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Bundesstrafgericht 13.03.2012 RR.2011.202

13. März 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,892 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 13. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. CORPORATION,

Beschwerdeführerin 1

B. CORPORATION,

Beschwerdeführerin 2

C.,

Beschwerdeführer 3

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lampert,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.202 – 204

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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (nachfolgend „Generalstaatsanwaltschaft“) führt gegen über 100 Personen einen Sammelermittlungskomplex wegen banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie des bandenmässigen Umsatzsteuerbetrugs. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010 (act. 9.1) sowie mit Ergänzung vom 16. Juni 2010 (act. 9.2) an die Schweiz. Sie ersuchte namentlich um Übermittlung von Bankunterlagen, welche auf den Verdächtigen C. lauten oder an denen er wirtschaftlich Berechtigter ist bei der Bank D. in Zürich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (act. 9.1, 9.2 und 16.1).

B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) zum Vollzug (act. 1.1, Ziff. 6, S. 6). Am 15. Juli 2010 trat diese mit Eintretensverfügung auf das Ersuchen ein und verlangte die Edition von Unterlagen bei der Bank D. (act. 1.1, Ziff. 5, S. 6). Diese übermittelte nach telefonischer Rücksprache mit der BA Kontounterlagen der A. Corporation und der B. Corporation, an welchen C. wirtschaftlich berechtigt ist, sowie Kontounterlagen des Kontos Nr. 1, bezüglich dessen C. als Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist (vgl. Verfahrensakten, edierte Bankunterlagen; act. 1.1, Ziff. 6, S. 6).

C. Mit Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft und verfügte die Übermittlung der Kontounterlagen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf B. Corporation, des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corporation, sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. (act. 1.1 und 1.3).

D. Dagegen gelangten A. Corporation, B. Corporation und C. mit Beschwerde vom 10. August 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 zusammenzulegen (act. 1, S. 4). Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung vom 8. Juli 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der BA (act. 1, S. 2).

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Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2011 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Am 30. September 2011 beantragt die BA in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die Übermittlung der Bankunterlagen aus dem Zeitraum vor 2009 betrifft (act. 9, Ziff. 1). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten seien entsprechend zu verteilen (act. 9, Ziff. 2).

In ihrer Beschwerdereplik vom 14. Oktober 2011 halten A. Corporation, B. Corporation und C. an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 verzichtet das BJ auf eine Beschwerdeduplik und hält an seinen Anträgen fest (act. 13). Am 28. Oktober 2011 hält die BA in ihrer Beschwerdeduplik an ihren Anträgen fest (act. 14), worüber die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 15). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Im Verhältnis zu Deutschland sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004

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S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unberührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011, welche den Beschwerdeführern am 11. Juli 2011 bzw. am 10. August 2011 zugestellt wurden, sind mit Beschwerde vom 10. August 2011 fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

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Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

2.3 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich unter anderem auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konti der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 bei der Bank D. Die Beschwerde bezieht sich explizit nur auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend diesen Konti. In diesem Umfang ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 jeweils in Bezug auf dasjenige Konto, dessen Inhaber sie sind, gegeben. Auf die Beschwerden ist demzufolge einzutreten.

2.4 Vorliegenden Beschwerden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG i. V. m. Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag nicht zu befinden ist. Da den Schlussverfügungen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die herauszugebenden Dokumente alle bei der gleichen Bank befinden und die Beschwerdeführer ihre Beschwerden in einer einzigen Beschwerdeschrift erhoben, wurden die Beschwerden bereits zu Beginn physisch in einem Dossier geführt, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer gegenstandslos ist.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bringen zunächst vor, dass die Zustellung der Schlussverfügung nicht richtig erfolgt sei, da sie nicht an ihren Rechtsvertreter gesendet, sondern an die kontoführende Bank zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer 3 bringt diesbezüglich vor, dass die Zustellung an die alte Adresse seines Rechtsvertreters gesendet worden sei und dadurch auch rechtsungültig erfolgt sei. Dies würde gemäss den Beschwerdeführern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

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3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver-

- 8 fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186).

3.3 Im vorliegenden Fall sendete die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung vom 8. Juli 2011 betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an die kontoführende Bank, da sie die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2010 als mangelhaft erachtete. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 hingegen erachtete die Beschwerdegegnerin die Vollmacht als rechtsgenüglich, weshalb sie seinem Rechtsvertreter die Schlussverfügung vom 8. Juli 2011 zustellte. Auch der Rechtsvertreter selbst führt in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2011 aus, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Befugnis, unterzeichnet von den jeweiligen Gesellschaftsorganen, nachgereicht werden müsse (act. 1, S. 3). Diese reichte er mit Schreiben vom 17. Januar 2012 ein (act. 18, 18.1 und 18.2). Daraus ist ersichtlich, dass sich die Vollmachten vom 17. Januar 2012 der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von derjenigen vom 22. Dezember 2010 klar unterscheiden. So wurden diese vom 17. Januar 2012 vom jeweiligen Gesellschaftsorgan, namentlich von Herrn E., unterschrieben (18.1 und 18.2). Die Vollmacht vom 22. Dezember 2010 hingegen trägt nur die Unterschrift des Beschwerdeführers 3. Daher ist der Beschwerdegegnerin beizustimmen, dass diese Vollmacht mangelhaft in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist (act. 1.2, 18.1 und 18.2). Aufgrund der rechtgenügenden Vollmacht des Beschwerdeführers 3 hat die Beschwerdegegnerin diesem Akteneinsicht gewährt (vgl. act. 1, Ziff. 1, S. 3). Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihr Domizil auf Z. resp. auf Y. haben (vgl. act. 1) und wie oben dargelegt in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügten, wurde die Schlussverfügung vom 8. Juli 2011 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (act. 1.1). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerinnen bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 8. Juli 2011 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurden und ob es ihnen somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaberinnen nicht rechtzeitig über die Eintretensverfügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von den Kontoinhaberinnen zu vertreten. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 wurde die

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Schlussverfügung vom 8. Juli 2011 richtigerweise dem Rechtsvertreter zugestellt, wenn gleich auch versehentlich an seine alte Adresse. Dies verunmöglichte ihm die Anfechtung der Schlussverfügung innert Frist jedoch nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist demzufolge vorliegend nicht ersichtlich, die diesbezügliche Rüge geht fehl.

4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie nicht Teil der im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten gewesen seien. Die gemachte Analyse des Sachverhalts durch die Bundeskriminalpolizei sei eine blosse Wiedergabe von Zahlungsströmen, welche nicht geeignet sei, eine angebliche Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell zu belegen (act. 1, Ziff. 10).

4.2 In formeller Hinsicht muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, deretwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch

- 10 nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

4.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen führen die ersuchenden Behörden einen Sammelermittlungskomplex gegen über 100 Personen – wobei der Beschwerdeführer 3 namentlich als Beschuldigter genannt wird – sowie gegen bis anhin unbekannte verantwortliche Personen verschiedener Unternehmen. Die Verdächtigen sollen für den Vertrieb von CO2-Emissionsrechten (sog. Emissionszertifikate) Handelsketten aufgebaut haben, um die Umsatzsteuer umgehen zu können. Dabei habe zwar der Importeur seinen Abnehmern eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, diese aber nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt (sog. Missing Trader). Bereits hier entstehe ein steuerlicher Schaden. Die Zertifikate würden sodann mit einem geringen Aufpreis über weitere Firmen (sog. Buffer) gehandelt, bis sie wieder ins Ausland exportiert oder an einen inländischen Endabnehmer verkauft würden. Indem der Exporteur beim Fiskus seine Vorsteuer geltend mache, die Umsatzsteuer von den Verkäufern aber gar nicht abgeführt worden sei, bzw. indem der inländische Endabnehmer die Umsatzsteuer aus der Einkaufsrechnung gegenüber dem Fiskus einfordere, würde dieser definitiv geschädigt und der nach dem Tatplan vorgesehene Gewinn realisiert. Dem deutschen Fiskus seien auf diese Weise Steuerausfälle in Millionenhöhe verursacht worden.

4.4 Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010 bzw. der Ergänzung vom 16. Juni 2010 vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR insgesamt zu genügen. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das deutsche Strafverfahren richtet – u.a. gegen den Beschwerdeführer 3 –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und welche Firmen an den fraglichen Geschäften beteiligt gewesen seien sowie ab welchem Zeitpunkt – seit dem Jahre 2009 – sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht

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(BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das dem Beschwerdeführer 3 und weiteren (natürlichen und juristischen) Personen zur Last gelegte Verhalten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem deutschen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu legen. Zu dieser Erkenntnis ist auch die Bundeskriminalpolizei mit Hilfe ihrer gemachten Sachverhaltsanalyse gekommen. Soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfegesuchen bestreiten, stellt dies eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung dar (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.3 vom 8. September 2010, E. 4.2; RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2).

5. 5.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011 gegen das Übermassverbot verstossen würden, da lediglich die Kontounterlagen ab dem 1. Januar 2009 im Rechtshilfeersuchen verlangt würden und die BA hingegen auch Kontodaten vor dem 1. Januar 2009 übermitteln wolle. Im Bezug auf die Bankdaten des Beschwerdeführers 3 wird geltend gemacht, dass kein ausreichender Konnex zwischen den angeforderten Bankunterlagen und dem untersuchenden Umsatzsteuerbetrugsdelikt bestehe.

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti-

- 12 on“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 5.3.1 Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass je nach Art der herauszugebenden Unterlagen das Datum des Aktenstücks für dessen potentielle Nützlichkeit keine Rolle spielt. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom

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2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügungen derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsehen, ist die Beschwerde unbegründet. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbezüglich können vorliegend Unterlagen über Vermögensbewegungen nach und während des angeblichen Tatzeitpunkts relevant sein, gerade wenn es für den Richter um die Beantwortung der Frage geht, wie Gelder unter Verwendung des vorliegend angeblich gebrauchten Mehrwertsteuerkarussells verschoben worden sein könnten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Nebst den Stammdaten sind daher – wie von der ersuchenden Behörde beantragt – die Konto- bzw. Depotauszüge und Detailbelege, welche nach dem Jahre 2009 datieren herauszugeben. Die Durchsicht der Kontounterlagen ergibt jedoch, dass auch Kontounterlagen betreffend Bewegungsdaten vor dem 1. Januar 2009 von der Bank D. herausgegeben wurden und diese gemäss Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011 zur Herausgabe an den ersuchenden Staat vorgesehen sind, obwohl die ersuchende Behörde explizit nur die Herausgabe von „Januar 2009 bis heute“ verlangt. Eine potentielle Erheblichkeit der Unterlagen vor 2009 ist angesichts des deliktsrelevanten Zeitraumes nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011 insofern aufzuheben als sie die Herausgabe von Unterlagen über Bewegungsdaten mit Datierung vor dem Jahr 2009 anordnet.

5.3.2 Der Einwand eines fehlenden Konnexes zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen des Beschwerdeführers 3 und dem Strafverfahren in Deutschland geht fehl. Der Beschwerdeführer 3 ist im Rechtshilfeersuchen namentlich als Beschuldigter genannt. Selbst wenn es sich wie vom Beschwerdeführer 3 ausgeführt bei den im Juni 2010 getätigten Transaktionen um Geldübermittlungen handelte, welche sein privates Konto betrafen, ist es nicht an der ersuchten Behörde über die Relevanz dieser Geldgeschäfte zu entscheiden. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Unternehmen und Personen potentiell erheblich sein. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte, sondern die ersuchende Behörde zu entscheiden. Andere Gründe, welche einer Übermittlung entgegenstehen würden, konnte der Beschwerdeführer 3 nicht dartun. Im Übrigen ist er wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Beschwerdefüh-

- 14 rerinnen 1 und 2, womit auch der Konnex bezüglich diesen gegeben ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

6. Weiter bringt der Beschwerdeführer 3 vor, dass er sich um die Sicherheit seiner Familie in X. sorge. Die Polizei hätte kurz vor Weihnachten 2010 aufgrund einer deutschen Anfrage bezüglich des Beschwerdeführers 3 einen willkommenen Anlass gesehen, eine Hausdurchsuchung im Elternhaus durchzuführen. Dementsprechend fürchte er, dass jeglicher Informationsfluss nach Deutschland eine Gefährdung für seine Familie in X. darstellen würde.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussverfügungen vom 8. Juli 2011 richtig festhält, bedarf es bei einer Weiterleitung von Beweismitteln oder Auskünften durch den ersuchenden Staat an Drittstaaten vorgängig der Zustimmung des BJ (act. 1.1 und 1.3, Ziff. 3). Diese Bestimmung bietet ausreichend Schutz, um eine nicht bewilligte Weitergabe dieser Dokumente und Informationen zu verhindern. Die Beschwerde ist dementsprechend auch in diesem Punkt unbegründet.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägung 5.3.1 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.

8.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 11 Abs. 1 BStKR; Entscheid des

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Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.-- inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2011 im Sinne der Erwägung 5.3.1 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 600.-inkl. MwSt. zu entschädigen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. März 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Lampert, - Bundesanwaltschaft, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2011.202 — Bundesstrafgericht 13.03.2012 RR.2011.202 — Swissrulings