Entscheid vom 5. Mai 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., z.Zt. Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel, vertreten durch Rechtsanwalt Olav Brockmann Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), Nachtragsersuchen Spezialitätsprinzip (Art. 14 Ziff. 1 EAUe)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.40
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden hatten mit Meldung von Interpol Wiesbaden vom 14. Mai 2008, ergänzt am 20. Mai 2008, die Schweiz und andere an dieses System angeschlossene Staaten um Inhaftierung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung wurde zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Berlin am 23. Mai 2006 ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betrugs in zwei Fällen verlangt (act. 11.1, 11.2). Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) wurde A. am 4. Juli 2008 in Basel verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 11.3). An einer Einvernahme vom 5. Juli 2008 erklärte sich der Verfolgte mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden, ohne jedoch auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu verzichten. Demgemäss wurde er am 7. Juli 2008 an Deutschland ausgeliefert (act. 11.5, 11.6).
B. Am 7. Januar 2010 ist die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, erneut mit einem Ersuchen an die Schweiz gelangt. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. November 2009 verlangt sie nachträgliche Auslieferung von A. wegen Betrugs (act. 11.7, 11.8). Dieser wird einerseits verdächtigt, im Jahre 2004 als Bevollmächtiger der Gesellschaft B. mbH, Berlin, einen Herrn C. als Geschäftsführer eingestellt zu haben, ohne willens und in der Lage gewesen zu sein, das Arbeitsentgelt zu entrichten. Bis zum 15. September 2004 sei C. durch die erbrachte, unbezahlte Arbeitsleistung ein Schaden von insgesamt EUR 66'893.87 entstanden (vgl. Ziff. I des Haftbefehls). Andererseits wird ihm vorgeworfen, mit einem Herrn D. Verhandlungen über die Gewährung von Darlehen geführt zu haben. Dabei habe er ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, er benötige die Darlehenszahlungen für Geschäftsanbahnungen wie etwa dem Verkauf von Aktien der E. Trust an die B. mbH sowie umfangreiche Immobilienkäufe in Ungarn und Potsdam. Der Verfolgte habe dabei seine Darlehenswünsche immer wahrheitswidrig damit begründet, dass umfangreiche Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft blockiert seien, er diese aber kurzfristig freibekommen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und den vereinbarten Rückzahlungen habe D. in 16 Fällen Darlehen gewährt. Dabei sei A. zur Rückzahlung weder willens noch in der Lage gewesen. Nach erfolgter Auszahlung in bar bzw. Überweisung der Darlehen nach Abschluss der jeweiligen Verträge habe A. die Beträge für sich vereinnahmt. D.’s Schaden belaufe sich auf insgesamt EUR 2'771'000.-- (vgl. Ziff. II des Haftbefehls). Weiter habe A. einer Frau F. wahrheitswidrig ange-
- 3 geben, als Geschäftsführer der G. GmbH in Berlin und angeblicher Inhaber von drei grossen Banken, Gelder bei der G. GmbH gewinnbringend anlegen zu können. F. habe A. daraufhin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15. Dezember 2005 und 20. März 2006 in Berlin EUR 190'000.-- in bar übergeben. Das Geld habe sie zuvor von einem Herrn H. als Darlehen erhalten, um dieses mit mindestens 30% Verzinsung anzulegen und am 20. März 2006 zurückzuzahlen. Entsprechend seinem Vorsatz habe A. das Geld jedoch weder angelegt noch zurückgezahlt, sondern für sich selber verbraucht (vgl. Ziff. III des Haftbefehls). Schliesslich soll A. den Vermietern einer Wohnung in Berlin, I. und J. sowie deren Maklerin K., bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, Investment-Banker mit einem jährlichen Einkommen von EUR 600'000.-- zu sein. Auf seine Solvenz vertrauend schlossen die Vermieter mit A. am 19. Juni 2007 einen Mietvertrag über vorbezeichnete Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von EUR 4'830.-- ab. A. sei dabei weder willens noch in der Lage gewesen, den Mietzins zu entrichten. Um den Wohnungsschlüssel zu erhalten, habe A. unmittelbar vor Übergabe der Wohnung die geforderte Einkommensbestätigung der L. GmbH vorgelegt, gemäss derer er über genannte Einkünfte verfügen sollte, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Die Mieten von Juli bis September 2007 habe er nach Klage auf Herausgabe der Wohnung beglichen, nicht so aber die Miete für den Monat Oktober. Ebenfalls schuldig geblieben sei er die Kaution in der Höhe von EUR 12'600.-- (vgl. Ziff. IV des Haftbefehls).
C. Das BJ erliess am 1. Februar 2010 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die im obgenannten Haftbefehl vom 18. November 2009 in Ziff. II, III und IV aufgeführten Straftaten. Im Übrigen wies es die Auslieferung ab (act. 2 bzw. 11.10).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 2. März 2010 – per Fax bereits am 26. Februar 2010 – Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1, 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2010 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Diese wurde A. am 23. April 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 12). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) ebenfalls zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 1. Februar 2010, dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zugegangen (act. 11.11), wurde am 26. Februar 2010 per Fax und am 2. März 2010 per Post übermittelt. Die mittels Telefax eingereichte Beschwerde ist mangels eigenhändiger Originalunterschrift nicht rechtswirksam (CAVELTI in AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
- 5 verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 8, 9). Die Eingabe vom 2. März 2010 jedoch wurde form- und fristgereicht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Über diesen Antrag muss daher nicht befunden werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Auslieferung im Juli 2008 nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Demnach dürften die deutschen Behörden nur wegen des Tatvorwurfes ermitteln, dessentwegen er ausgeliefert worden sei. Indem nun trotz zugesicherter Spezialität auch die im Haftbefehl vom 18. November 2009 genannten Vorwürfe untersucht würden, begingen die deutschen Behörden einen erheblichen Rechtsverstoss, denn diese Delikte seien vor der Auslieferung begangenen worden (act. 1). 4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn auch diese strafbare Handlung nach dem Übereinkommen der Verpflichtung der Auslieferung unterliegt. Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an den das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen. Die deutschen Behörden haben dieser Pflicht im vorliegenden Fall nachgelebt, indem sie am 18. November 2009 beim BJ das in Frage stehende Nachtragsauslieferungsbegehren zur Verfolgung weiterer Straftaten gestellt haben. Korrekterweise hat denn die Generalstaatsanwaltschaft Berlin den Haftbefehl bisher auch nicht vollstreckt (vgl. act. 11.8; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1A.182/2002 vom 6. November 2002, E. 2; auch 1A.15/2001 vom 2. April 2001, E. 2d). Die im Nachtragsbegehren unter Ziff. II-IV erwähnten strafbaren Handlungen unterliegen zudem der im EAUe enthaltenen Auslieferungsverpflichtung, wie der Beschwerdegegner zutreffend erwogen hat und denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden ist. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 2 bzw. 11.10). Dementsprechend hat der Beschwerdegegner mit Auslieferungsentscheid vom 1. Februar 2010 die Zustimmung im Sinne von
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Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe zu Recht erteilt. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, in Deutschland derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verbüssen. Zögerliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin – insbesondere für die im Haftbefehl vom 18. November 2009 genannten Delikte hätte er bereits vor der Auslieferung angeklagt werden können – hätten zur Folge, dass sämtliche ihm als Erstverbüsser üblicherweise zu gewährenden Vollzugslockerungen entfielen. Aufgrund nachträglicher Änderung und Ergänzung des Auslieferungsentscheides bestehe für die deutschen Strafverfolgungsbehörden nun jederzeit die Möglichkeit, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen (act. 1). 5.2 Diese Vorbringen vermögen kein Auslieferungshindernis zu begründen. Aus welchem Grund die deutschen Behörden erst zum jetzigen Zeitpunkt um nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchen, wird vom Rechtshilferichter nicht überprüft und ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit vorliegender Auslieferung irrelevant. Dasselbe gilt für den Vollzug der Sanktion im ersuchenden Staat. Über die Art und Weise des Vollzugs entscheiden allein die deutschen Behörden. 6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'049.78. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 49.78 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'049.78. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 49.78 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. Mai 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Olav Brockmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).