung vom 17. Oktober 2011 die Herausgabe der Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostand, Vollmachten, Formular A und Detailbelege) betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2008 hinsichtlich des sich bei der Bank F. SA in Z. befindenden, auf die A. SA lautende Kontos (Verfahrensakten Reg. 3 und 7; act. 1.3) an.

D. Mit Schlussverfügung vom 2. Oktober 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem russischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe

- 3 der Kontoauszüge und Detailbelege zur Kundenbeziehung Nr. 1 der A. SA bei der Bank F. SA in Z. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 (pag. 51-1209).

E. Dagegen gelangt die A. SA mit Beschwerde vom 31. Oktober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 2. Oktober 2012. Ferner sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gegeben seien, eventualiter sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, eine Ausscheidung der herauszugebenden Akten vorzunehmen, und der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, damit sich diese zu den herauszugebenden Akten äussern könne (act. 1). Die Beschwerdegegnerin und das BJ beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 15. November 2012 jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. November 2012 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und den darin gemachten Ausführungen fest (act. 9), was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun-

- 4 gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 2. Oktober 2012 ist mit Beschwerde vom 31. Oktober 2012 (Poststempel vom 2. November 2012) fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. SA (Verfahrensakten Reg. 4). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens

- 5 kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden. Nachdem sie sich zum Ergänzungsersuchen vom 8. September 2011 habe äussern könne, habe ihr die Beschwerdegegnerin vergleichsweise vorgeschlagen, anstelle sämtlicher Bankunterlagen lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen an den ersuchenden Staat herauszugeben. Damit sei die Beschwerdeführerin einverstanden gewesen. In der Folge habe der ersuchende Staat jedoch an der Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen festgehalten. Die Beschwerdegegnerin sei dem Ersuchen mittels Erlass einer Schlussverfügung nachgekommen, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig nochmals anzuhören. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit einräumen müssen, die Akten zu sichten, um dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich erwähne die Schlussverfügung eine Zeugeneinvernahme von H. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen müssen, an der Einvernahme teilzunehmen, was sie jedoch nicht getan habe (act. 1 S. 11 f.).

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Berechtigte sein Recht in Anwesenheit von Vertretern der ersuchenden oder ausführenden Behörde ausübt (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten

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Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In der Regel setzt sie dem Berechtigten hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid BGE 130 II 14 E. 4.4, wonach die Triage in Anwesenheit insbesondere des von der Massnahme Betroffenen zu erfolgen hat, skizziert dabei lediglich ein idealtypisches Vorgehen und schliesst andere Vorgehensweisen grundsätzlich nicht aus (statt vieler, zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 6.3; auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 nicht eingetreten).

In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale, 3 ème édition 2009, S. 437 N. 472). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in

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Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 15. November 2011 das Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2011, die Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2011, die Editionsverfügung vom 17. Oktober 2011 sowie die Originalakten des edierten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank F. SA zur Einsicht und Stellungnahme zukommen liess (Verfahrensakten Reg. 14). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu den herauszugebenden Bankunterlagen mit Schreiben vom 30. November 2011. Sie führte darin unter anderem aus, dass es keine Überweisungen zwischen den Konten der Beschwerdeführerin und der E. AG gäbe, weshalb die Bankunterlagen nicht herauszugeben seien (Verfahrensakten Reg. 14).

Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Schreiben vom 23. Februar 2012 an die Beschwerdeführerin fest, dass eine Analyse der Bankunterlagen zu belegen scheine, dass das betroffene Bankkonto in keinem Zusammenhang zu dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt stehe. Damit die ersuchende Behörde diese Erkenntnisse nachvollziehen könne, seien ihr grundsätzlich die gesamten Unterlagen zu übermitteln (Verfahrensakten Reg. 14). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete der Beschwerdeführerin einen Kompromissvorschlag, der dahin lautete, dass der ersuchenden Behörde erstmals lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen herausgegeben würden, mit einer Erläuterung, dass aus den edierten Unterlagen keinerlei Zusammenhang zwischen dem Bankkonto und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt ersichtlich sei und dass der dem Ersuchen zugrunde liegende Treuhandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der E. SA nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Fälschung sein müsse.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit diesem Vorgehen einverstanden und erteilte mit Schreiben vom 1. März 2012 ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung hinsichtlich der Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen (pag. 1-50, mit Ausnahme von pag. 25 und 26; Verfahrensakten Reg. 14).

Da die ersuchende Behörde in der Folge jedoch an der Herausgabe der gesamten Bankunterlagen festhielt (vgl. die übersetzten Schreiben vom 11. und 15. Mai 2012), erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2012 die entsprechende Schlussverfügung (Verfahrensakten Reg. 14).

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4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, vor Erlass der Schlussverfügung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Sie hatte dies bereits am 15. November 2011 getan, und die Beschwerdeführerin hatte sich innert der ihr angesetzten Frist am 30. November 2011 zur Herausgabe der Akten geäussert. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war die Anwesenheit des durch die Rechtshilfemassnahme Betroffenen – wie bereits ausgeführt – nicht erforderlich. Die Schlussverfügung erging gestützt auf die der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegten Dokumente und stützte sich nicht etwa auf neue, der Beschwerdeführerin unbekannte Fakten oder Unterlagen. Insbesondere die (Übersetzungs-)Schreiben der ersuchenden Behörde vom 11. und 15. Mai 2012, mit welchen diese an der Herausgabe der gesamten Bankunterlagen festhielt, enthalten keine neuen Erkenntnisse. Zu recht wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auch nicht vor, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben. In ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2012, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Kompromissvorschlag unterbreitete, wies sie ausdrücklich daraufhin, dass allenfalls nachträgliche Forderungen der ersuchenden Behörde auf Übermittlung der vollständigen Bankunterlagen vorbehalten blieben, worüber in einer anfechtbaren Verfügung entschieden werden würde. Ausserdem gab sie ihrer Auffassung, es müssten die gesamten Bankunterlagen trotz mangelndem Zusammenhang herausgegeben werden, bereits in jenem Schreiben klar Ausdruck.

4.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin an der Einvernahme des Zeugen H. keine Gelegenheit gegeben wurde, anwesend zu sein, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht, im Rahmen einer rechtshilfeweise vorgenommen Zeugeneinvernahme teilzunehmen besteht nur, soweit der Dritte direkt in seinen Interessen berührt wird und ihm bezüglich dieser Zeugeneinvernahme Beschwerdebefugnis zukommt (ZIMMERMANN, a.a.O., N 484; BGE 123 II 153 E. 2b). Diese Befugnis ist für die Beschwerdeführerin nicht gegeben.

5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie führt aus, dass die herauszugebenden Bankunterlagen keinerlei Zahlungsflüsse zwischen ihr und der E. AG aufweisen würden. Die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen an die ersuchende Behörde komme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich (act. 1 S. 10 f.).

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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 Die russischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass der Erlös aus der geltend gemachten, deliktischen Forderung gegen die C. zugunshttp://links.weblaw.ch/1A.245/2006

- 10 ten der Beschwerdeführerin auf deren Konto bei der Bank F. SA geflossen sei. Sie stützt ihren Verdacht auf einen dem Ergänzungsersuchen III beiliegenden Treuhandvertrag vom 14. Februar 2005 zwischen der E. AG und der Beschwerdeführerin, wonach jene die Forderung gegen die C. auf eigenen Namen, aber "auf Gefahr und Rechnung" der Beschwerdeführerin übernehmen und eintreiben soll (Verfahrensakten Reg. 1).

Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. SA und betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Ergänzungsersuchen vom 8. September 2011 zielt darauf ab zu ermitteln, wohin die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sind. Somit haben die russischen Behörden ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf dieses Konto geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die russischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren letztlich tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu entscheiden. Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Nicht zwingend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach aus den Bankunterlagen keinerlei Überweisungen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. AG resultieren sollen, kann es sich doch bei den Transaktionen, welche die Herkunft mit "from one of our clients" oder die Destination mit "as per your instructions" bezeichnen, und äusserst erhebliche Beträge umfassen, ohne weiteres um deliktsrelevante Transaktionen handeln. Auch auf den Einwand, beim Treuhandvertrag vom 14. Februar 2005 handle es sich um eine Fälschung, ist nicht einzugehen, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist. Diese Fragen werden u.a. gerade Gegenstand des russischen Strafverfahrens bilden müssen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

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6. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden werden geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrick T. Bittel und Thomas Béguin - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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