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Bundesstrafgericht 20.01.2011 RR.2010.200

20. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,644 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.;;Internationale Rechtshilfe an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.;;Internationale Rechtshilfe an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.;;Internationale Rechtshilfe an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.

Volltext

Entscheid vom 20. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. TRUST,

Beschwerdeführer 1

B., für sich und als Trustee des A. Trust, Beschwerdeführerin 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hunkeler,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Lettland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Legitimation

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.200 - 201

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehörigen C., D., E., F., G., H. sowie I. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Einreichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Bestechung. Die lettische Staatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank J. SA. Zusätzlich wurde verlangt, dass auch Konti angegeben werden, an welchen die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Personen, wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt seien.

B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen. Gleichentags wies sie die Bank J. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen der Konti, welche auf bestimmte im Rechtshilfeersuchen genannte Firmen und Personen lauten sowie Konti an welchen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, ab Kontoeröffnung herauszugeben. Die Bank J. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. September 2008 teilweise nach und übermittelte unter anderem die Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf den A. Trust. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 6. November 2008 und 13. März 2009 reichte die Bank J. SA am 11. November 2008 sowie 8. April 2009 die geforderten Kontoauszüge und Detailbelege nach.

C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 vollumfänglich und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Zahlungsaufträgen, Konto- und Depotauszügen sowie Detailbelegen bezüglich der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank J. SA, lautend auf den A. Trust (act. 1.1).

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D. Dagegen führt der A. Trust sowie die B. für sich und als Trustee des A. Trust mit Eingabe vom 6. September 2010 (datiert vom 6. September 2009) Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2010 aufzuheben.

2. Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 lautend auf die A. TRUST bei der Bank J. SA entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 29. Juli 2010, (Dispositiv-Ziffer 2), nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h.:

- Kontoeröffnungsunterlagen (act. 1 – 90) - Zahlungsaufträge (act. 91 – 99) - Konto- und Depotauszüge (act. 100 – 311) - Detailbelege (act. 312 – 330)

3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.

4. Es sei vor einem Entscheid über die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 hiervor die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren, und es sei den Beschwerdeführerinnen unter Fristansetzung nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft“

Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71) verzichtet.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 6. September 2009 (recte 2010) fristgerecht angefochten.

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3. Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und prozessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 f. zu Art. 6 VwVG). Im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6).

3.1 Der Beschwerdeführer 1 erhebt in seiner „ureigenen Eigenschaft“ als Trust nach liechtensteinischem Recht Beschwerde (act. 1, I, Ziff. 1.3).

Der Trust bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (Settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Dem Trust wird keinerlei Rechtsfähigkeit zugestanden (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 551 Ziff. 1.3.3.1 f.). Der Trustee ist Eigentümer des Trustvermögens, welches nicht mit seinem Privatvermögen vermischt werden darf, folglich ein Sondervermögen darstellt. Entsprechend ist hinsichtlich des Trustvermögens der Trustee als Eigentümer und nicht der Trust im Prozess aktiv- und passivlegitimiert (PETER MAX GUTZWILLER, Schweizerisches Internationales Trustrecht, 2007, Allgemeine Einleitung, N 10 und 16, S. 5). Obwohl der Beschwerdeführer 1 Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos ist, kann er seine Rechte mangels Partei- und Prozessfähigkeit somit nicht selbständig geltend machen. Selbst nach liechtensteinischem Recht ist der Trust nicht beschwerdelegitimiert. Aus Art. 919 Abs. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR; Lilex 216.0) geht hervor, dass der Treuhänder (Trustee) berechtigt ist, für das Treuegut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Nach dem Gesagten

- 6 ist der Beschwerdeführer 1 als Trust im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

3.2 Die Beschwerdeführerin 2 erhebt zunächst für sich selber Beschwerde. Sie sei in der angefochtenen Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 als in die inkriminierenden Vorkommnisse involviert dargestellt und werde somit in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt (act. 1, I, Ziff. 2.6).

Inhaber des von der streitigen Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos bei der Bank J. SA ist der Beschwerdeführer 1. Der Beschwerdeführerin 2 mangelt es entgegen ihren Ausführungen demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit und somit an der Beschwerdelegitimation im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. supra E. 3).

3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 erhebt sodann handelnd als Trustee des Beschwerdeführers 1 Beschwerde. Dieser sei zwar gemäss einem Beschluss der Treuhänder vom 1. Oktober 2007 zu löschen gewesen, und die entsprechende Löschung wurde am 2. Oktober 2007 in das Öffentlichkeitsregister Liechtenstein eingetragen (vgl. act. 1.3). Die Beschwerdeführerin 2 jedoch sei in ihrer Eigenschaft als Trustee bis heute nicht im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden. Die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen betreffen eine Geschäftsbeziehung zwischen der Bank J. SA und dem Beschwerdeführer 1. Dieser habe auch nach seiner Löschung im Öffentlichkeitsregister ein rechtliches Interesse daran, dass die Bankunterlagen nicht an den ersuchenden Staat herausgegeben würden und könne seine Rechte durch den für ihn handelnden Trustee, mithin durch die Beschwerdeführerin 2 geltend machen (act. 1, I, Ziff. 1.4 und 2.6).

Falls dieser Begründung nicht gefolgt würde, machen die Beschwerdeführer eventualiter geltend, die Löschung des Beschwerdeführers 1 sei noch gar nicht erfolgt. Die Löschung im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Dies habe der Fürstliche Gerichtshof in Vaduz/FL mit Entscheidung 6 NP 2004.52-22 vom 3. Februar 2005 bezüglich der Löschung einer Verbandsperson (d.h. einer juristischen Person nach liechtensteinischer Diktion) entschieden (act. 1.7). Zur Löschung eines Trusts gebe es zwar keine entsprechende ausdrückliche Rechtsprechung, jedoch müsse die vorgenannte Entscheidung aufgrund des Wesens eines Trusts auch vorliegend Anwendung finden. Falls Zweifel bestünden, ob die Löschung erfolgt sei oder nicht, ersuchen die Beschwerdeführer um

- 7 eine Nachfrist um entsprechenden Dokumente beizubringen (act. 1, I, Ziff. 1.5).

Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 gelöscht wurde. Sodann stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eigenschaft als Trustee des Beschwerdeführers 1 beschwerdelegitimiert ist.

3.3.2 Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, hat der Eintrag bzw. die Löschung im Öffentlichkeitsregister deklaratorische Wirkung. Der Verweis auf die Entscheidung 6 NP 2004.52-22 vom 3. Februar 2005 des Fürstlichen Gerichtshofs in Vaduz/FL geht jedoch fehl. Auf dessen Seite 12 wird zwar ausgeführt, dass die Löschung nur deklarativ wirke und eine Verbandsperson ihre Rechtspersönlichkeit behalte bis sämtliche Vermögenswerte liquidiert seien, was auch für eine Stiftung gelte. Die Schlussfolgerungen dieses Entscheides sind aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Stiftung ist eine selbständige juristische Person, welche über ein eigenes Vermögen verfügt (Art. 552 Abs. 1 PGR), während der Trust eben gerade keine Rechtspersönlichkeit besitzt und Eigentümer am Trustvermögen der Trustee ist (vgl. Art. 897 PGR; supra E. 3.1).

Die deklaratorische Wirkung der Löschung im Öffentlichkeitsregister bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Eintragung vom 2. Oktober 2001 (act. 1.3), wonach der Beschwerdeführer 1 gelöscht wurde, dessen Auflösung zwar nicht vollzieht, jedoch dessen Erlöschen feststellt (vgl. HANS- UELI VOGT, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 391). Das Öffentlichkeitsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register (http://www.llv.li/llv-gboera-oera.htm). Trotz des eventualiter geltend gemachten Einwands bestehen vorlegend keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer 1 erloschen ist.

Die Auflösung eines (im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen, aber anerkannten; vgl. Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, SR 0.221.371, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Juli 2007) Trusts kann im Rechtshilferecht analog behandelt werden wie die Auflösung einer Gesellschaft (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.167 vom 24. September 2008, E. 3.2). Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Gesellschaft betreffen, Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich Berechtigter jehttp://www.llv.li/llv-gboera-oera.htm)

- 8 doch dann ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn solche Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr handlungsfähig sind (BGE 123 II 153 E. 2). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Legitimation zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; vgl. Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 29). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssuchenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Die Beschwerdeführerin 2 erbringt weder den Nachweis noch macht sie in der Beschwerdeschrift geltend, Begünstigte des aufgelösten Beschwerdeführers 1 zu sein. Demnach sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigte vorliegend nicht erfüllt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer 1 als Trust noch die Beschwerdeführerin 2, handelnd als Trustee des Beschwerdeführers, 1 bzw. im eigenen Namen zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Januar 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Hunkeler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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