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Bundesstrafgericht 15.06.2011 RR.2011.95

15. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·903 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV).

Volltext

Entscheid vom 15. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.95

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - die Staatsanwaltschaft Bochum gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr führt; sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2009, 19. Mai 2009, 18. Januar sowie 10. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittelungen bei der Bank B., lautend auf C. Ltd, und bei der Bank D. lautend auf E. FZE und F. Ltd. sowie aller Konten, deren Inhaber oder Verfügungsberechtigter A. ist, ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Staatsanwaltschaft I„], act. 1, 2, 20);

- die Staatsanwaltschaft I mit Eintretensverfügung vom 6. August 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank D. sowie der Bank B. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 8);

- die Bank B. und die Bank D. am 10. bzw. 25 August 2010 die geforderten Bankunterlagen übermittelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 10, 12);

- die Staatsanwaltschaft I mit Schlussverfügung vom 14. März 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe der edierten Unterlagen bei der Bank B., lautend auf Gesellschaft G., C. Ltd und H. Limited sowie bei der Bank D. lautend auf E. FZE, F. Ltd. und H. Limited verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 21);

- A. mit Beschwerde vom 18. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die definitive Einstellung des Rechtshilfeverfahrens an Deutschland beantragte (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz sowie die Beschwerdegegnerin in ihren Beschwerdeantworten vom 10. bzw. 13. Mai 2011 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur ausnahmsweise selbständig beschwer-

- 3 delegitimiert sind, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157);

- der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber sondern wirtschaftlich Berechtigter an den Konten ist bzw. war – wobei einige Bankverbindungen bereits saldiert sind; er weder geltend macht, noch den Nachweis erbringt, dass die als Kontoinhaber bezeichneten juristischen Personen aufgelöst worden seien, weshalb er nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert ist und somit nicht darauf eingetreten werden kann;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Juni 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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