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Bundesstrafgericht 03.08.2012 RR.2012.20

3. August 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,123 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 3. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit im Kanton Zürich in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Italien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.20 sowie RP.2012.6

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Sachverhalt:

A. Die italienischen Behörden ersuchten mit Meldung der Sirene Italien vom 15. April 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Italien (act. 5.2). Gemäss Formular erfolgte diese Meldung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten, bzw. einer Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen bezüglich eines Urteils des Appellationsgerichts Mailand vom 11. März 2004 wegen Raubes.

B. Am 2. August 2011 wurde A. bei einer Personenkontrolle in Zürich angehalten und verhaftet. Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft an (act. 5.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. August 2011 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 5.4). Das BJ erliess daraufhin am 4. August 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.6), welcher unangefochten blieb.

C. A. verbüsste vom 3. bis 13. August 2011 im Kanton St. Gallen eine 10tägige Haftstrafe. Seither befindet er sich im Kanton Zürich in Auslieferungshaft.

D. Mit Note vom 16. September 2011 ersuchte die italienische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem Abwesenheitsurteil des Tribunale di Milano vom 4. April 1997 unter Einbezug des Abwesenheitsurteils der Corte d’Appello di Milano vom 11. März 2004 (act. 5.7). Dabei behielten sich die italienischen Behörden Ergänzungsersuchen mit folgender Begründung vor: “Si precisa che nel predetto provvedimento di unificazione di pene concorrenti sono ricomprese le ulteriori sentenze di condanna in esso meglio specificate, per le quali si fa riserva di presentare domanda aggiuntiva di estradizione non appena le dette sentenze saranno disponibili presso il Ministero della Giustizia.“

E. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. September 2011 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Italien nicht ein-

- 3 verstanden zu sein (act. 5.8). Am 10. Oktober 2011 liess er durch seine Rechtsvertreterin eine schriftliche Stellungnahme zum italienischen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 5.9).

F. Das BJ ersuchte mit Faxschreiben vom 24. November und 20. Dezember 2011 das italienische Justizministerium um Mitteilung, welche konkreten Verfahrensrechte A. im Rahmen des gegen ihn in Italien geführten Strafverfahrens gewährt worden waren (act. 5.10, 5.11). Die diesbezügliche Stellungnahme ging beim BJ mit Faxschreiben vom 21. Dezember 2011 ein (act. 5.12). Dieses ersuchte Italien am 30. Dezember 2011 erneut um ergänzende Informationen bezüglich Wahrung der minimalen Verteidigungsrechte während des italienischen Gerichtsverfahrens (act. 5.13). Die entsprechende Stellungnahme wurde am 9. Januar 2012 eingereicht (act. 5.14). Die amtliche Verteidigerin von A. nahm dazu mit Schreiben vom 22. Januar 2012 Stellung (act. 5.18).

G. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft in Bern vom 16. September 2011 zugrunde liegende Straftat (act. 1.1).

Dagegen führt die Rechtsvertreterin von A. mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, das Auslieferungsbegehren der Republik Italien sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 2). Mit Zwischenentscheid vom 26. April 2012 sistierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren und wies das BJ an, die italienischen Behörden einzuladen, sich dazu zu äussern wie sie der überlangen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen gedenken (act. 16.2).

H. Das BJ forderte die italienischen Behörden mit Faxschreiben vom 30. April 2012 unter anderem auf, Auskunft zu geben bezüglich der anwendbaren Verjährungsbestimmungen, ob und wie die Verfahrensdauer berücksichtigt werde und auf welche Weise die italienischen Behörden der Überschreitung der Verfahrensdauer Rechnung tragen wollten (act. 16.3). Die italienischen Behörden ersuchten mit Note vom 21. Juni 2012 erneut formell um Auslieferung von A., und am 4. Juli 2012 liessen sie dem BJ ihre Antworten zum Fragenkatalog zukommen (act. 16.5). A. und das BJ wurden am 6. Juli 2012 eingeladen, sich dazu zu äussern (act. 14). Mit Schreiben vom 19. Ju-

- 4 li 2012 hält A. an seinen bisher gestellten Begehren und Ausführungen fest und beantragt den Beizug seiner medizinischen Unterlagen (act. 15). Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. Dabei lässt das SDÜ die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt (vgl. Art. 59 Ziff. 2 SDÜ).

1.2 Wo diese internationalen Regelungen nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. 2.1 Die italienischen Behörden äusserten sich zum Fragekatalog des BJ betreffend überlanger Verfahrensdauer mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wie folgt (act. 16.5): http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-462 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-140 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Bezüglich Verjährung führen sie aus, diese sei in Art. 157 des italienischen Strafgesetzbuches geregelt, und gemäss dieser Bestimmung sei keine Verjährung eingetreten. Zudem läge keine übermässige Verfahrensdauer vor. Mit Entscheid des Kassationshofs vom 25. September 2009 sei die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil festgestellt worden. Daher sei das Urteil des Appellationshofes am 11. März 2004 in Rechtskraft erwachsen. Die siebenjährige Dauer zwischen diesem und dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. April 1997 sei nicht übermässig lange. Das Gericht habe die Länge des Prozesses im Rahmen des definitiven Abschlusses des Verfahrens vor dem Kassationshof berücksichtigt, jedoch keine Verletzung von Verteidigungsrechten festgestellt. Die Verfahrensdauer sei daher bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Diese sei zudem dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, da er am Prozess nicht anwesend gewesen sei.

2.2 Das BJ führte dazu unter anderem aus, dem Schreiben sei zu entnehmen, dass die Länge des Gerichtsverfahrens von den italienischen Justizbehörden berücksichtigt worden sei. Diese hätten zudem keine Verletzung der Verfahrensgarantien festgestellt. Der Beschwerdeführer sei namentlich während allen Verfahrensstadien durch einen frei gewählten Vertrauensanwalt vertreten gewesen. Durch seine Abwesenheit soll er selber zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, einen Antrag auf Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden wegen überlanger Verfahrensdauer zu stellen (act. 16).

Der Beschwerdeführer wendet ein, aus den Ausführungen der italienischen Behörden sei klar ersichtlich, dass die urteilenden Gerichte der langen Verfahrensdauer keine Rechnung getragen hätten und dass auch die mit der Auslieferung befassten Behörden nicht gewillt seien, dies zu tun. Sie bestritten, dass die Verfahrensdauer überlang war und würden sich dementsprechend weigern, diesem Umstand Rechnung zu tragen, wie dies vom Bundesstrafgericht verlangt worden sei. Damit sei auch offensichtlich, dass die italienischen Behörden irgendwelchen Auflagen der Schweizer Behörden keinerlei Folge leisten würden. Demzufolge könne seinen Menschenrechten nur durch Verweigerung der Auslieferung an Italien Schutz gewährt werden (act. 15).

2.3 Die ersuchende Behörde macht geltend, der Beschwerdeführer habe durch seine Abwesenheit an den Prozessen die lange Verfahrensdauer selbst verschuldet. Dieses Argument bringt sie zum ersten Mal vor und führt nicht

- 6 weiter aus, inwiefern sich die Abwesenheit auf die Verfahrensdauer hätte auswirken können. Die ersuchende Behörde erklärt explizit, dass die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sei. Daher äussert sie sich auch nicht dazu, wie sie der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen gedenkt (act. 16.5). Implizit lehnt sie daher auch jegliche Kompensation im Sinne der legge Pinto ab (vgl. dazu act. 16.2: Zwischenentscheid vom 26. April 2012, E. 3.2.3). Die ergänzenden Ausführungen enthalten keine stichhaltigen Begründungen bezüglich der Verfahrensdauer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (vgl. act. 16.2: Zwischenentscheid vom 26. April 2012, E. 3.2.2) und können die Zweifel nicht ausräumen, dass eine Verletzung des in Art. 6 EMRK garantierten Beschleunigungsgebots vorliegt. Daher ist von Art. 80p IRSG Gebrauch zu machen und die Rechtshilfe an die Auflage zu knüpfen, wonach Italien explizit eine Garantieerklärung abzugeben hat, die unangemessene Dauer des Verfahrens durch kompensatorische Massnahmen zu berücksichtigen (über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Auslieferung vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171). Das BJ hat somit die italienischen Behörden einzuladen, innert angemessener Frist eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben. Alsdann hat es zu prüfen, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 3 IRSG). Diese Verfügung kann mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 80p Abs. 4 IRSG).

Nachfolgend sind die weiteren Rügen, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2012 vorbrachte, zu prüfen.

3. 3.1 Gegen die Auslieferung wendet der Beschwerdeführer ein, die Verfolgungsverjährung für Raub trete nach 15 Jahren ab Tatbegehung ein. Die Strafverfolgung sei daher für die angebliche Straftat vom 3. Oktober 1995 bereits am 3. Oktober 2010 und somit vor der Verhaftung im Auslieferungsverfahren eingetreten. Gemäss Art. 10 EAUe käme daher eine Auslieferung nicht in Frage (act. 2, Ziff. 9).

3.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 62 Ziff. 1 SDÜ sowie Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländi-

- 7 schen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, je m.w.H.).

3.3 Das Appellationsgericht in Mailand reduzierte die mit erstinstanzlichem Urteil ausgesprochene Strafe wegen teilweiser Verjährung um drei Monate auf 3 Jahre. Die Corte di Cassazione trat mit Urteil vom 25. September 2009 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Zwar kann den vorliegenden Akten der Grund für das Nichteintreten nicht entnommen werden, jedoch ist ersichtlich, dass das zweitinstanzliche Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2004 die eingetretene Verjährung für einen Teil der Anklagepunkte berücksichtigt hat. Daher darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verjährung auch von der Corte di Cassazione berücksichtigt worden wäre und eine solche für die verbleibenden drei Jahre Freiheitsstrafe noch nicht eingetreten ist. Die Rüge des Beschwerdeführers ist diesbezüglich unbegründet.

4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die italienischen Behörden seien auf das Spezialitätsprinzip aufmerksam zu machen weil zu befürchten sei, Italien wolle einen Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 5 Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen durchsetzen (act. 2, Ziff. 7), geht sein Begehren fehl. Dem Auslieferungsentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 16. September 2011 zugrunde liegende Straftat ausgeliefert werden soll (act. 1.1). Aus diesem Ersuchen geht eindeutig hervor, dass um Auslieferung bezüglich der dreijährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes ersucht wird (act. 5.7). Somit ist auch klar, dass die Auslieferung lediglich bezüglich der Handlung im Zusammenhang mit dem Urteil vom 4. April 1997 bzw. 11. März 2004 bewilligt wurde. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere Taten bzw. für den Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 5 Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen verlangen, so hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begehren um Auslieferung zu stellen. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen der Beschwerdegegner somit gegebenenfalls zu treffen hätte, würde sodann wiederum der Beschwerde unterliegen. Gründe, anzunehmen, dass sich Italien an diese in Art. 14 EAUe ausdrücklich vorgesehenen Grundsätze nicht halten wird, sind keine ersichtlich.

http://links.weblaw.ch/1A.261/2006 http://links.weblaw.ch/1A.184/2002

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es würden gewichtige Indizien vorliegen, dass seine minimalen Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Das italienische Auslieferungsbegehren sei trotz diverser Fristansetzungen immer noch lückenhaft und mangelhaft dokumentiert (act. 2, Ziff. 3). Die italienischen Behörden seien nicht in der Lage darzutun, inwieweit die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte im Rahmen der Strafuntersuchung und der Gerichtsverhandlungen gewährt worden seien. Sie würden nicht darlegen, ob der Beschwerdeführer von dem gegen ihn geführte Strafverfahren in Kenntnis gesetzt, ob er je zu einer Befragung vorgeladen, ob ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt wurde und ob er durch einen Anwalt verteidigt war. Die ersuchende Behörde könne sodann nicht belegen, wie er vorgeladen wurde, ob die Vorladung an seinem richtigen Wohnort erfolgt sei und ob er die Vorladung überhaupt erhalten habe. Es würden sodann jegliche Ausführungen und Beweise fehlen, dass der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von den Gerichtsverhandlungen und den Urteilen hatte und in welcher Form ihm diese mitgeteilt worden seien (act. 2, Ziff. 5). Die Beweislast, dass der Verfolgte gültig zur Gerichtsverhandlung vorgeladen wurde, dürfe nicht dem Verurteilten auferlegt werden (act. 2, Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, zum Zeitpunkt des ersten Urteils habe er sich im „Carcere B.“ befunden. Er habe nicht gewusst, dass die Hauptverhandlung stattfinde und habe somit auch nicht daran teilnehmen können. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis 1999 habe er ein Dokument erhalten mit der Aufforderung, das Land zu verlassen. Seither sei er nicht mehr in Italien gewesen. Er habe somit gar keine Möglichkeit gehabt, an der zweitinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, da er auch keine Kenntnis vom Gerichtstermin gehabt habe (act. 2, Ziff. 6.5). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Neubeurteilung seien nicht erfüllt und er habe Anspruch auf einen neuen Prozess im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens (act. 2, Ziff. 6.6).

5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rech-

- 9 te der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG; BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdegegner hat vorliegend die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt, ohne dass der ersuchende Staat eine Zusicherung abgegeben hat, wonach dem Beschwerdeführer nach erfolgter Auslieferung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert wird. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob Italien im Zusammenhang mit den Abwesenheitsurteilen die Mindestrechte des Beschwerdeführers gewahrt hat.

5.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in einem kürzlich gefällten Urteil daran erinnert, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof unter drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ein Abwesenheitsurteil zulässt und eine Neubeurteilung abgelehnt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1, mit Verweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.). Als erstes setzt eine Ablehnung voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde oder in anderer Weise genügend Kenntnis von der Gerichtsverhandlung erlangt hat. Sodann muss der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt gewesen sein und schliesslich muss er auf seine Anwesenheit verzichtet oder versucht haben, sich der Justiz zu entziehen. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4).

5.5 5.5.1 Auf Nachfrage des Beschwerdegegners (vgl. supra Lit. F) führten die ersuchenden Behörden aus, die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien in allen Verfahren sichergestellt gewesen. Das Auslieferungsersuchen sei dann auch seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. zugestellt worden (act. 5.14).

Aus den italienischen Unterlagen zum Auslieferungsersuchen geht hervor, dass Avvocato C. gegen das erstinstanzliche Urteil Appellation erklärte. Sodann ist den drei Abwesenheitsurteilen zu entnehmen, dass der Behttp://links.weblaw.ch/BGE-127-I-213 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-56 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-56 http://links.weblaw.ch/BGE-127-I-213 http://links.weblaw.ch/1A.2/2004 http://links.weblaw.ch/1A.289/2003

- 10 schwerdeführer tatsächlich durch C. vertreten war (vgl. act. 5.7). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist diesbezüglich nicht auszumachen.

5.5.2 Die ersuchenden Behörden teilten sodann mit, dem Beschwerdeführer seien die Mitteilungen bezüglich seiner Verhandlungen betreffend aller Instanzen an sein angezeigtes Domizil an die Via U. in V. zugestellt worden. Er habe sowohl Kenntnis aller Daten seiner Gerichtsverhandlungen als auch der entsprechenden Urteile gehabt (act. 5.14).

Es bestehen keine berechtigten Gründe an den Aussagen zu zweifeln, wonach der Beschwerdeführer ordnungsgemäss über seine Verfahren unterrichtet wurde. Gestützt auf das im Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip ist von der Richtigkeit der Angaben der italienischen Behörden auszugehen (vgl. BGE 121 I 181 E. 2c/aa).

5.5.3 Bezüglich Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Verhandlungen, gaben die italienischen Behörden folgende Auskunft: „non è nota la ragione per cui A. non abbia preso parte personalmente ai tre gradi di giudizio, e neppure si può rispondere alle domande inerenti alla sua eventuale rinuncia a presentarsi o alla sua sottrazione alla giustizia” Den ersuchenden Behörden ist somit nicht bekannt, weshalb der Beschwerdeführer an den drei Verhandlungen nicht persönlich teilgenommen, bzw. ob er darauf verzichtet hat oder ob er sich der Justiz entziehen wollte (act. 5.14).

Dem Beschwerdeführer wurden sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit seinen Verfahren an die von ihm angegebene Adresse geschickt, und er war anwaltlich vertreten. Dieser hat offensichtlich auch die jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen und sowohl gegen das erst- als auch das zweitinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben (vgl. act. 5.7). Es darf daher angenommen werden, der Beschwerdeführer habe entschieden, seine Interessen durch Avvocato C. wahren zu lassen und auf ein persönliches Erscheinen an den Verhandlungen zu verzichten.

5.6 Nach dem Gesagten kann den italienischen Behörden nicht vorgeworfen werden, unzulässige Abwesenheitsurteile gefällt zu haben. Der Beschwerdegegner hat somit die Auslieferung des Beschwerdeführers ohne eine Zusicherung des ersuchenden Staates, wonach dem Beschwerdeführer nach erfolgter Auslieferung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert werde, zu Recht bewilligt.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht verweigert werden kann und die Beschwerde

- 11 somit abzuweisen ist. Da jedoch nach wie vor Gründe bestehen anzunehmen, dass durch die überlange Prozessdauer das aus Art. 6 EMRK fliessende Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. act. 16.2: Zwischenentscheid vom 26. April 2012, E. 3.2 – 3.3), hat das BJ die italienischen Behörden einzuladen, innert angemessener Frist eine Garantieerklärung abzugeben, dass die unangemessene Dauer des Verfahrens durch kompensatorische Massnahmen berücksichtigt wird.

7. Bis die Vorinstanz die Garantieerklärung geprüft und eine entsprechende Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 80p Abs. 3 und 4 IRSG) bleibt der Beschwerdeführer in Haft. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers gegen die Auslieferungshaft erweisen sich als unbegründet. Inwiefern seine medizinischen Unterlagen im vorliegenden Verfahren relevant sind, hat der Beschwerdeführer nicht erläutert. Daher ist der Antrag, die medizinischen Akten beizuziehen, abzuweisen.

8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

8.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher seit August 2011 in Haft ist, erscheint ausgewiesen. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren angefochtenen Auslieferungsentscheid mit einer Bedingung zu versehen, welche http://links.weblaw.ch/BGE-117-IV-359 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-306

- 12 den Interessen des Beschwerdeführers dient. Daher können seine Begehren nicht als aussichtslos im vorgenannten Sinne bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Astrid David Müller gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- inkl. MWST als angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Auslieferung von A. an Italien erfolgt unter der Bedingung, dass die ersuchende Behörde vorab eine ausreichende Garantieerklärung abgibt, wonach die unangemessene Dauer des Verfahrens durch kompensatorische Massnahmen berücksichtigt wird.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

6. Rechtsanwältin Astrid David Müller wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 6. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwältin Astrid David Müller, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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