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Bundesstrafgericht 14.09.2011 RR.2010.244

14. September 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,400 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 14. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

F. INTERNATIONAL, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.244

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt unter dem Operationsnamen „A.“ unter anderem gegen B. sowie die C. B.V. ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 4. Juli 2010 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der D. Aviation, der C. B.V. oder der anderen im Rechtshilfeersuchen genannten Verdächtigen als Inhaber oder Verfügungsberechtigte bei der Bank E. in Zürich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 bis zum 7. September 2009 (act. 1.3).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 verfügte die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. (Schweiz) AG unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf B. bzw. der Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.5). Dieser Aufforderung ist die Bank E. nachgekommen und übermittelte Unterlagen zum Konto mit der Stammnummer 1, lautend auf die F. International, an dem B. wirtschaftlich Berechtigter ist (act. 8.7).

C. Auf schriftliche Nachfrage des BJ vom 21. Juli 2010 reichten die niederländischen Behörden am 22. Juli 2010 ein weiteres, den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt präzisierendes Ergänzungsschreiben ein (act. 1.7). Daraufhin hob die Bundesanwaltschaft die am 5. Juli 2010 verfügte Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. am 23. Juli 2010 wieder auf (vgl. hierzu act. 1.8).

D. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2010 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die F. International bei der Bank E. (act. 1.2).

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E. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 gelangte der Rechtsvertreter der F. International an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): „1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2010 sei aufzuheben und die Rechtshilfe an die Niederlande sei zu verweigern.

2. Die Bankunterlagen über das Konto der Beschwerdeführerin seien vollständig und unbelastet der Beschwerdeführerin herauszugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.“

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom 25. November 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). Mit Replik vom 10. Dezember 2010 liess die F. International über ihren Rechtsvertreter an ihren Anträgen festhalten (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 13. Dezember 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Da die niederländischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

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1.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 21. September 2010, welche der Bank E. eröffnet und dort frühestens am 22. September 2010 eingetroffen sein dürfte, bevor sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, ist mit Datum vom 22. Oktober 2010 fristgerecht erhoben worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerde-

- 5 führerin als Kontoinhaberin ist damit im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden genüge den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin, aus den von den niederländischen Behörden eingereichten Rechtshilfeersuchen und Unterlagen gehe nicht hervor, welche Straftatbestände erfüllt sein könnten. Das Bezirksgericht Breda habe festgestellt, dass die Verträge rechtens seien und die Gärtner nicht zu wenig Steuern bezahlt hätten. Sodann habe es die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch unterlassen aufzuzeigen, welches die Vortat zur Geldwäscherei sei und welche Verbrechen mit der angeblichen kriminellen Organisation beabsichtigt worden seien (act. 1, S. 10 f.).

Die Beschwerdeführerin rügt sodann in materieller Hinsicht das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde bringe nicht vor, dass die Gärtner ihre Bilanzen in deliktischer Weise dargestellt hätten, und selbst wenn sie solche Handlungen vorgenommen hätten, sei keine Strafbarkeit gegeben. Geldwäscherei könne der Beschwerdeführerin sowie den andern Gesellschaften und Personen nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Vermögenswerte bei der Bank von einem Verbrechen herrühren würden, wobei Bilanzfälschung alleine nicht genüge. Die Gärtner hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs zu erfüllen, wobei ein solcher von den ersuchenden Behörden klar verneint werde. Zudem vermöge der dargelegte Sachverhalt weder die Voraussetzungen des Steuerbetrugs noch der Steuerhinterziehung zu erfüllen (act. 1 S. 11 ff.).

3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

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Wird, wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbesondere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).

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3.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130 f.).

Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländische Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung

- 8 ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

3.4 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 und seiner Ergänzung vom 8. Juni 2010 sowie in dem diesem beigefügten Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opsporingsdienst, SIOD“ (Fahndungs- und Nachrichtendienst für soziale Kriminalität) vom 16. Februar 2009 (act. 8.3) soll eine Gruppe von zirka 20 Gärtnern bzw. Agrarunternehmern, darunter G. bzw. H. B.V. und die I. B.V. (vgl. act. 8.4, S. 3), im Süden der Niederlande seit Mitte der neunziger Jahre ihre Ernten an die von B. vertretene J. Ltd. und K. Ltd. auf Zypern verkaufen, welche die Ernte mit Hilfe polnischer Arbeitskräfte einnehmen und zu einem höheren Preis an niederländische Abnehmer weiterverkaufen. Bei der J. Ltd. handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, wobei die L. Ltd., M. Ltd. sowie die D. Aviation Ltd. dieselbe Geschäftsadresse auf Zypern hätten (vgl. act. 8.2; act. 1.7, S. 2). Die Abnehmer würden den Kaufpreis auf das Konto der von B. gehaltenen C. B.V. bei einer luxemburgischen Bank überweisen. Nach Abzug von einem Prozent Provision würden die Gelder auf das luxemburgische Konto der J. Ltd. weitertransferiert. In Wirklichkeit würden die Agrarunternehmer ihre Ernten jedoch gar nicht (materiell) verkaufen. Die Kauf-/ Verkaufsverträge würden vermutlich angewendet, um das faktische Arbeitsverhältnis mit dem Erntepersonal zu verschleiern und so die entsprechenden Arbeitgeberkosten zu sparen bzw. die effektiven Lohnkosten niedrig zu halten. Die Ankaufs-/Verkaufsverträge würden daher ein mutmasslich nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und die „Vorteil-und Verlust-Rechnung“ würde ein falsches Bild der faktischen Situation präsentieren. So würde ein Grossteil des Umsatzes aus der Buchhaltung heraus gehalten. Die niederländischen Behörden gehen von einem seit Anfang der Ermittlungen, also ab 1. Januar 2006, gesetzwidrig erzielten Gewinn in Höhe von mindestens EUR 42 Mio. aus. Sie vermuten dabei, dass jedenfalls bis einschliesslich 2004 die so erzielten Einnahmen – nach Abzug der Lohnkosten für das Erntepersonal – bar abgehoben, in die Niederlande verbracht und an die betreffenden Agrarunternehmer ausbezahlt worden bzw. auf andere Art und Weise an sie zurück gegangen seien. Konkret verdächtigen die niederländischen Behörden B. und die Agrarunternehmer, die fraglichen Geldsummen über ein kompliziertes Konstrukt von GmbHs und ausländischen Gesellschaften durch den Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen und einem Flugzeug zu waschen bzw. gewaschen zu haben. So habe B. im Jahre 2008 über die N. Ltd. für EUR 3 Mio. ein Flugzeug erworben, wobei die genannte Gesellschaft über Gelder der J. Ltd. gespeist werde. Auch habe B. über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft – die O. Management – im Jahre 2006 fünf Fahrzeuge der Marke Volvo im Ge-

- 9 samtwert von über EUR 228'000 gekauft, welche von fünf der verdächtigen Gärtner unentgeltlich, wie die niederländischen Behörden vermuten, zum Gebrauch verwendet und später auf sie überschrieben worden seien. Die Miete bzw. Leihe sei dabei bloss vorgeschoben worden, um die faktischen Berechtigten – die Gärtner – sowie auch die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern.

3.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das niederländische Strafverfahren richtet – u.a. gegen B. und die C. B.V. –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und welche Firmen – mit Angabe des jeweiligen Firmensitzes – an den fraglichen Geschäften beteiligt gewesen sein sowie in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Auch gibt die Behörde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – den mutmasslichen Deliktsbetrag an. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das B. und weiteren (natürlichen und juristischen) Personen zur Last gelegte Verhalten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem niederländischen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu legen. Sofern das besagte Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist, liegt darin nach schweizerischem Recht ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.

3.6 Wie vorliegend ausgeführt, legen die niederländischen Behörden den Gärtnern bzw. Agrarunternehmern zur Last, ihre Ernte materiell gar nicht verkauft zu haben, wodurch ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorgetäuscht und ein falsches Bild der Buchhaltung präsentiert worden sei. Da-

- 10 mit wäre prima facie nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Abgabebetrugs laut Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Durch die Kauf- und Verkaufsverträge erscheinen die Beschwerdeführerin bzw. G. sowie die I. B.V. als Verkäufer und die J. Ltd. bzw. die K. Ltd. als Käuferinnen der Ernte, obwohl faktisch gar kein Verkauf erfolgt sein soll. Die systematische Erstellung und Verwendung gefälschter Verträge sind als „manoeuvres frauduleuses“ im Sinne der Rechtsprechung zur Arglist zu würdigen (vgl. supra E. 3.3); dies unabhängig davon, ob die Verträge lediglich inhaltlich falsch waren oder ob eine Fälschung im engeren Sinne vorlag, d.h. die aus dem Vertrag ersichtlichen Aussteller nicht mit den wirklichen identisch waren (Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und der Niederlande nicht identisch sein müssen (vgl. supra E. 3.2), ist bei dieser Subsumtion unbeachtlich, dass die niederländischen Behörden die Verfolgung wegen Fiskaldelikten verneinen (vgl. act. 12.2). Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben (vgl. supra E. 3.2).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die ersuchende Behörde verfolge mit ihrem Rechtshilfeersuchen trotz Dementi fiskalische Interessen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vorausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie das Fehlen eines zeitlichen sowie sachlichen Konnexes bezüglich der Bankunterlagen (act. 1 S. 13 f.). Zur Begründung führt sie aus, die Untersuchung in den Niederlanden richte sich in erster Linie gegen die Gärtner. Weder sie noch B. seien in den Niederlanden steuerpflichtig, und sie sei im Rechtshilfeersuchen weder als Beschuldigte erwähnt, noch

- 11 sonst wie genannt. Rechtshilfe werde lediglich gestützt darauf geleistet, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen von Gesellschaften entgegen nahm, welche im Rechtshilfeersuchen genannt wurden. Damit würde aber die Rechtshilfe nicht am Beschuldigten, sondern alleine an den Zahlungsströmen angeknüpft, was eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstelle.

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

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4.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihr herzustellen vermöge, geht fehl. Die niederländischen Behörden führen namentlich gegen B. ein Strafverfahren und ersuchen unter anderem um die Herausgabe von Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf dem betroffenen Konto Zahlungseingänge von der L. Ltd. sowie der K. Ltd. festgestellt, welche im Rechtshilfeersuchen als Beschuldigte erwähnt werden. Der Ersteren hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 rund EUR 1 Mio. auf ein Konto bei der Bank E. überwiesen (vgl. act. 1.12 bzw. 8.7). Weitere Zahlungen erfolgten an die D. Aviation, welche von den ersuchenden Behörden ebenfalls als Beschuldigte genannt wird. Die Beschwerdeführerin bildet demnach einen Teil des im Rechtshilfeersuchens umschriebenen Firmenkonstrukts. Sie ist daher offensichtlich in die Angelegenheit verwickelt, womit der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Aktenstücken und dem im niederländischen Rechtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt somit prima facie gegeben ist. Ohnehin würde der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt werde, der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegenstehen (vgl. supra E. 4.2). Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 15. September 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Müller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2010.244 — Bundesstrafgericht 14.09.2011 RR.2010.244 — Swissrulings