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Bundesstrafgericht 11.10.2010 RR.2010.215

11. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,745 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG). ;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG). ;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG). ;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 11. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.215 und RP.2010.56

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Sachverhalt:

A. Die serbischen Behörden ersuchten mit Interpol-Meldung vom 30. Juni 2010, ergänzt am 9. September 2010 um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Serbien (act. 5.2 und 5.4). Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Belgrad vom 14. Juli 2008 wegen Erpressung verlangt (act. 5.7).

B. A. wurde am 9. September 2010 am Flughafen Zürich festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.3). Am 10. September 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.6). Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 23. September 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): „ 1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Haftbefehl aufzuheben. Der Inhaftierte sei auf freien Fuss zu setzen.

3. Eventualiter sei der Inhaftierte gegen eine Kaution auf freien Fuss zu setzen. Die Kaution sei in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen / seinen Vermögensverhältnissen und zu den vorgeworfenen Verfehlungen anzusetzen.

4. Subeventualiter sei der Inhaftierte gegen eine Kaution zu entlassen mit der gleichzeitigen Auflage, sich zu Handen der Strafverfolgungsbehörden vorläufig in der Schweiz zur Verfügung zu halten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 5. Oktober 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ gleichentags in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 10. September 2010 wurde dem Verfolgten am 13. September 2010 eröffnet (act. 5.6). Die Beschwerde vom 23. September 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung

- 4 nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gerichtsbeschluss werde Belgrad als Tatort genannt, der Zeitrahmen der vorgeworfenen Handlungen umfasse die Jahre von 1993 bis November 2006. Er habe Serbien jedoch anfangs 1991 verlassen und das Land seither nicht mehr besucht. Diesen Beweis könne er erbringen, wenn ihm die Möglichkeit gewährt würde, entsprechende Daten und Dokumente zu sammeln (act. 1, Ziff. 2; act. 6, S. 3).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand den Alibibeweis erbringen will, ist die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich haltlos. Der Verfolgte kann den Alibibeweis nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H., publiziert in Pra 2007 Nr. 37 S. 229 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Die Behauptung des Beschwerdefüh-

- 5 rers, wonach er mit entsprechenden Unterlagen beweisen könnte, seit 1991 nicht mehr in Serbien gewesen zu sein, stellt kein Alibi im vorerwähnten Sinne dar und rechtfertigt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nicht. Zudem ist nicht ersichtlich wie für eine so lange Zeitspanne ein solcher Beweis erbracht werden kann.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Sachverhaltsvorwürfe. In umfangreichen Ausführungen stellt er den Sachverhalt so dar, wie er sich ihm zufolge abgespielt haben könnte (act. 1, Ziff. 6c ff.).

Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den so genannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht (s. supra Ziff. 4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, sein Aufenthaltsort in Athen sei den serbischen Behörden bekannt gewesen. Sie hätten sich bei Erlass des Haftbefehls instrumentalisieren lassen. Es habe keinen Grund gegeben, ihn bei der Durchreise durch die Schweiz in Haft zu nehmen. In den Gerichtsakten gebe es keinen Hinweis, dass er flüchtig oder unbekannten Aufenthalts sei. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass ihm Aufgebote für allfällige Einvernahmen zugestellt worden seien oder dass Serbien bei den griechischen Behörden um Rechtshilfe ersucht habe. Eine unterlassene Vorladung zu Einvernahmen stelle eine schwere Verletzung des ausländischen Rechts dar. Das Vorgehen der serbischen Strafverfolgungsbehörden verstösse gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Sie hätten längst Zeit und Möglichkeiten gehabt, ein Verfahren rechtsstaatlich über die Bühne zu bringen. Ausserdem gebe es das Bezirksgericht Belgrad, welches den Haftbefehl ausgelöst habe gar nicht mehr (act. 1, Ziff. 2, 3, 7, 10, act. 6, S. 2).

6.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Verfahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom-

- 6 men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2).

6.3 In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf solch schwere Verfahrensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuten. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des in Serbien geführten Verfahrens, namentlich ob das Gericht, welches den Haftbefehl ausgestellt hat, noch besteht, hat daher nach dem Gesagten nicht zu erfolgen. Die sonstigen Verfahrensrügen sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Ziff. 3). Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen daher keine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diesbezüglich wendet er ein, er sei eine Respektsperson, welche völlig zu Unrecht in Haft gesetzt worden sei. Als angesehener Geschäftsmann führe er 10 Firmen und sei zudem als international gefragter Experte für verschiedene Regierungen tätig. Durch seine Abwesenheit in diversen Büros drohe ein grosser Schaden. Deshalb sei die Aufrechterhaltung der Haft unverhältnismässig. Er sei bereit, eine Kaution von rund CHF 250'000.-- zu leisten. Notfalls könne er bei einem Freund in Basel wohnen, wo er mit einer elektronischen Überwachung durch Fussfesseln unter Hausarrest gestellt werden könne (act. 1, Ziff. 6, 8).

7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier

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Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

7.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Dem Beschwerdeführer droht in Serbien eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung lediglich auf der Durchreise durch die Schweiz. Er macht weder familiäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann keine Rede sein.

Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, rund 10 Firmen zu besitzen. Sein Vermögen belaufe sich auf rund EUR 300'000.-- in bar und auf geschätzte Firmenwerte von rund EUR 5 Mio. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution zurzeit jedoch nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest mit elektronischen Fussfesseln in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich des Eventualund des Subeventualbegehrens als unbegründet.

8. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und er sei auf freien Fuss zu setzen.

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Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Oktober 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Luzi Stamm - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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