Entscheid vom 29. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Fabio Delcò und Dominik Zaugg, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.11
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Prag führt gegen B. u.w. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Oktober 2011 und 4. Januar 2011 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Darin ersuchte sie um Herausgabe von Unterlagen bezüglich des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG in Z. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Urk. 1 und 3).
B. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 forderte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") die Staatsanwaltschaft Prag zur Ergänzung des Sachverhaltes auf (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/4). Nachdem diese innert Frist nicht einging, teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juni 2011 der Staatsanwaltschaft Prag mit, dass keine Rechtshilfe geleistet werde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 3/5), ordnete dann aber mit Eintretensverfügung vom 15. November 2011 die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4/5), welcher Aufforderung die Bank mit Schreiben vom 23. November und 15. Dezember 2011 nachkam (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5/1 und 5/5).
C. Mit Schlussverfügung vom 16. Dezember 2011 ordnete die Staatsanwaltsschaft die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank C. AG an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 6).
D. Dagegen erhebt die A. Ltd. mit Eingabe vom 27. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2011 betreffend die Herausgabe der genannten Unterlagen insoweit aufzuheben, als die Herausgabe nicht dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Januar 2011 und 14. Oktober 2011 entspricht; dementsprechend sei der Staatsanwaltschaft Prag die Rechtshilfe betreffend die folgenden Dokumente zu verweigern:
- Formular "Client Profile"; - Formular "Declaration of Identity of the Beneficial Owners" (Formular A); - Formular "Contract for the Opening of an Account and Safekeeping Account";
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- Formular "General Conditions"; - Formular "Safe Custody Regulations"; - General Power of Attorney; - Formular "Specimen Signatures for Corporate Customers"; - Formular "Entities – Assets and income subject to United States withholding tax"; - Formular "Declaration Regarding the Use of Phone, Fax and Telex to Transmit Orders"; - Formular "Agreement regarding fiduciary contract for recurring investments with foreign banks and capital investment companies selected by the client (supplement to fiduciary agreement)"; - Formular "Fiduciary Agreement"; - Formular "Agreement Financial Futures and Traded Options"; - Passkopien - allfällige weitere, der Beschwerdeführerin nicht bekannte oder hier erwähnte Unterlagen; - Kontoauszüge mit zugehörigen Unterlagen vom 30. September 2008 (Nr. 46), 28. November 2008 (Nr. 48), 31. Dezember 2008 (Nr. 49), 30. Januar 2009 (Nr. 51), 27. Februar 2009 (Nr. 52), 30. April 2009 (Nr. 57), 29. Mai 2009 (Nr. 59), 30. September 2009 (Nr. 66), 31. August 2010 (Nr. 88), 31. September 2010 (Nr. 90), 29. Oktober 2010 (Nr. 93), 31. Januar 2011 (Nr. 99), 29. April 2011 (Nr. 106), 31. Mai 2011 (Nr. 108) und 30. September 2011 (Nr. 116)."
Eventualiter wird beantragt, dass die im Hauptantrag bezeichneten Dokumente nicht an die Staatsanwaltschaft Prag herausgegeben werden und die Staatsanwaltschaft ohne Namensnennung festhalte, dass der wirtschaftlich Berechtigte und die Zeichnungsberechtigten nicht mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Personen übereinstimmten.
Subeventualiter sei der Spezialitätsvorbehalt dahingehend zu ergänzen, dass die Unterlagen nicht in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, ihr nahestehende Unternehmen oder Personen verwendet werden und nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen, sondern ausschliesslich der untersuchenden Staatsanwältin zur Einsicht vorbehalten bleiben. Alle Anträge werden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft gestellt.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 13. Februar 2012 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält
- 4 in ihrer Replik vom 30. April 2012 an ihren Anträgen fest (act.10). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ verzichten in der Folge auf Duplik (act. 12 und 13)
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonale Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). http://links.weblaw.ch/SR-0_351_1 http://links.weblaw.ch/SR-351_1
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Die Schlussverfügung vom 16. Dezember 2011 ist mit Beschwerde vom 27. Januar 2012 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die im Rechtshilfeersuchen aufgelisteten Geldflüsse teilweise falsch seien (act. 1, Rz. 37-39).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder
- 6 fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen wird B. und weiteren Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie hätten in der Zeit vom 16. Mai 2006 bis 10. April 2007 als Mitglieder der Vergabekommission, resp. B. als Auftraggeber des Vergabeverfahrens im Rahmen des öffentlichen Projektes "D." in Prag den Zuschlag der Gesellschaft E. gegeben, dies obwohl die Auftragsdokumentation der E. den Anforderungen nicht entsprochen habe und ihr Angebot zu hoch gewesen sei. Dadurch sei der Stadt Prag ein Schaden von mindestens CZK 6'966'152.-- entstanden. Die Bezahlung der E. aus diesem Projekt sei auf ein Konto der F. bei der Bank C. AG in Prag erfolgt. Von diesem Konto aus seien dann CZK 92'554'581.-- auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank C. AG in der Schweiz überwiesen worden und zwar wie folgt:
- 19. September 2008 CZK 33'097'155.-- - 15. Dezember 2008 CZK 13'760'499.-- - 15. Dezember 2008 CZK 3'202'371.-- - 30. Januar 2009 CZK 2'116'117.-- - 17. April 2009 CZK 1'767'379.--
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- 30. April 2009 CZK 5'494'470.-- - 30. Dezember 2010 CZK 21'676'060.80 - 30. Dezember 2010 CZK 11'440'530.--
Es bestehe der Verdacht, dass dieses überwiesene Geld, welches aus einem überteuerten öffentlichen Auftrag stamme, als Bestechungsgeld für einzelne Beamte des Magistrats der Stadt Prag gedient habe.
4.4 Diese Sachverhaltsschilderung entspricht ohne weiteres den Anforderungen von Art. 14 EUeR. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es ergebe sich aus ihren Kontoauszügen, dass die beiden Zahlungen vom 15. Dezember 2008 nicht auf ihr Konto erfolgt seien und die Zahlung vom 30. Dezember 2010 über CZK 21'676'060.80 erst per 31. Januar 2011, kann durch diese Fehler die Sachverhaltsschilderung nicht sofort entkräftet werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit fehl.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass das tschechische Strafverfahren nicht gegen sie gerichtet sei, dass die Zahlungseingänge von der F. der ersuchenden Behörde bereits bekannt seien, weshalb sich Auskünfte darüber erübrigen würden. Sodann äussert sie sich zu den wirtschaftlichen Hintergründen der einzelnen Transaktionen auf den Kontoauszügen, um darzulegen, dass diese mit dem tschechischen Verfahren nicht in Zusammenhang stünden (act. 1 Rz. 33 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matiére pénale, 3. Aufl., Bern 2009., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verhttp://links.weblaw.ch/1A.245/2006
- 8 fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
5.3 Das Rechtshilfeersuchen schildert konkrete Zahlungen, die auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind, und hat zum Zweck, Geldflüsse hinsichtlich mutmasslich strafbarer Geldmittel zu rekonstruieren. Bei dieser Sachlage besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontenerhebungen und den von den tschechischen Behörden untersuchten Straftaten. Die ersuchende Behörde hat namentlich ein schutzwürdiges Interesse daran zu prüfen, wer an den fraglichen Konten berechtigt ist und an wen die darauf transferierten Beträge weitergeleitet wurden. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter eben nicht eine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (vgl. supra E. 4.2) und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E.2.1.3). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Das von den Beschwerdeführern beiläufig angerufene Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG [SR 952.0]) stellt im vorliegenden Zusammen-
- 9 hang kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen).
6. 6.1 Hinsichtlich des Subeventualantrages bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr als Nichtbeschuldigte daran gelegen sei, sich sowie ihre Organe gegen allfällige ungerechtfertigte Beschuldigungen zu schützen und zu verhindern, dass Privates an die Öffentlichkeit gelange. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Informationen aus der Justiz und der Verwaltung an die Öffentlichkeit gelangen und in sachfremden Zusammenhängen verwendet würden. Angesichts des unsorgfältig abgefassten Ersuchens seien die Befürchtungen sehr real, dass sich die ersuchende Behörde nicht einmal an den in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt halten werde. Die Beschwerdeführerin und die ihr nahestehenden Parteien hätten begründeten Anlass anzunehmen, dass die aus der Rechtshilfe erlangten Beweismittel und Auskünfte seitens der ersuchenden Behörde für andere Zwecke missbraucht werden könnten, zumal die Staatsanwaltschaft Prag politisch gesteuert sei (act. 1, RZ. 31, 39 und 67; act. 10, RZ. 10 ff. und 25).
6.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom
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25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1). Die Einwände der Beschwerdeführerin sind pauschal gehalten und vermögen nicht darzutun, dass eine konkrete Verletzung des Spezialitätsvorbehaltes zu befürchten ist, resp. bereits erfolgt ist. Sodann dient der Spezialitätsvorbehalt nicht dazu, vor Artikeln in der Presse zu schützen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.286/2005 vom 14. November 2005 E. 2.2.2; 1A.52/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2.7). Das Spezialitätsprinzip schützt nur davor, dass die erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke nicht für Straftatbestände verwendet werden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig wäre. Die Rüge geht somit fehl.
7. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Bankdokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Fabio Delcò und Dominik Zaugg - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).