Entscheid vom 21. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., 2. B. AG, Beschwerdeführer 1 und 2
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Berichtigung des Entscheides der (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2011 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2011.8-9
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Entscheid RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde von A. und der B. AG abwies, soweit sie darauf eintrat; im Sinne der Erwägungen in Ziffer 9 sie in Dispositiv Ziffer 2 die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festsetzte, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe;
- gemäss den Akten die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'000.-- eingeladen wurden (act. 4); in der Folge die Beschwerdeführer entgegen Dispositiv Ziffer 2 auch einen Kostenvorschuss in dieser Höhe leisteten (act. 5); die in Dispositiv Ziffer 2 festgehaltene Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- somit offensichtlich auf einem Versehen beruhte;
- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von - wie vorliegend - Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss gelten;
- gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG die Beschwerdekammer die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihr gefällten Entscheids vornimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;
- es sich bei der vorgenannten Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- um ein offensichtliches Versehen handelt, welches gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG korrigiert werden kann; Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 entsprechend zu berichtigen und zudem die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 2'000.-- anzuordnen ist;
- für das vorliegende Verfahren weder Kosten noch Entschädigungen zuzusprechen sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 wird berichtigt und lautet neu wie folgt:
"Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten."
2. Es werden keine Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 22. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.