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Bundesstrafgericht 10.11.2011 RR.2011.237

10. November 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,275 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 10. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Ungarn Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.237 + RP.2011.43

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Sachverhalt:

A. Das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz der Republik Ungarn ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Auslieferung des ungarischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtgerichts Székesfehérvár vom 11. Januar 2011 zu Last gelegten Straftaten, wie des geschäftsmässigen Diebstahls, des Missbrauchs öffentlicher Urkunden und der Belästigung einer Person mit Androhung einer Gewalttat (act. 4.2).

B. Am 11. Juli 2011 konnte A. im Z. festgenommen werden. Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2011 widersetzte er sich der vereinfachten Auslierung an Ungarn (act. 4.4 S. 2). Am 13. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde.

Mit Verfügung vom 9. August 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. Mai 2011 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.10).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 9. September 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht lässt A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dieter Roth beantragen. Am 23. September 2011 reicht der Vertreter von A. das unterzeichnete Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.43 act. 3 und 3.1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2011 die Abweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, der Einrede des politischen Delikts (act. 4). A. hält in der Replik vom 7. Oktober 2011 an seinen Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde dem BJ am 10. Oktober 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 9. August 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

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2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

3. 3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuchende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

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3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

3.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Auslieferungsgesuch Ungarns politisch motiviert und nur als Vorwand gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Statuen national-historischer Persönlichkeiten Ungarns beschädigt, um seine gegen das aktuelle Staatsregime gerichtete politische Einstellung zum Ausdruck zu bringen. Als aktiver Gegner der gegenwärtig stark rechtsextremen Bewegungen in Ungarn habe er begründeten Verdacht, unter dem Vorwand anderer Tatvorwürfe an Ungarn ausgeliefert zu werden, damit seinem politischen Widerstand gezielt begegnet werden könne (act. 1 S. 5 und act. 6 S. 1).

Ob der Beschwerdegegner diese bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen (vgl. act. 4.9 S. 3) als Einrede des politischen Delikts hätte behandeln und daher die Akten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG hätte unterbreiten müssen, kann vorliegend offen bleiben. Auch bei Erhebung der Einrede des politischen Delikts bleibt das Bundesamt zuständig, über die Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG), wenn auch unter Vorbehalt des Entscheides über die Einrede des politischen Delikts, welcher erstinstanzlich durch das Bundesstrafgericht vorgenommen wird (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt sei nicht zuständig gewesen, den Auslieferungsentscheid zu fällen, geht damit fehl. In Bezug auf die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers ist sodann Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern er derzeit aus rassistischen, nationalen oder politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird. Der blosse Hinweis auf einen Presseartikel in der NZZ vom 3. Oktober 2011, wonach Ungarns früherer Ministerpräsident Ferenc Gyurcsany wegen Machtmissbrauchs angeklagt worden ist und dieser die Anklage als politisch motiviert betrachtet, ist in keiner Art und Weise geeignet, die konkrete politische Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Auch können aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn staatliche Symbole, wie Statuen wichtiger politischer Persönlichkeiten,

- 6 beschädigt, keine Schlüsse auf eine politische Verfolgung gezogen werden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sich der angefochtene Auslieferungsentscheid nicht zur Geltung des Spezialitätsprinzips äussere (act. 1 S. 4 f.).

4.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe).

4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 9. August 2011 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen der ungarischen Behörden vom 23. Mai 2011 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.10 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Ungarn als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Ungarn – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforderlich. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner die Verletzung des Prinzips „ne bis in idem“. Einen Teil der im ungarischen Haftbefehl erwähnten Strafen (Haftbe-

- 7 fehl Ziffern I bis VII) habe er bereits verbüsst. Mangels Zugriff auf die sich in Ungarn befindlichen Akten könne der Beschwerdeführer jedoch nicht beweisen, dass er dort bereits für die Delinquenz, die bis zum Sommer 2008 erfolgt sei, abgeurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe es zu Unrecht unterlassen, einen ungarischen Strafregisterauszug zu verlangen (act. 1 S. 6; act. 6 S. 2).

5.2 Gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. 5.3 Ein rechtskräftiges Strafurteil, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Haftbefehl vom 7. Januar 2011 unter Ziffer I bis VII aufgeführten Strafen in Ungarn bereits abgeurteilt worden wäre, liegt nicht vor. Auch lässt sich weder dem Rechtshilfeersuchen noch dem beiliegenden Haftbefehl das Vorhandensein eines solchen entnehmen. Es ist nicht einzusehen, weshalb Ungarn einen Haftbefehl im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung erlassen sollte, der sich teilweise auf bereits abgeurteilte Straftaten bezieht. Angesichts dieser durch nichts glaubhaft dargelegten Behauptung war der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet, bei der ersuchenden Behörde weitere Abklärungen zu tätigen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, hinsichtlich der ab Herbst 2009 vorgeworfenen Straftaten (Haftbefehl Ziffern VIII bis XIII) ein Alibi zu haben. Er sei nach seiner Haftentlassung im Herbst 2009 nach Deutschland und in die Schweiz gereist, was auch die Lohnsteuerkarte 2009 belege (act. 1 S. 6 f.). 6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II

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279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis bezieht sich nicht auf alle Sachverhaltsvorwürfe, sondern nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens. Er ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung unbeachtlich. Im Übrigen ist die Lohnsteuerkarte 2009 der Gemeinde Y nicht geeignet, den Alibibeweis gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG zu erbringen. Dem Beschwerdeführer wird unter den Ziffern VIII bis XIII des Haftbefehls vom 11. Januar 2011 vorgeworfen, Anfang Dezember 2009, zwischen Weihnachten und Neujahr 2009/2010 sowie Anfang Januar 2010 in Ungarn verschiedene Einbrüche und Diebstähle begangen zu haben (act. 4.2) Selbst wenn sich der Beschwerdeführer seit August 2009 in Deutschland aufgehalten haben sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass er zur Begehung der betreffenden Straftaten nach Ungarn gereist ist. Bei dieser Sachlage bestand für den Beschwerdegegner demnach keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des Alibis des Beschwerdeführers vorzunehmen. 7. 7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die angeblich geschädigte B., welche ihn belaste, sie am 18. Februar 2010 bedroht zu haben (Haftbefehl Ziffer XIII), psychisch krank sei. Deren Belastungsaussage sei daher unglaubwürdig und der Vorwurf haltlos (act. 1 S. 7). 7.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im ungarischen Rechtshilfeersuchen

- 9 sind nicht auszumachen. Inwiefern die Belastungsaussage der Geschädigten B. als glaubwürdig einzustufen ist, hat nicht im Rechtshilfeverfahren beurteilt zu werden. Dies wird Thema im ungarischen Strafverfahren sein.

Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

8.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. November 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Dieter Roth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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