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Bundesstrafgericht 31.08.2009 RR.2009.253

31. August 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,293 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 31. August 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch I. Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Serbien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.253

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Sachverhalt:

A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 20. März 2009 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung ersucht (act. 5.1), dies gestützt auf entsprechende Haftbefehle des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2008 und des Gemeindegerichts Z. vom 23. Dezember 2008. A. wird gemäss den Angaben im vorgenannten Fahndungs- und Verhaftsersuchen verdächtigt, am 6. April 2008 unter Anwendung von Gewalt und Drohung das Opfer B. in der Toilette der Kaffee-Bar D. in Z. (Serbien) vergewaltigt zu haben. Des Weiteren wird A. verdächtigt, am 22. Juli 2007 in der Kaffee-Bar E. in Z., das Opfer C. mehrmals getreten und mit einem Messer in den Rücken gestochen zu haben, wodurch das Opfer schwere Verletzungen davongetragen habe (act. 5.1).

B. Am 20. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Schaffhausen in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Anlässlich seiner Einvernahme widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Serbien (act. 5.3). In der Folge erliess das Bundesamt am 24. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 7. April 2009 eröffnet wurde (act. 5.8). Gegen diese Verfügung liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwerde einreichen (act. 5.11). Mit Entscheid vom 29. April 2009 wurden sowohl seine Beschwerde sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (act. 5.12). Da das formelle Auslieferungsersuchen der serbischen Behörden nicht fristgerecht am 1. Mai 2009 einging, wurde A. später aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 5.13). Im Rahmen des kantonalen Strafverfahrens wurde ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt.

C. Am 5. Mai 2009 ging schliesslich das formelle Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern beim Bundesamt ein (act. 5.14):

- Zum einen wurde die Auslieferung für die im Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 20. März 2009 genannten und nunmehr im Detail geschilderten Sachverhalte ersucht, wobei diese durch den weiteren Vorwurf des „gewalttätigen Verhaltens“ ergänzt wurden:

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Gemäss Haftbefehl des Bezirksgerichts Z. vom 23. Dezember 2008 habe das Bezirksgericht Z. mit Urteil vom 17. April 2008 (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Dd) zwei, mit Urteil vom 23. Januar 2008 ergangene Freisprüche der Vorinstanz (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Cd) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an Letztere zurückgewiesen. Gemäss den neu zu beurteilenden Sachverhalten soll A. am 22. Juli 2007 in Z. das Opfer C. schwer verletzt und dessen Leben gefährdet haben. Er soll das Opfer im Restaurant E. im Vorbeigehen mit der Schulter gestossen, ihm mit dem Kopf ins Gesicht geschlagen und, als der Geschädigte bereits auf dem Boden gelegen habe, zwei bis drei Male mit dem Fuss getreten haben. Daraufhin soll er ins Restaurant hineingegangen, ein Messer geholt und das Opfer damit in den Rücken gestochen haben. Das Opfer soll ausserdem einen Nasenbeinbruch mit Knochenverschiebung, eine Platzwunde im Nasenbereich, Quetschungen im Gesicht sowie Blutunterschwellungen im Hinterkopf-, Schulter- und anderen Bereichen erlitten haben.

Ausserdem soll sich A. in der Zeit zwischen dem 13. und 22. Juli 2007 in Z. der „Straftat des gewalttätigen Verhaltens“ schuldig gemacht haben, namentlich durch willentliche Herbeiführung von Schlägereien.

Gemäss Haftbefehl des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2008 (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Ld) soll A. am 6. April 2008 im Café D. in Z. das Opfer B. unter Anwendung von Gewalt und Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Namentlich soll er damit gedroht haben, ihre Söhne zu „erledigen“, sollte sie sich widersetzen. Er soll auch damit gedroht haben, sie zu entführen, sie einzusperren und mit ihr zu machen, was ihm gefalle, und seine Freunde zum Beischlaf mit ihr einzuladen. Er soll sie schliesslich in die Toilette des Lokals gezogen haben, wo er sie unter Drohung gezwungen habe, ihn oral zu befriedigen. Danach soll er ihr damit gedroht haben, ihren Kindern etwas anzutun, sollte sie jemandem davon erzählen.

- Zum anderen wurde die Auslieferung von A. neu im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Gemeindegerichts Z. vom 23. Januar 2008 (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Cd) i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 17. April 2008 (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Dd) wegen Körperverletzung verlangt. Gemäss diesen Urteilen sei A. schuldig gesprochen worden, am 13. Juli 2007 in Z. den Geschädigten F. verletzt zu haben, indem er ihm, nach einer verbalen Auseinandersetzung vor dem Restaurant G., in den Hof desselben gefolgt sei, ihn mit der Faust

- 4 auf den Hinterkopf geschlagen und ihn, nachdem er zu Boden gefallen sei, mehrmals mit den Füssen getreten habe. Er habe dem Geschädigten zusätzlich schwerere Verletzungen in Form eines offenen Nasenbruches, Platzwunden am Nasenbein sowie Quetschungen und Blutunterschwellungen im Gesicht zugefügt.

D. In der Folge erliess das Bundesamt am 8. Mai 2009 gegen A. einen neuen Auslieferungshaftbefehl, der unangefochten geblieben ist (act. 5.15).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wurde Rechtsanwalt H. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. für das Auslieferungsverfahren vor dem Bundesamt ernannt (act. 5.19). Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erstattete der Rechtsvertreter von A. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen mit dem Antrag, dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben und A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 5.20).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Mai 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt mit Ausnahme des Vorwurfs „gewalttätigen Verhaltens“ in Z. in der Zeit zwischen dem 13. und 22. Juli 2007 (act. 2).

E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 ermächtigt I., in seinem Namen Beschwerde an das Bundesstrafgericht zu erheben (act. 1.1). Unter Beilage dieser Vollmachtserteilung gelangt I. ans Bundesstrafgericht und stellt sinngemäss den Hauptantrag auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Dabei hält sie fest, dass der Rechtsvertreter von A. sie von diesem Schreiben abgeraten habe (a.a.O.).

Das Bundesamt wird von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (act. 3). Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4 Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur

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Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die im Auslieferungsersuchen vom 5. Juni 2009 geschilderten Sachverhalte (mit Ausnahme des Vorwurfs des „gewalttätigen Verhaltens“) bewilligt (act. 2). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

5. 5.1 Namens des Beschwerdeführers stellt I. zunächst den Antrag, es seien bei den serbischen Behörden Dokumente beizuziehen, welche als Beweis für die Unschuld des Beschwerdeführers sehr wichtig seien. Bei den fraglichen Dokumenten würde es sich um zwei Zeugenaussagen und ein Arztgutachten handeln, welches belegen würde, dass während des Geschlechtsverkehrs keine Gewalt angewendet worden sei. Sie macht geltend, dass diese Schriftstücke den Beschwerdeführer entlasten würden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und sie selber hätten erfolglos versucht, die fraglichen Dokumente von den serbischen Behörden erhältlich zu machen; diese wollten indessen die Beweisstücke nicht herausgeben (act. 1).

5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.

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Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).

5.3 Vorliegend behauptet I. nicht, mit den aus Serbien anzufordernden Dokumenten beweisen zu können, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten nicht am Tatort gewesen sei. Im Gegenteil bestätigt sie mit ihren Ausführungen bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung den sexuellen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der mutmasslichen Geschädigten und damit die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit am Tatort. Die von I. genannten Dokumente stellen daher keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG dar. Diese decken im Übrigen nur einen Teil der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, weshalb sie nach der Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich wären (s. supra Ziff. 5.2). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Auslieferungsersuchen wurden sodann weder geltend gemacht noch sind solche Mängel ersichtlich. Was I. in der Beschwerde vorbringt, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (s. supra Ziff. 5.2). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Bundesamt zu Abklärungen im beantragten Sinne anzuweisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

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6. 6.1 Gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers führt I. in einem weiteren Punkt an, dass sie und der Beschwerdeführer sich einig seien, dass Letzterer seine Strafe in der Schweiz absitzen soll. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass sie und der Beschwerdeführer sich lieben und sich nicht trennen möchten. Sie sei in der Schweiz geboren und habe hier ihr soziales Netz aufgebaut. Sie könne sich ein Leben ausserhalb der Schweiz nicht vorstellen, jedoch sei ein Leben ohne den Beschwerdeführer für sie sinnlos. Sie und der Beschwerdeführer hätten die Papiere für die Heirat schon eingereicht. Beide würden sich für ihre künftigen Kinder ein gutes Leben in der Schweiz wünschen, welches in einem anderen Land nicht denkbar sei (act. 1). Mit diesen Ausführungen beruft sich I. sinngemäss zum einen auf Art. 8 EMRK und zum anderen auf Art. 37 Abs. 1 IRSG.

6.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiedergegeben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ersichtlich, welche der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafvollstreckung und –verfolgung in Serbien für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin in der Schweiz fraglos eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung der Paarbeziehung kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Einwand von K. nicht gefolgt werden. 6.3 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem

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Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MO- REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).

Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen wären die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG vorliegend in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen wird deren Anwendung nicht im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten in der Schweiz verlangt, sondern mit den Lebensumständen der I. begründet. Zum andern sei festgehalten, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.

6.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als offensichtlich unbegründet. 7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien ist daher zulässig und seine durch K. erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren kommt Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG und Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 31. August 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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