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Bundesstrafgericht 19.01.2011 RR.2010.249

19. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,213 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 19. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., Beschwerdeführer 1 – 3 Beschwerdeführer 3 vertreten durch Beschwerdeführerin 1

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT CHUR, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.249-251

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen die in Deutschland wohnhaften A., B. und deren Sohn C. ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts resp. Beihilfe zum Bankrott führt (act. 2.1);

- die Staatsanwaltschaft Dortmund mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. August 2010 die Staatsanwaltschaft Graubünden um Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen ersuchte (act. 2.1);

- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eintretensverfügung vom 26. August 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 2.1), diesem mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel verfügt hat (act. 2);

- die Beschwerdeführer 1 bis 3 gegen die Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 mit Beschwerde vom 26. Oktober 2010, eingegangen am 29. Oktober 2010, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);

- mit Schreiben vom 4. November 2010 den Beschwerdeführern zunächst Frist bis am 15. November 2010 zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt wurde (act. 4); dieser Aufforderung die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist nachgekommen sind (act. 7 – 9, act. 9.1 – 9.2);

- per Einschreiben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2010 eingeladen wurden, bis am 7. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 10); sie zudem aufgefordert wurden, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- diese Schreiben vom 22. November 2010 bzw. die Briefumschläge von der Deutschen Post am 7. Dezember 2010 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt. Lagerfrist abgelaufen.“ ungeöffnet retourniert wurden (act. 11 und 12);

- 3 -

- unter Angabe derselben Adresse in Deutschland die Beschwerdeführer wenige Tage später mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 verschiedene Unterlagen einreichten (act. 13);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen (BERNARD MAITRE/VANESSA THALSMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):

- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; - zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Empfänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALSMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20 N. 46);

- die Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang bereits behördliche Mitteilungen empfangen haben (s. act. 4); die Beschwerdeführer folglich weitere behördliche Mitteilungen erwarten mussten;

- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits am 29. November 2010 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Adresse der Beschwerdeführer in Deutschland erfolgt ist (act. 14);

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- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen die Schreiben vom 22. November 2010 den Beschwerdeführern demnach spätestens am 6. Dezember 2010 und damit noch vor Ablauf der Frist vom 7. Dezember 2010 als zugestellt gelten;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); - eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 22. November 2010 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind, weshalb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 19. Januar 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A., (Zustellung ad acta) - B., (Zustellung ad acta) - C., vertreten durch A., (Zustellung ad acta) - Untersuchungsrichteramt Chur - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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