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Bundesstrafgericht 04.10.2010 RR.2010.132

4. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,138 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 4. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buser, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.132+RP.2010.31

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Sachverhalt:

A. Am 20. Juli 2009 eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft u.a. gegen den rumänisch-moldawischen Staatsangehörigen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des versuchten in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchten Betrugs sowie Erwerben und Einführen falschen Geldes (act. 4.1 Nr. 119A). A. befand sich für dieses Verfahren in der Schweiz in Untersuchungshaft. Bei den Ermittlungen ergab sich, dass er in Rumänien auf nationaler Ebene als gesucht ausgeschrieben war. Auf Nachfrage der schweizerischen Behörden hin, ersuchte Rumänien die Schweiz am 15. Oktober 2009 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, abzüglich erstandener Untersuchungshaft. A. soll für folgendes verurteilt worden sein: Er sei Mitglied einer international operierenden Gruppierung von mindestens 25 Personen gewesen, welche Betäubungsmittelhandel betrieben hätten. In den Jahren 2002 und 2003 seien Drogen aus der Türkei nach Rumänien importiert und sodann weiter nach Westeuropa transportiert worden. Dabei soll A. das Fabrikgelände seiner Fischfabrik für die Lagerung und Verpackung von grossen Mengen Heroin und Kokain zur Verfügung gestellt haben. Der Bandenchef habe ihm dafür hohe Entgelte bezahlt (act. 4.1 Nr. 1 – 4, 6 – 8, 10, 11, 11A – F, 12A – I, 99).

B. Am 18. November 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine Haftanordnung gegen A. Infolgedessen wurde er gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.1 Nr. 22 bzw. 26, 27). Am 20. November 2009 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. Nr. 29A bzw. 32A). Anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 24. November 2009 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.1 Nr. 32B; siehe auch Nr. 26). Am 22. Dezember 2009 reichte er eine Stellungnahme ein (act. 4.1 Nr. 64), aufgrund derer das BJ beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) einen Bericht einholte (act. 4.1 Nr. 75, 98).

C. Am 26. Mai 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für die dem obgenannten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 28. Juni 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

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„1. Der Auslieferungsentscheid vom 26.05.2010 sei aufzuheben. 2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien sei nicht zu bewilligen. 2.1. Eventuell: Die Sache sei zur nochmaligen Abklärung und Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. 2.2. Subeventuell: Die Auslieferung sei von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige rumänische Behörde folgende Garantieerklärungen abgibt: 2.2.1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II). 2.2.2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. 2.2.3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. 2.2.4. Die rumänischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die rumänischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. 2.2.5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. 2.2.6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen. 2.2.7. Der Ausgelieferte hat das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in welchem die Rechte der Verteidigung und die durch die EMRK garantierten Rechte gewahrt werden. 2.2.8. Der im Auslieferungsersuchen genannte Zeitraum erstandener Untersuchungshaft vom 03.06.2003 bis 05.10.2006 wird an die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe angerechnet. 2.2.9. Die ab 18.11.2009 in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft wird an die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es seien keine Kostenvorschüsse zu verlangen. – unter Kostenfolge –“ Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. wurde darüber am 12. Juli 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 5). Am 27. Juli 2010 reichte er dem Bundesstrafge-

- 4 richt weitere Unterlagen ein. Eine Kopie davon sandte er an das BJ (act. 6, 6.1, 6.2).

E. Am 1. September 2010 ersuchte das Bundesstrafgericht beim EDA um ergänzende resp. erläuternde Auskünfte betreffend den vom BJ eingeholten Bericht (Sachverhalt lit. B; act. 7). Das entsprechende Schreiben vom 8. September 2010 wurde dem BJ und A. zur Stellungnahme zugestellt (act. 9). Die Stellungnahmen vom 15. September 2010 und 21. September 2010 wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 11 S. 3, act. 12). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

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Der Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2010, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2010 zugestellt (act. 4.1 Nr. 124), wurde mit Eingabe vom 28. Juni 2010 fristgerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 BV). Insbesondere zur Untermauerung seiner Rüge betreffend politische Verfolgung, hatte er beim Beschwerdegegner den Antrag auf die Durchführung eines Parteiverhörs gestellt. Indem dieser seinem Beweisantrag nicht stattgegeben habe, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Befragung hätte sich nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgedrängt, da der Beschwerdegegner den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen abzuklären habe. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Beweisantrag daher in vorliegendem Verfahren. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Abklärung und Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (act. 1 Ziff. 1.1). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst u.a. das Recht auf Beweisabnahme. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dessen ungeachtet können die Parteien aus Art. 29 Abs. 2 BV für sich das Recht ableiten, einen Beweis zu offerieren, Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen bzw. die Verwaltung einzuladen, bestimmte Beweismassnahmen vorzunehmen. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Darüber hinaus kann die Behörde auf die Abnahme eines angebotenen Beweises verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und gestützt auf die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Art. 33 VwVG; BGE 124 I 203 E. 4a; 122 V 157 E. 1d; WALDMANN/BICKEL in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 88).

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3.3 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich politischen Verfolgung hat der Beschwerdegegner beim EDA einen Bericht eingeholt (Sachverhalt lit. B; act. 4.1 Nr. 98). Gestützt darauf kam der Beschwerdegegner zum Schluss, diese Rüge sei unbegründet (vgl. act. 10 und nachfolgend E. 4). Er hatte keinen Anlass weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere da der Beschwerdeführer keine Beweismittel und Unterlagen eingereicht oder benannt hat, welche den von ihm geäusserten Verdacht hätten erhärten können (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 1A.129/2004 vom 8. Juli 2004, E. 3.1 – 3.3). Das beantragte Parteiverhör durchzuführen war nicht notwendig, wären die Aussagen doch einer Parteibehauptung gleichgekommen, welche den Verdacht auf ein politisch motiviertes Verfahren nicht glaubhaft gemacht hätten (E. 4.2). Der Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, dem Beweisantrag stattzugeben. In diesem Sinne ist eine Beweisabnahme auch in vorliegendem Verfahren nicht angezeigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ein Vorgehen gemäss Eventualantrag erübrigt sich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung sei wesentlich auf den Einfluss von Herrn B. (..) der (…) Partei C., zurückzuführen. Im Jahre 2003 sei er mit B. in Konflikt geraten, da er sich geweigert habe, der Partei weiterhin Spenden zukommen zu lassen. Daraufhin sei er ungerechtfertigterweise der Beteiligung am internationalen Drogenhandel beschuldigt worden. Bei seiner Verhaftung am 30. Mai 2003 habe ihn die Polizei und der Staatsanwalt geschlagen und erniedrigend behandelt. Zudem sei die Verlängerung seiner Haft ohne richterliche Überprüfung angeordnet und keine Gegenüberstellung von Belastungszeugen gewährt worden. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft hätten bei diesem Vorgehen zu befürchten gehabt, deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden. B. habe demnach die politische Macht gehabt, über den Generalstaatsanwalt Anweisungen und Protektion zu geben sowie Einfluss auf die Richter des HCCJ (Hohen Kassations- und Justizhofs) zu nehmen. Die Anklagen gegen ihn seien von abhängigen Staatsanwälten gesteuert und das Urteil des HCCJ von abhängigen und parteiischen Richtern gefällt worden. Die Ausschaltung des Beschwerdeführers sei für B. auch von Interesse gewesen, da sie beide im Fischhandel tätig seien (act. 1 Ziff. 1.1 – 1.9, 2.1.2, 2.2). 4.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen

- 7 wird. Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 1 und 2 EAUe). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Es ist darzutun, dass und wie der politische Einfluss bzw. die politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Strafverfahren erfolgt ist und inwiefern eine Verletzung von Verfahrensgarantien nach der EMRK oder dem UNO- Pakt II erfolgte bzw. in Zukunft erfolgen wird (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 123 II 511 E. 5b; 122 II 373 E. 2a; je m.w.H.). 4.3 Vorliegend unbestritten ist der gesamte Tatkomplex (vgl. Sachverhalt lit. A). Der Beschwerdeführer rügt lediglich, seine Tatbeteiligung sei vorgeschoben und politisch motiviert. Tatsächlich bestehen aber keine Anhaltspunkte, welche seine Ausführungen stützen würden. Ein politischer Einfluss erscheint aus mehreren Gründen nicht nahe liegend: Der Beschwerdeführer wurde durch die erste und zweite Instanz – nach der angeblich ungerechtfertigten Anklage und EMRK-widrigen Behandlung, welche wegen Protektion der Polizei und Staatsanwaltschaft durch B. nicht gesühnt worden sei – freigesprochen. Erst der Hohe Justiz- und Kassationsgerichtshof kam im Jahre 2007, vier Jahre nachdem der Beschwerdeführer angeblich mit B. in Konflikt geraten war zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Zum selben Urteil kam die höchste Instanz am 4. Dezember 2008. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Gerichte den Beschwerdeführer dabei wegen „zwischenzeitlich zusätzlich fabrizierten Belastungen“ (vgl. act. 1 Ziff. 1.9) schuldig gesprochen hätten. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach seine Fischfabrik für die Lagerung und Verpackung von Betäubungsmitteln verwendet wurde, basiert vielmehr auf Aussagen von Mitangeklagten und Ergebnissen von

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Durchsuchungen resp. einer anderen Beweiswürdigung als jene der Vorinstanzen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 2005 sowie 2008 act. 4.1 Nr. 12A S. 32 – 36, 82 und Nr. 99 S. 18 ff.). Auch der in diesem Zusammenhang beim EDA eingeholte Bericht bestätigt die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht (act. 4.1 Nr. 98 i.V.m. act. 8). Wohl komme es vor, dass die Rechtsprechung („le judiciaire“) von der Politik beeinflusst werde. Es sei auch richtig, dass B. bis 2008 Mitglied der Partei C. gewesen und heute noch ein politisch einflussreicher Mann sei, welcher in diverse Korruptionsskandale verwickelt gewesen sei. Diese allgemeinen Elemente genügten jedoch nicht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu untermauern und eine Auslieferung wegen eines politisch motivierten Verfahrens zu verweigern. Auch die Einholung von Garantien sei in Abweichung von der bisherigen Praxis mit Rumänien nicht notwendig. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer einen politischen Einfluss bzw. eine politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Fall nicht darzutun vermocht. Gründe, die ständige Rechtsprechung bezüglich Auslieferung an Rumänien (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010, RR.2007.336 vom 11. März 2010, RR.2008.6 vom 28. Februar 2008) aufzugeben, sind nicht ersichtlich (vgl. auch infra E. 5). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet. 5. 5.1 Weiter sieht der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung nach Rumänien seine körperliche Integrität gefährdet. Aufgrund einschlägiger Erfahrungen und weil B. nach wie vor sehr einflussreich sei, bestehe die Gefahr, dass weitere Sachverhalte konstruiert und willkürliche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würden, so dass er das Gefängnis nie mehr werde verlassen können. Er wisse, dass eine Rückkehr in ein rumänisches Gefängnis seine Gesundheit zerstöre. Der Beschwerdeführer beantragt daher, im Falle einer Auslieferung von der ersuchenden Behörde verschiedene Garantien einzuholen (vgl. Sachverhalt lit. D Ziff. 2.2.1 – 2.2.6). 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

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Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-

- 10 stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 5.3 Zu den allgemeinen Verhältnissen in rumänischen Strafvollzugsanstalten hat das Bundesstrafgericht kürzlich bezüglich Haftbedingungen festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf generelle Probleme mit menschenrechtskonformer Behandlung bestehen (RR.2009.341 vom 12. März 2010, E. 7.4; vgl. auch Amnesty International Report 2010, S. 268 f.). Rumänien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet. Insbesondere die Gewaltanwendung durch die Polizei wird überprüft (vgl. Bericht EDA act. 4.1 Nr. 98). Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Gemäss EDA hat sich die Situation seither stabilisiert (act. 4.1 Nr. 98). 5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, bei seiner Verhaftung im Jahre 2003 geschlagen und erniedrigend behandelt worden zu sein, wird nicht weiter substanziiert und konkretisiert. Die beantragte Durchführung eines Parteiverhörs (act. 1 Ziff. 1.1, 1.4) war und ist aus den in E. 3 genannten Gründen nicht notwendig. Zudem könnte aus einer EMRK-widrigen Behandlung im Jahre 2003 ohnehin nicht auf die heutigen Bedingungen in rumänischen Strafvollzugsanstalten geschlossen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die in Rumänien heute allgemein herrschenden Zustände (vgl. oben). Überdies hat sich auch der Verdacht des konkreten politischen Einflusses durch B. nicht erhärtet (E. 4), womit der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zu befürchten hat, seine körperliche Integrität sei gefährdet. 5.5 Demnach sind keine konkreten Gründe ersichtlich, derentwegen der Beschwerdeführer im rumänischen Strafvollzug eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hat. Die von ihm beantragten Garantien betreffend Zusicherung von EMRK-konformen Haftbedingungen, Überwachung des Strafvollzuges durch die diplomatischen Behörden etc. (vgl. Subeventualanträge Ziff. 2.2.1, 2.2.3 – 2.2.6) sind deshalb auch für den Fall einer Auslieferung nicht erforderlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Auszuliefernde in Rumänien ohne genügen-

- 11 de medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden sollte (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8.2). Es bleibt ohnehin unklar, warum der Beschwerdeführer auf ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen sein soll. Demnach erübrigt sich auch die Einholung einer diesbezüglichen Garantie (Subeventualantrag Ziff. 2.2.2). Die Beschwerde erweist sich damit unter diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei am 4. Dezember 2008 in Abwesenheit verurteilt worden und habe seine Verteidigungsrechte nicht in rechtsgenüglicher Weise ausüben können. An den Verhandlungen vom 3. November 2008 und 4. Dezember 2008 habe er aus objektiven Gründen nicht teilgenommen. Im Zeitraum vor und an den Gerichtsterminen selbst habe er sich u.a. in der Schweiz aufgehalten. Für erstere Verhandlung habe er keine Vorladung an seine permanente Wohnadresse erhalten. Das Gericht habe ihn zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, ohne von ihm einen persönlichen Eindruck gewonnen zu haben. Er habe sich nicht in kontradiktorischer Weise verteidigen können, obwohl eine Gegenüberstellung wichtig gewesen wäre und die Verteidigung entsprechende Anträge gestellt habe. Zudem habe er weder vor noch an der Verhandlung vom 3. November 2008 genügend Zeit gehabt, seine Verteidigung vorzubereiten. Die Verhandlung dieses schwierigen Falles habe nur einen Tag gedauert. Im letztinstanzlichen Urteil vom 4. Dezember 2008 habe das Gericht sodann unzulässigerweise Noven zugelassen bzw. sein Urteil auf veränderter Aktenlage gefällt. Ebenso sei die Anklage geändert worden – neu Gehilfenschaft statt Täterschaft. Der Beschwerdeführer sei also nicht in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden. Ebenso fehle der Nachweis einer Beschwerdemöglichkeit gegen das neu ausgefällte Urteil (Verletzung von Art. 6 EMRK; act. 1 Ziff. 1.7, 1.11, 1.13 – 1.16, 2.3, 3.7; act. 6). Sollte die Auslieferung bewilligt werden, beantragt der Beschwerdeführer eine Garantie des ersuchenden Staates, in welcher ihm der Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren zugesichert wird (Subeventualantrag Ziff. 2.2.7). 6.2 6.2.1 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts sowie Gründe des internationalen ordre public können einer Auslieferung entgegenstehen. Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die

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Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussagen des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO- Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtete, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 159). 6.2.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidi-

- 13 gung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat. Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2). 6.3 6.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes: Mit Urteilen vom 4. Oktober 2005 sowie 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erst- und zweitinstanzlich freigesprochen (act. 4.1 Nr. 12A, 12B). Letztinstanzlich demgegenüber hat der Hohe Kassations- und Justizgerichtshof ihn am 14. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (act. 4.1 Nr. 12D). An der diesbezüglichen Verhandlung vom 1. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer nicht persönlich teil, wurde jedoch von seinem Rechtsanwalt vertreten. Dieser konnte an der Verhandlung auch Anträge stellen (act. 4.1 Nr. 12C S. 150). Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit anscheinend im Spital und hatte auch nicht die Möglichkeit, das Gericht über diesen Umstand zu informieren. Aus diesem Grund legte er Berufung ein, woraufhin die Sache neu beurteilt wurde (act. 4.1 Nr. 99). Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 sprach ihn das Gericht wiederum schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe

- 14 von 7 Jahren. An der diesem Entscheid vorangehenden Verhandlung vom 3. November 2008 (sowie auch an der öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2008) war der Beschwerdeführer erneut abwesend. Laut Protokoll zur Verhandlung vom 3. November 2008 war das Vorladungsverfahren gesetzeskonform durchgeführt worden (act. 4.1 Nr. 99 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde durch den Verteidiger vertreten, welcher auch die Möglichkeit hatte, Anträge zu stellen (act. 4.1 Nr. 99 S. 3). 6.3.2 Der Beschwerdeführer nahm demnach an keinen Verhandlungen persönlich teil, welche zu einem verurteilenden Ergebnis führten. Wie dargetan war er am Gerichtstermin, welcher zum Urteil vom 14. Juni 2007 führte, unverschuldet abwesend. Am 3. November 2008 sodann nahm er an der Verhandlung trotz rechtsgültig erfolgter Vorladung nicht teil. Dass der Beschwerdeführer vom Termin wusste, bestätigte auch sein Rechtsvertreter (act. 4.1 Nr. 99 S. 1). Reiste der Beschwerdeführer aber trotz Kenntnis des Gerichtstermins in die Schweiz, erscheint es als unzulässig in der Folge vorzubringen, aus „objektiven Gründen“ abwesend gewesen zu sein und die Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens zu verlangen. Offenkundig hat er die Verteidigung seinem Rechtsvertreter überlassen. Dieser hatte denn in der Verhandlung auch keinen Antrag auf Verschiebung o.ä. wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gestellt, sondern lediglich vermerkt, dieser sei aus objektiven Gründen nicht anwesend (act. 4.1 Nr. 99 S. 1). Von einer Verletzung der Mindestrechte kann damit nicht gesprochen werden. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung (E. 6.2.2) bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten zum Schaden des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 5). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Abwesenheitsurteil bei ordnungsgemässer Vorladung, anwaltlicher Vertretung i.S. E. 6.2.2 und Abwesenheit, die nicht auf höhere Gewalt oder fehlendes Selbstverschulden zurückzuführen ist, einer Auslieferung nicht entgegensteht. Eine Zusicherung gemäss Art. 3 2. ZP zum EAUe ist in diesem Fall nicht einzuholen. 6.3.3 Nach dem Gesagten liegen in casu keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verteidigungsrechte vor, die eine Versagung der Auslieferung oder eine bedingte Auslieferung i.S.v. Art. 3 2. ZP zum EAUe (vgl. Subeventualantrag Ziff. 2.2.7) rechtfertigen würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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7. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich im Falle einer Auslieferung die Zusicherung des ersuchenden Staates, dass ihm sowohl die bereits erstandene Untersuchungshaft wie auch die Auslieferungshaft an die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Subeventualanträge Ziff. 2.2.8 und 2.2.9). 7.2 Inwieweit die Untersuchungs- und Auslieferungshaft an die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet wird, ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern von den Behörden des ersuchenden Staates zu prüfen (ähnl. BGE 128 II 355, E. 5.3 in fine; auch 102 Ib 252). Aus dem Urteil vom 4. Dezember 2008 ergibt sich allerdings, dass die Untersuchungshaft wie beantragt angerechnet werden wird (act. 4.1 Nr. 99). Über die Anrechung der Auslieferungshaft wird der ersuchende Staat noch befinden. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.31 act. 1 S. 22). Gemäss eigenen Angaben hat er seit seiner Verhaftung kein Einkommen mehr, verfügt aber über Vermögenswerte in der Höhe von rund CHF 6'163'300.--. Allerdings sei nichts liquide und verfügbar, denn sämtliche Konti seien in den in der Schweiz und Rumänien geführten Strafverfahren beschlagnahmt worden. Seine Grundstücke in Moldavien seien an dortige Banken für Geschäftskredite verpfändet. Die Geschäftsbeteiligungen schliesslich seien ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft Rumänien, die Bundesanwaltschaft und moldawische Banken blockiert. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, diverse Kredite von ca. CHF 150'000.-- zu haben und seinem Rechtsanwalt rund CHF 15'000.-- zu schulden. Auslagen für den Mietzins, Versicherungen, das Abonnement für den öffentlichen Verkehr sowie Ausbildungs- und Unterhaltskosten für die Kinder fielen monatlich in der Höhe von CHF 5'000.-an (RP.2010.31 act. 4.1). 8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren

- 16 ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Bei der Beurteilung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auch allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten Rechnung getragen (TPF 2005 73 E. 5.2 – 5.4, TPF 2005 109 E. 6.2). 8.3 Wohl war die Beschwerde nicht aussichtslos (insb. verlangte das Bundesstrafgericht wegen Unklarheiten beim EDA ergänzende bzw. erläuternde Auskünfte: Sachverhalt lit. E), doch hat der Gesuchsteller teilweise nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Unklar ist insbesondere, ob tatsächlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt oder gepfändet sind. Vollständig unbelegt bleibt die angebliche Verpfändung der Grundstücke in Moldawien im Wert von CHF 3'000'000.-- sowie die Beschlagnahme einer Geschäftsbeteiligung von CHF 1'500'000.-- durch die Staatsanwaltschaft Rumänien. Zur angeblichen Blockierung von weiteren Geschäftsbeteiligungen durch Banken in Z. im Gesamtwert von CHF 1'620'000.-- wurden sodann lediglich zwei Belege in (mutmasslich) rumänischer Sprache eingereicht (vgl. dazu Art. 33a VwVG, Art. 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Ohne die Schreiben inhaltlich genau zu verstehen scheint es, als würde jedenfalls eines dieser Schreiben lediglich Auskunft über die Höhe der Beteiligung des Gesuchstellers an der Gesellschaft geben (RP.2010.31 act. 4.5). Die Angaben zu Schulden und

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Auslagen sodann bleiben gänzlich unbelegt. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht gerecht. Der Gesuchsteller wählte diese Vorgehensweise obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Das Gesuch ist daher mangels Substanziierung abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Oktober 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Martin Buser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2010.132 — Bundesstrafgericht 04.10.2010 RR.2010.132 — Swissrulings