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Bundesstrafgericht 03.08.2011 RR.2011.142

3. August 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,230 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 3. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.142

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Berlin gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt und in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezember 2010 an die Schweiz gelangt ist (act. 4.1);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretensverfügung vom 8. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, die beantragten Rechtshilfehandlungen vollzogen hat und sie in der Folge mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der erhobenen Beweismittel verfügt hat (act. 4.4 und 4.6);

- A. mit Eingabe vom 18. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 31. Mai 2011 erhob und darin ausführte, er habe Deutschland auf Grund einer Morddrohung eines Wolgadeutschen verlassen müssen und nicht wegen seiner Familie, ferner läge kein Strafverfahren gegen ihn vor, hingegen laufe ein Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Berlin, ausserdem mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, er und seine Familie würden den Schutz der Westlichen Allianz haben und er hoffe für die Bundesrepublik Deutschland, dass seine Familie am Leben sei (act. 1);

- die II. Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2011 Gelegenheit gab, seine Beschwerde zu ergänzen, da aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorging, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin angefochten wurde (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2011 fristgerecht eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 18. Juni 2011 einreicht (act. 6);

- vorliegend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet wird;

- für Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) sowie die Bestimmun-

- 3 gen der Art. 48 ff. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung gelangen; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) massgebend sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juni bzw. 16. Juli 2011 zunächst geltend macht, die deutschen Behörden würden unter dem Vorwand eines Strafverfahrens versuchen, ohne Einwilligung an personenbezogene Daten zu kommen;

- den Akten der Vorinstanz indes zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz rechtshilfeweise zu seinen finanziellen Verhältnissen einvernommen worden ist; damit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Strafverfahren in Deutschland nur vorgeschoben wäre, um den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen (Art. 2 lit. b IRSG);

- der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihm das deutsche Rechthilfeersuchen nie zugestellt worden sei;

- der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472); bei Rechtshilfeersuchen auf Herausgabe von Beweismitteln die ausführende Behörde dem Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben muss, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern, was in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung geschieht (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b);

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- dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Thurgau vom 30. März 2011 die Eintretensverfügung ausgehändigt worden ist;

- der Beschwerdeführer weder geltend macht noch aus den Akten hervorgeht, dass er in der Folge (vergeblich) um Akteneinsicht ersucht hätte; weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden kann;

- im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt; die Verletzung nach der Rechtsprechung vielmehr geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6);

- sodann keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 2 - 6 IRSG vorliegen;

- die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend jedoch angesichts der offensichtlich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 11 und Art. 4a lit. b VKEV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 3. August 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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