Entscheid vom 8. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Russland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.209
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Sachverhalt:
A. Interpol Moskau ersuchte mit Meldung vom 21. Januar 2011, ergänzt am 9. August 2011 um Inhaftnahme des russischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Russland (act. 1.3, 1.5). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninskiy in St. Petersburg vom 13. August 2010, worin A. Betrug vorgeworfen wird. Er soll mit der vorgefassten Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Ausnützung seines Vertrauensverhältnisses zu der Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von falschen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit im Juni und Juli 2008 in St. Petersburg mit der Bank B. zwei Darlehensverträge in der Höhe von RUB 20 bzw. 21,6 Mio. abgeschlossen haben. Dabei habe er unzutreffend angegeben, diese Gelder zur Finanzierung eines Landhauses zu verwenden, welches er gar nicht bauen wollte. Die Gelder habe er weder für den Bau des angeblichen Landhauses verwendet noch der Bank zurückerstattet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB 41,6 Mio. entstanden sein soll. Es bestehe der Verdacht, dass A. mit dem Geld geflohen sei.
B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) wurde A. am 8. August 2011 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (vgl. act. 4.3A). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2011 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Das BJ erliess daraufhin am 10. August 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), wogegen A. mit Eingabe vom 18. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichte (act. 1):
„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 10.08.2011 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
2. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerde-
- 3 replik vom 6. September 2011 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben vom 7. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 10. August 2011 wurde dem Verfolgten am 11. August 2011 eröffnet (act. 4.11/11A). Die Beschwerde vom 18. August 2011 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
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3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wendet er ein, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben. An den besagten Tagen sei er nicht in St. Petersburg gewesen und hätte folglich keinen Vertrag unterschreiben können. Aus seinem Pass sei ersichtlich, dass er vom 4. Juli bis 6. Juli 2008 in Finnland gewesen sei. Am 7. Juni 2008 habe er sich in Moskau aufgehalten. Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschwerdegegner Abklärungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat vornehmen müssen. Auch seine Identität hätte überprüft
- 5 werden müssen, da sein Erscheinungsbild nicht dem im Verhaftungsersuchen beschriebenen Profil entspreche (act. 1, S. 5, 9 f.).
4.2 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das BJ im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.53 vom 4. Mai 2007, E. 4.1.1).
4.3 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2011, mit der im Verhaftungsersuchen von Interpol Moskau gesuchte Person identisch zu sein (act. 1.4, S. 2). An seiner Identität bestanden somit keine begründeten Zweifel, weshalb sich eine weitergehende Überprüfung durch den Beschwerdegegner erübrigte. Ferner stimmt die Passnummer, welche im Auslieferungsersuchen genannt wird mit derjenigen überein, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Erbringung eines Alibibeweises beruft (vgl. act. 1.4, S. 2; act. 1.8). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi hat jedoch als nicht erbracht zu gelten. Zum einen wird die angebliche Dienstreise nach Moskau vom 7. Juni 2008 zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Zum andern sind die Passeinträge bezüglich des Zeitraumes vom 4. bis 6. Juli 2008 nicht geeignet, ein Alibi stringent zu beweisen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 (Datum des zweiten Darlehensvertrages) nach Finnland gereist wäre, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages einen Vertrag in Russland unterzeichnen können. Die finnisch-russische Grenze liegt bloss in rund 190 Kilometer Entfernung von St. Petersburg. Das geltend gemachte Alibi schiesst daher die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht aus. Wie der Beschwerdegegner ausserdem zutreffend ausführt, sind bei der vorgeworfenen Betrugs-
- 6 handlung verschiedene Schritte auch im zeitlichen Ablauf denkbar, was die Erbringung eines Alibibeweises äusserst schwierig gestaltet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Auslieferungsersuchen sei missbräuchlich und es liege keine auslieferungsfähige Straftat vor. Der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt sei lückenhaft, die vorgeworfenen Betrugshandlungen seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Insbesondere sei die enorm wichtige Frage, ob der Darlehensgeber sich über die Zahlungsfähigkeit und über die konkreten Investitionspläne erkundigt habe, unbeantwortet geblieben (act. 1, S. 6 ff.).
5.2 In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Begehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
5.3 Das Verhaftungsersuchen von Interpol Moskau vom 21. Januar 2011, ergänzt am 9. August 2011, genügt diesen Anforderungen. Die ersuchende Behörde stützt sich auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in St. Petersburg vom 13. August 2008 und führt aus, dass im Falle einer Verhaftung das Auslieferungsersuchen fristgerecht gestellt werde (act. 1.5). Im Ergänzungsschreiben vom 9. August 2011 wird sodann die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung inklusive Zeitraum und Ort skizziert (act. 1.6). Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist, prima facie eine auslieferungsfähige Straftat (Betrug) vorliegt und die Haft nach dem Gesagten grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG).
6. 6.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Haft sei unverhältnismässig. Eine Fluchtgefahr sei als nur gering einzustufen. Zu deren Unterbindung werde er Wohnsitz in Z., bei Herrn C. nehmen. Zudem sei er bereit, die Auflage hinzunehmen, sich täglich bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Eventualiter erkläre er sich damit einverstanden, unter der vorgenannten Adresse unter Hausarrest gestellt zu werden und sich der
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Überwachung durch Anbringung einer elektronischen Fussfessel zu unterziehen. Ausserdem biete er CHF 20'000.-- als Kaution an (act. 1, S. 10 f.).
6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).
6.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Dem Beschwerdeführer droht in Russland eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann keine Rede sein. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 42 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.).
Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann durch keine Ersatzmassnahmen gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, sein Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 1'500.--. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution jedoch nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306
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E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest mit elektronischer Fussfessel in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. September 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwältin Daniela Bifl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).