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Bundesstrafgericht 02.09.2009 RR.2009.37

2. September 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,201 Wörter·~36 min·4

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Volltext

Entscheid vom 2. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

1. A., NL- Vlaardingen

Beschwerdeführer 1 2. B., NL- Brielle

Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) und Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.37-38

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Sachverhalt:

A. Die niederländische Staatsanwaltschaft Zwolle (Amt Entziehungsgesetzgebung) führt ein selbständiges Einziehungsverfahren (nach schweizerischer Terminologie) gegen A., mit welchem Vermögenswerte ausfindig gemacht und schliesslich eingezogen werden sollen.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):

1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterlagen von relevanten (juristischen) Personen befinden. 2. Edition von Bankunterlagen. 3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend C. und D. 4. Sperre von Vermögenswerten. 5. Einvernahme von C. und D. 6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.

Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll A. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermittlungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vorteil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen A. und Hanfzuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen A. eingeleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hingewiesen. Danach habe die Polizei gegen A. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. A. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse

- 3 gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Dieser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-aufgehoben.

In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von A. bzw. seiner Lebenspartnerin B. zur Schweiz auf, insbesondere zu C. und zu mutmasslich von diesem verwalteten juristischen Personen.

C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwesenheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt. Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2008 unter anderem an die Bank E. in Zürich. Diese Verfügung bezog sich auf C., dessen Ehefrau sowie vier Gesellschaften und löste eine Geldwäschereiverdachtsmeldung und direkte Mitteilung an die Bundesanwaltschaft bezüglich Kontenverbindungen von A. und einer solchen gemeinsam mit B. vom 5. Juni 2008 aus (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.4).

Gestützt auf diese Meldung erliess die Bundesanwaltschaft am 9. Juni 2008 an die Adresse der Bank E. eine Zwischenverfügung (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.4), mit welcher sie für die gemeldeten Geschäftsbeziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf A., Nr. 3, lautend auf A. und Nr. 4, lautend auf A. und B., die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen sowie der Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 9. Juni 2008 und ebenso die Sperre aller Vermögenswerte dieser Geschäftsbeziehungen verfügte. Die Zwischenverfügung wurde der Bank E., nicht jedoch den sich im Ausland aufhaltenden A. und B. zugestellt.

D. Am 26. August 2008 teilte Rechtsanwalt Weber der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und B., ersuchte um Aktenzustellung und führte an, er werde anschliessend Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufnehmen. In der Folge wurden ihm am 27. August 2008 die A. und B. betreffenden Ak-

- 4 ten des Rechtshilfeverfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.3). Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geldwäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Vermögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von A. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1). Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).

E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend der drei auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen sowie der auf A. und B. lautenden Geschäftsbeziehung sowie die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre im Umfang von rund CHF 2.6 Mio. Die einzelnen herauszugebenden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung detailliert aufgelistet. Diese wurde Rechtsanwalt Weber unter dem Titel Vertretungsverhältnis A. zugestellt (act. 2.2).

F. Dagegen lassen A. und B. Beschwerde einreichen und stellen folgende Anträge (act. 1):

„1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2009 aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen des Amts für Entziehungsgesetzgebung der Staatsanwaltschaft Zwolle (Niederlande) vom 8. Mai 2008 sowie das ergänzende Ersuchen vom 19. Mai 2008 abzuweisen und die verfügte Vermögenssperre aufzuheben;

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2009 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 sowie das ergänzende Ersuchen vom 19. Mai 2008 zur Korrektur und Berichtigung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen. Dabei sei Ziff. 3 der Schlussverfügung betreffend Sperrung der Konti aufzuheben;

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3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2009 teilweise aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 sowie dem ergänzenden Ersuchen vom 19. Mai 2008 nur insofern zu entsprechen, als nebst den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen betreffend Bankkonti der Beschwerdeführer, nur diejenigen Einzelkontobelege herausgegeben werden, die sich auf Einzahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführer in der Periode nach dem 1. Januar 2005 beziehen; dabei sei Ziff. 3 der Schlussverfügung betreffend Sperrung der Konti aufzuheben;

4. Sub-Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2009 teilweise aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 sowie dem ergänzenden Ersuchen vom 19. Mai 2008 nur insofern zu entsprechen, als nebst den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen betreffend Bankkonti der Beschwerdeführer, nur diejenigen Einzelkontobelege herausgegeben werden, die sich auf Einzahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführer in der Periode nach dem 1.1.2003 beziehen; dabei sei Ziff. 3 der Schlussverfügung betreffend Sperrung der Konti aufzuheben;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

A. und B. stellen ausserdem das Gesuch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das Bundesamt für Justiz (folgend „Bundesamt“) und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. bzw. 19. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). A. und B. halten in der Beschwerdereplik vom 7. April 2009 an ihren Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom 16. bzw. 24. April verzichten das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 12 und 13). Das Bundesstrafgericht stellte dem Rechtsvertreter von A. und B. am 20. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 15 und 16), worauf verzichtet wird. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Ausserdem wurde die schon bestehende Vermögenssperre bestätigt. Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.79 vom 10. Juli 2007, E. 1.6).

Der Beschwerdeführer 1 ist als Inhaber der Konten bzw. Geschäftsbeziehungen, welche auf ihn lauten, sowie mit Bezug auf die gemeinsame Ge-

- 7 schäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert. Letztere ist nur soweit zur Beschwerde legitimiert, als die Rechtshilfe die Herausgabe von Unterlagen bzw. die Sperre der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 gehaltenen Geschäftsbeziehung betrifft.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).

3. Die Beschwerdeführer lassen mehrere formelle Rügen erheben. Unter anderem rügen sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindes-

- 8 tens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.).

3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihnen die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 nicht eröffnet worden sei (act. 1 S. 17).

Diese Rüge erscheint begründet. Es ergibt sich aus den Unterlagen nirgends, dass die Ergänzung der ersuchenden Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Schlussverfügung zugestellt wurde.

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Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 übermittelte das Bundesstrafgericht dem Vertreter der Beschwerdeführer die genannte Ergänzung, wozu er sich in der Folge hätte äussern können. Dadurch ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

3.3 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weil die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 ungenügend differenziert begründet worden sei. Insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 seien ihre diesbezüglichen Rechte verletzt worden (act. 1 S. 4 f.; act. 10 S. 5).

Diese Rüge ist unbegründet. Die Schlussverfügung genügt den zuvor genannten Anforderungen, und sie enthält zusammen mit den vorhergehenden Zwischenverfügungen die notwendigen Ausführungen. Dabei wird hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung berechtigterweise auf das Rechtshilfeersuchen verwiesen. Ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen selbst genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung des Rechtshilfeersuchens durch die ausführende Behörde.

4. 4.1 Weiter wird von den Beschwerdeführern beanstandet, dass ihnen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 und die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 nicht rechtsgültig zugestellt worden seien (act. 1 S. 21; act. 10 S. 3 f.). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil nicht die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 bzw. die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 Beschwerdegegenstand bilden. Die Beschwerdeführer haben diese gemäss Rechtsbegehren nicht im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung angefochten. Im Übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Im Zeitpunkt des Erlasses der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 und der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 hatten die Beschwerdeführer weder Wohnsitz noch erwähltes Zustelldomizil in der Schweiz. Deshalb waren ihnen nach gefestigter Praxis die Verfügungen gemäss Art. 80m IRSG und Art. 9 IRSV nicht zuzustellen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 3.2; RR.2007.177 vom 16. September 2008, E. 7; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 301 N. 320). Diese Verfügungen waren vielmehr der Bank zuzustellen, welche mit oder ohne Banklagernd-Vereinbarung aufgrund ihrer obligatio-

- 10 nenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über Rechtshilfeverfügungen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.2 ; MO- REILLON, a.a.O., N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 301 f. N. 321).

4.2 Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin 2 nicht zugestellt worden sei (act. 1 S. 4; act. 10 S. 4). Zwar nennt die Schlussverfügung Rechtsanwalt Weber im Zustellvermerk nur als Vertreter des Beschwerdeführers 1 und vergisst die Beschwerdeführerin 2 anzuführen. Es handelt sich dabei um einen Kanzleifehler ohne jegliche rechtliche Bedeutung oder Wirkung. Rechtsanwalt Weber hatte sich als Vertreter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren etabliert, so dass die Beschwerdeführerin 2 über ihren Vertreter Kenntnis von der auch sie betreffenden Verfügung erhielt und dagegen die ihr gutscheinenden Rechtsbehelfe ergreifen konnte. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

4.3 Des Weiteren wenden die Beschwerdeführer ein, dass die ausländischen Behörden bei der Triage hätten teilnehmen können, während sie nicht darüber informiert worden seien und nicht hätten teilnehmen können (act. 1 S. 22; act. 10 S. 8).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Triage vom 9. bis 14. September 2008 aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt Weber vom 26. August 2008 Kenntnis vom Vertretungsverhältnis und hätte diesem Gelegenheit zur Teilnahme geben können. Sie war dazu allerdings nicht zwingend verpflichtet. Art. 80b Abs. 1 IRSG stipuliert zwar, dass Berechtigte am Verfahren teilnehmen können, allerdings nur soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Eine Teilnahme an einer Triage zusammen mit dem Vertreter der ersuchenden Behörde ist jedoch für die Interessenwahrung gerade nicht zwingend notwendig. Ebenfalls ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Ausscheidung der an die ersuchende Behörde herauszugebenden Unterlagen nicht, dass Betroffene an einer Triage teilnehmen können, bei welcher Vertreter der ersuchenden Behörde zugegen sind. Die ausführende Behörde kann, sofern sie dies für opportun hält und den zusätzlichen Aufwand nicht scheut, statt dessen die Ausscheidung in zwei (oder mehreren) Schritten vornehmen, in einem Schritt muss sie dann allerdings den Vertreter von Betroffe-

- 11 nen zulassen, die sich im Verfahren etabliert haben. In der unterlassenen Zulassung zur Triage vom 9. und 14. September 2008 liegt somit noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indessen hat die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführer auch in einem späteren Zeitpunkt keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur Triage zu äussern oder an einer (weiteren) solchen teilzunehmen. Nun obliegt es nach der Rechtsprechung allerdings auch dem Betroffenen, im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sein sollen. Unterlässt er dies, so verwirkt er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16f.; 126 II 257 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.268 vom 24. März 2009, E. 2.2 f.). Indem sich der Vertreter der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 26. August 2008 (act. 2.5) bis zum Erhalt der Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 passiv verhalten hat, ist er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen und die Beschwerdeführer haben ihr Rügerecht im Beschwerdeverfahren verwirkt. Im Beschwerdeverfahren selbst hat der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen von Beschwerde und Replik ausreichend Gelegenheit erhalten, im Einzelnen darzulegen, weshalb eine Herausgabe bestimmter Unterlagen zu unterbleiben habe.

4.4 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung eines fairen Verfahrens. Sie vermuten, dass die ausführende Behörde die ersuchende Behörde über die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte informiert habe, so dass diese den zu beschlagnahmenden Betrag genau auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte habe erhöhen können (act. 1 S. 9 f., 24; act. 10 S. 7).

Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtfertigung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswerte ohnehin auf Art. 10 GwUe sowie Art. 67a IRSG stützen können. Danach ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen über Tatwerkzeug und Erträge zulässig, wenn dadurch dem anderen Staat die Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen erleichtert wird, selbst wenn eine solche beschränkte Information den Geheimbereich der Beschwerdeführer betrifft (Art. 67a Abs. 5 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 383 N. 415; BGE 125 II 356 E. 12b S. 366 f.). Freilich macht auch eine Information nach Art. 10 GwUe das Einhalten der Formvorschrift von Art. 67a Abs. 6 IRSG erforderlich.

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4.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass den ersuchenden Behörden die Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Rechtshilfeersuchen materiell zu ergänzen, obschon nur eine formelle Ergänzung zulässig sei (act. 10 S. 10).

Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführer übersehen Art. 80o IRSG und verkennen, dass sich gemäss gefestigter Praxis die Möglichkeit der Ergänzung des Ersuchens gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG keineswegs auf blosse Formalien beschränkt, sondern sehr wohl auch inhaltlicher Natur sein kann (etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.113 vom 10. Dezember 2007, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2005 vom 21. September 2005, E. 3.4). Auch Art. 28 GwUe sieht vor, dass bei ungenügenden Ersuchen die ersuchende Behörde aufgefordert werden kann, dieses zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen. Es gehört zu den Grundregeln des Rechtshilferechts, dass die ersuchte Behörde soweit wie möglich die ersuchende Behörde unterstützt, damit diese ein genügendes Ersuchen zu stellen vermag (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 283 N. 304). Sie ist sogar verpflichtet, vor Abweisung des Rechtshilfeersuchens dem ersuchenden Staat die Möglichkeit zu geben, dieses zu ergänzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.5).

5. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entziehungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlossenen Strafverfahren geführt werden kann.

5.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73 BStP. Die neue schweizerische Strafprozessordnung regelt in den Art. 376 ff. das Verfahren bei selbständiger nachträglicher Einziehung. Im materiellen Recht wird in Art. 69 bis 72 StGB die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten vorgesehen, welche im Zusammenhang mit einer Straftat oder dem organisierten Verbrechen stehen. Die Einziehung setzt grundsätzlich eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren kann auch nachträglich erfolgen, wenn erst nach Abschluss eines Strafverfahrens einzuziehende Gegenstände zum Vorschein kommen (HAU-

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SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 458 f. N. 1 f.).

5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3 IRSG wird Rechtshilfe geleistet für Verfahren in strafrechtlicher Angelegenheit, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält. Die selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, ist jedoch ebenfalls ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten. Rechtshilfe durch Erhebung von Unterlagen bei Banken und Herausgabe an den ersuchenden Staat sowie die Sperre aufgefundener, möglicherweise mit den mutmasslichen Straftaten im Zusammenhang stehender Vermögenswerte ist daher grundsätzlich auch zum Zwecke der selbständigen Einziehung zulässig (so auch BGE 115 Ib 517 E. 6a, b S. 528; 116 Ib 452 E. 5b S. 459). In Anbetracht des Umstandes, dass die Schweiz die selbständige Einziehung ebenfalls kennt, widerspricht die selbständige Einziehung nach niederländischem Recht insbesondere auch nicht dem Ordre public der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe). Rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen bzw. Sperre von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem ausländischen Einziehungsverfahren, unabhängig ob selbständig oder (als Normalfall) akzessorisch im Rahmen des Strafverfahrens, dient der möglichen späteren Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG.

5.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit identisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbesondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte stehen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sollen, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.

Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden. Fehlt es an diesen Voraussetzungen liegt eine unzulässige „fishing expedition“ vor.

6. 6.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die

- 14 strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Entgegen den Beschwerdeführern müssen Anhaltspunkte weder glaubhaft gemacht noch gar von der ersuchten Behörde abgeklärt werden. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten

- 15 im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

7. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe aller Unterlagen betreffend Bankverbindungen bei der Bank E. im Zeitraum vom 31. Dezember 2002 bis 9. Juni 2008 der folgenden Nummern an (act. 2.2):

- Nr. 1: Privatkonto, Kontokorrente, Transaktionskonten und Depot des Beschwerdeführers 1; - Nr. 2: Kontokorrente und Depot des Beschwerdeführers 1; - Nr. 3: Sparkonto, Privatkonto und Kontokorrent des Beschwerdeführers 1; - Nr. 4: Kontokorrente und Depot der F. SA, Inhaber: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2. Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse miteinander vermischenden, Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachverhaltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“.

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8. Sachverhaltskomplex „Erica“ 8.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ soll der Beschwerdeführer 1 am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sein. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als bewiesen erachtet worden, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit anderen Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.

8.2 Diesbezüglich - und dies räumen die Beschwerdeführer ein - wurde der Beschwerdeführer 1 rechtskräftig wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Aufzucht von Hanf in grossem Umfang verurteilt und mit vier Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In diesem Zusammenhang sind die Finanzermittlungen denn auch eingeleitet worden, die Grundlage des Rechtshilfeersuchens bilden. Soweit beschrieben, wäre das vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Strafrecht jedenfalls als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG zu qualifizieren. Die Voraussetzung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erfüllt. Damit spielt es keine Rolle, dass der Sachverhaltsbeschrieb für die Annahme des Tatbestands der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB nicht ausreicht. Zwar ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschrieb, dass der Beschwerdeführer 1 finanzielle Kontakte zu C. in die Schweiz hatte, indessen erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen keine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Ausnahme der Bereicherungsabsicht mit verbrecherischen Mitteln sind die übrigen konstituierenden Elemente der kriminellen Organisation nicht genannt. Das Urteil, aus welchem sich der genaue Sachverhalt wohl ergäbe, liegt nicht bei, und Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches ist weiter gefasst als Art. 260ter StGB. Das Ungenügen des Sachverhaltsbeschriebs hinsichtlich krimineller Organisation ist jedoch höchstens insofern relevant, als damit die erleichterte Einziehbarkeit für Vermögenswerte in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 72 StGB ausser Betracht fällt. Überdies haben die niederländischen Behörden nicht aufgeführt, dass eine solche Einziehungsmöglichkeit nach niederländischem Recht zulässig wäre (Art. 76 lit. c IRSG).

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8.3 Die ersuchende Behörde hat aufgrund ihrer Ermittlungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 nebst diversen weiteren Bankverbindungen in der Schweiz (auf die hier nicht einzugehen ist) ein Konto bei der Bank E. haben muss, weshalb mit Bezug auf die vorliegenden Erhebungen nicht von einer „fishing expedition“ gesprochen werden kann. Es genügt für einen potentiellen Konnex, dass der Beschwerdeführer 1 über Vermögenswerte bei der Bank E. in der Schweiz verfügt. Damit entsteht ein legitimes Interesse der ersuchenden Behörde an der Abklärung, ob es sich dabei möglicherweise um einen deliktischen Erlös oder ein Surrogat desselben aus dem Komplex „Erica“ handeln könnte. Entsprechend ist die Herausgabe von Bankunterlagen über Vermögenswerte der Beschwerdeführer und deren vorläufige Blockierung grundsätzlich zulässig.

8.4 Fraglich ist indessen, und hier setzen die Rügen der Beschwerdeführer ein, ob die gesamten Unterlagen, welche die ersuchte Behörde gemäss Schlussverfügung herauszugeben gedenkt, unabhängig des Zeitraums, den sie betreffen, herausgegeben werden dürfen. Dazu ist erforderlich, dass ein Konnex zwischen den als strafbar angesprochenen Sachverhalten und den herauszugebenden Unterlagen mindestens möglich sein muss.

Die Beschwerdeführer bestreiten mit Bezug auf alle Unterlagen ausserhalb des Deliktszeitraums vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 die Möglichkeit eines Konnexes und damit die diesbezügliche Zulässigkeit der Rechtshilfe. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Je nach Art der herauszugebenden Unterlagen spielt nämlich das Datum eines Aktenstücks für dessen potentielle Nützlichkeit keine Rolle. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses mit der Bank, allfälliger Vertretungsverhältnisse (etwa bezüglich der Kontoverbindung Nr. 5 über die F. SA) relevant, weil sie Auskunft u. a. über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Soweit die Schlussverfügung mithin derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet.

Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüglich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kontenbewegungen jedoch ebenfall nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem Tatzeitpunkt für das selbständige Einziehungsverfahren ohne Weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der deliktischen Herkunft bzw. der Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen. Insofern sind alle Unterlagen, welche Konten- bzw. Depotbewegungen zwischen dem 1. Au-

- 18 gust 2005 und dem 9. Juni 2008 enthalten, schon unter dem Verfahrenskomplex „Erica“ herauszugeben. Die Beschwerde ist daher insofern unbegründet, als die Herausgabe von Stammdaten und von Unterlagen über Vermögensbewegungen ab dem 1. August 2005 verfügt worden ist.

Unbeachtlich ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach Transaktionen in den Unterlagen figurierten bzw. es sich um Vermögenswerte handle, welche mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun hätten. Es handelt sich bei diesem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon deshalb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist. Diese Frage wird u. a. gerade Gegenstand des niederländischen Einziehungsverfahrens bilden müssen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur gemeinsamen Bankverbindung der beiden Beschwerdeführer verfangen aus der gleichen Überlegung nicht, zumal gemäss Rechtshilfeersuchen eine Involvierung der Beschwerdeführerin 2 nicht ausgeschlossen werden kann.

8.5 Nicht nachvollziehbar ist unter dem Tatkomplex „Erica“, dass Unterlagen über Vermögensbewegungen vor der Delinquenz („Erica“), d.h. vor dem 1. August 2005 überhaupt relevant sein können. Deren Herausgabe lässt sich auch nicht in Hinblick auf die potentielle Herausgabe bzw. Einziehbarkeit unter dem Titel Ersatzforderung rechtfertigen, welche Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG zulässt, denn rein definitionsmässig kann ein Vermögenswert, welcher vor Beginn einer Delinquenz schon besteht, nicht Ergebnis oder Surrogat derselben sein. Es ist deshalb in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Herausgabe der Unterlagen über Vermögensbewegungen zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem 31. Juli 2005 aufgrund einer der beiden anderen Sachverhaltskomplexe gerechtfertigt erscheint.

9. Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ 9.1 In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 27. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehntausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien. In allen Fällen wird ein indirekter oder direkter indizieller oder beweismässiger Bezug zum Beschwerdeführer 1 aufgezeigt. Das Rechtshilfeersuchen hält allerdings fest, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang gegen

- 19 den Beschwerdeführer 1 noch kein Strafverfahren eröffnet habe. Das bedeutet freilich nicht, dass auch gegen Dritte kein Strafverfahren geführt wird.

Mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ liegt nach schweizerischem Strafrecht grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG vor. Es genügt für Rechtshilfe ein Straftatbestand, welcher auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre, und zwar unabhängig davon, ob eine Person selbst beschuldigt wird, welche sich wie die Beschwerdeführer in der Schweiz einer Rechtshilfemassnahme unterziehen muss. Insofern wäre an sich die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Indessen geht es hier um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einziehungsverfahren. Sind Berechtigte an Vermögenswerten nicht selbst beschuldigt - aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen ist dies bezüglich des Komplexes „Rockanje/Vlaardingen“ mit Bezug auf beide Beschwerdeführer der Fall - muss zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Vermögenswerten einer bestimmten Person mindestens ein Zusammenhang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindlichen Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und der Schweiz hat die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen dargestellt, indem sie Folgendes ausführt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):

9.2 Im Laufe der Jahre seien geschäftliche Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und schweizerischen Unternehmen (G. AG, H. AG, I. AG und J. AG), bei welchen C. involviert sei, aufgedeckt worden. So sei der Beschwerdeführer 1 bis August 2007 Geschäftsführer der Firma K. BV in Vlaardingen gewesen. Auf deren Bankkonto Nr. 6 bei der Bank L. habe C. EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. Der Beschwerdeführer 1 soll selber ausgesagt haben, dass er mit C. befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Der Beschwerdeführer 1 habe für die M. AG gearbeitet, bei welcher C. Geschäftsführer gewesen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 von der I. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf das Konto Nr. 7 bei der Bank L. erhalten, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewesen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.

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Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen den Beschwerdeführer 1 folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen angekommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen Hanfzüchtungen aufgefunden worden) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach England weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der N. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die G. AG (bei welcher C. Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Zeuge sei hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über den Beschwerdeführer 1 sinngemäss ausgesagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während C. der Mann für die Geldwäsche sei.

Nachdem die Straftaten des Sachverhaltskomplexes „Rockanje/Vlaar dingen“ in den Zeitraum zwischen 20. Dezember 2001 und 13. September 2006 fallen, können Vermögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 für eine Vermögenseinziehung relevant sein.

9.3 Die Sachverhaltskomplexe „Erica“ und/bzw. „Rockanje/Vlaardingen“ erfassen damit den gesamten Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 9. Juni 2008, womit ein ausreichender Konnex zu sämtlichen herauszugebenden Unterlagen über Vermögensbewegungen gegeben ist.

9.4 Aus den gleichen Überlegungen ist auch die Beschlagnahme der sich auf den verschiedenen Konten und Depots der Bank E. befindlichen Vermögenswerten legitim. Es rechtfertigt sich daher, die Kontensperre aufrechtzuerhalten. Da die rechtshilfeweise Vermögenssperre ebenfalls im Zusammenhang mit einem selbständigen ausländischen Einziehungsverfahren zulässig ist (siehe Ziffer 5), bleiben diese Vermögenswerte im Sinne von Art. 33a IRSV beschlagnahmt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) vorliegt, oder ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.

10. Auf die im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „BBQ“ erhobenen Rügen ist nicht weiter einzugehen, da sie die Rechtshilfe weder im Grundsatz noch in ihrem Umfange zu hindern vermöchten. Das Urteil des Gerichtshof Den Haag, mit welchem die Einziehung widerrechtlich erlangten Vorteils trotz Verurteilung des Beschwerdeführers 1 rechtskräftig abgelehnt wurde, tangiert nur jenen Sachverhaltskomplex. Ob unter dem Titel

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„Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ deliktisches Vermögen einzuziehen ist, wird davon nicht berührt. Insofern verfängt die Berufung auf den Grundsatz des „ne bis in idem“ bezüglich Aktenherausgabe und Vermögenssperre in Hinblick auf die Einziehung im Rechtshilfeverfahren jedenfalls nicht.

11. Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer überflüssig ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. September 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt André Weber - Bundesanwaltschaft, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.37 — Bundesstrafgericht 02.09.2009 RR.2009.37 — Swissrulings