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Bundesstrafgericht 07.07.2010 RR.2010.96

7. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·838 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe an Deutschland. Auslieferung (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe an Deutschland. Auslieferung (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe an Deutschland. Auslieferung (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe an Deutschland. Auslieferung (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 7. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Deutschland Auslieferung (Art. 55 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.96

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Staatsanwaltschaft Berlin am 3. Juli 2009 einen Haftbefehl gegen A. zur Vollstreckung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. September 2008 bzw. eines Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 26. November 2008 wegen Computerbetrugs erliess;

- die deutschen Behörden gemäss Ausschreibung vom 5. Oktober 2009 im Schengener Informationssystem um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung ersuchten;

- die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin in diesem Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2009 um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 3. Juli 2009 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;

- sich A. anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zug am 10. Februar 2010 gegen eine vereinfachte Auslieferung aussprach; ihm gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt wurde; innert der gesetzten Frist beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) keine Stellungnahme einging;

- das Advokatur & Notariatsbüro HütteLAW AG dem BJ mit Datum vom 22. März 2010 die Vertretung von A. anzeigte und um Akteneinsicht bat, welche mit Schreiben vom 24. März 2010 gewährt wurde;

- das BJ mit Entscheid vom 1. April 2010 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. November 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 6. Mai 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 über seinen Rechtsvertreter eingeladen wurde, bis zum 25. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Mai 2010 um Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses von 60 Tagen ersuchte (act. 4);

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- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Fristerstreckung bis zum 25. Juni 2010 bewilligte (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der verlängerten Frist nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Juli 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Michael Endres - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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