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Bundesstrafgericht 11.01.2012 RR.2011.301

11. Januar 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·756 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Volltext

Entscheid vom 11. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Christina Flätchen,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.301

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei führt;

- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Rechtshilfeersuchen vom 11. November 2010, ergänzt am 19. November 2010 sowie am 3. Februar 2011 an die Schweiz gelangte;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 18. November 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem mit Schlussverfügung vom 30. September 2011 entsprach und unter anderem die Herausgabe von Unterlagen verfügte, welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. beschlagnahmt wurden (act. 2);

- gegen die Schlussverfügung die in Deutschland domizilierte Rechtsanwältin Christina Flätchen im Namen von A. mit Eingabe vom 21. November 2011 „rein vorsorglich“ Beschwerde erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. November 2011 eingeladen wurde, bis 6. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5), er ferner aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Fristerstreckung noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 25. November 2011 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Januar 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Christina Flätchen - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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