Entscheid vom 9. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.224
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Sachverhalt:
A. Die Oberstaatsanwaltschaft in Prag führt gegen A., B. sowie Unbekannt ein Strafverfahren wegen „Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen (Untreue)“. In diesem Zusammenhang sind die tschechischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. April 2008 an die Schweiz gelangt (act. 7.1/1). Sie haben um Ermittlungen bei der Bank C. AG, Zürich, hinsichtlich des Kontos Nr. 1 sowie weiterer auf A. und B. lautenden Konten oder solchen ersucht, an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt sind.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen vom 10. April 2008 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Schreiben vom 17. Juni 2008 zum Vollzug übertragen (act. 7.1/3). Mit Eintretensverfügung vom 27. Februar 2009 ist die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 10. April 2008 eingetreten (act. 7.1/7). Darin wurde die Bank C. AG u.a. angewiesen, die vollständigen Eröffnungsunterlagen und sämtliche Bankunterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 zu edieren betreffend das Konto Nr. 1 sowie betreffend Konten, Depots und Bankschliessfächer, welche auf A. und/oder B. lauten oder lauteten oder an denen die beiden Personen zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind oder waren (act. 7.1/7). Innert erstreckter Frist übermittelte das betreffende Bankinstitut Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 sowie zum Konto Nr. 2 (act. 7.1/9). Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank C. AG um Edition der Detailbelege zu zwölf Transaktionen, welche den übermittelten Kontoauszügen zu entnehmen waren (act. 7.1/11). Dieser Aufforderung kam das betroffene Bankinstitut am 26. Mai 2009 nach (act. 7.1/14). C. Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen bei der Bank C. AG für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 betreffend das Konto Nr. 1 sowie das Konto Nr. 2, alle lautend auf A. (act. 1.2 bzw. 7.1/16). D. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2009 gelangt A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Juni 2009 und die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft erklärt den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeant-
- 3 wort vom 27. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. wird darüber mit Schreiben vom 31. Juli 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff.1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3). 2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007,
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E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
Die Schlussverfügung vom 11. Juni 2009 wurde am Folgetag der Bank C. AG in Zürich zugestellt (act. 7.1.16/2) und mit vorliegender Beschwerde vom 6. Juli 2009 fristgerecht angefochten.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen betreffend verschiedene Konten des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Da der Beschwerdeführer Inhaber der betreffenden Konten ist, gilt er als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es an einer genügenden Sachverhaltsschilderung nach Staatsvertragsrecht und Bundesrecht fehle. Er rügt, dass die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nicht überprüft werden könne (act. 1 S. 3 f.). Er bringt weiter vor, dass er durch die tschechischen Strafverfolgungsbehörden nie kontaktiert worden sei (act. 1 S. 8 und S. 11). Im Einzelnen wendet er Folgendes ein: 4.1.1 Betreffend die Jahre 2003/2004 enthalte das Rechtshilfeersuchen überhaupt keinen Sachverhalt. Dieses beschränke sich auf die Darstellung, der Beschwerdeführer habe zusammen mit B. der D. AG einen Schaden zuge-
- 5 fügt. Dem Rechtshilfeersuchen sei aber nicht zu entnehmen, welche Handlungen die Verdächtigen begangen haben sollen und wie sie sich strafbar gemacht haben sollen. Es könne deshalb nicht geprüft werden, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei und sich die anbegehrten Ermittlungen im Lichte des Sachverhalts als verhältnismässig erweisen würden (act. 1 S. 7 f.). Da der Weltmarktpreis für Erdöl in den Jahren 2003 bis 2008 ungewöhnlich stark angestiegen sei, „wäre es nur logisch, dass die D. AG zuerst relativ günstig Benzin verkaufte und später zu einem stark erhöhten Preis zurückkaufte, dafür aber auch einen entsprechenden Mehrwert erhielt“. Nach seiner Auffassung sei ohne Belang, dass das Benzin die Lager von der D. AG gar nie verlassen habe. Er argumentiert, Handelsfirmen würden nur beschränkt über Lager verfügen und würden Brenn- und Treibstoffe kaufen und verkaufen, die bei Dritten oder dem Lieferanten eingelagert seien. Die D. AG lagere auch Staatsreserven, was in der Schweiz als Pflichtlager bezeichnet werde. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei demnach nichts zu entnehmen, was auf ein strafbares Verhalten schliessen lasse. Das Rechtshilfeersuchen beschreibe bloss ganz normales Marktverhalten (act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer anerkennt, den Betrag von USD 1 Mio. im November 2003 erhalten zu haben. Nach seiner Darstellung habe diese Transaktion allerdings keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D. AG. Er bestreitet sodann die Echtheit der dem Rechtshilfeersuchen angehefteten Rechnung. Es handle sich nicht um seine Unterschrift. Es liege die Vermutung nahe, dass die Rechnung durch jemanden erstellt worden sei, um ihm zu schaden (act. 1 S. 8). Überdies datiere diese Rechnung vom 13. November 2003. Der festgestellte Zahlungseingang sei am 21. November 2003 erfolgt. Der in Frage kommende Vertrag sei demgegenüber erst am 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden. Demnach sei ein Zusammenhang mit dem damaligen (Vor-) Ermittlungsgegenstand auszuschliessen (act. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ihm sei bereits am 7. Juni 2004 in der Presse vorgeworfen worden, mit der Gesellschaft E. GmbH, Prag, für die D. AG ungünstige Geschäfte abgeschlossen zu haben. Aufgrund einer anonymen Anzeige vom 3. Juni 2004 und dieses Zeitungsartikels habe die Korruptionsabteilung der tschechischen Polizei eine Voruntersuchung eröffnet und das Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2004 eingestellt (act. 1 S. 9). Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Geschäftsfall auch bei der D. AG selbst untersucht worden sei. Als staatliche Gesellschaft habe die D. AG der zuständigen Stelle rapportiert, dass die Treibstoffe von der
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E. GmbH zurückgekauft worden seien, weil ein bedeutender Kunde eine grosse Menge bestellt habe, die sie selber nicht an Lager gehabt hätten. Diese Erklärung, so der Beschwerdeführer, leuchte ein (act. 1 S. 9). 4.1.2 Betreffend das Jahr 2005 wendet der Beschwerdeführer ebenfalls ein, dass im Rechtshilfeersuchen kein Straftatbestand beschrieben sei. Es würden ihm „unvorteilhafte Handelsgeschäfte“ mit der F. GmbH, Prag, vorgeworfen. Er soll dieser namens der D. AG Treibstoffe verkauft haben, die sie später zu einem wesentlich höheren Preis wieder von der E. GmbH zurückgekauft habe, ohne dass die Ware das Lager je verlassen habe. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass dies angesichts der Preisentwicklung auf dem Treibstoffmarkt so gewesen sein müsse. Dem höheren Preis habe damit – so der Beschwerdeführer – ein höherer Warenwert gegenüber gestanden und zwischenzeitlich habe die D. AG im entsprechenden Umfange über freie Mittel verfügt, die sie anderweitig gewinnbringend habe einsetzen können, z.B. indem sie günstiger eingekauft, als sie der F. GmbH verkauft habe. Dass die Ware das Lager nicht verlassen habe, sei offenkundig wiederum nicht von Bedeutung (act. 1 S. 10). 4.2 4.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
- 7 kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 4.2.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. April 2008 sei der Beschwerdeführer Generaldirektor der Aktiengesellschaft D. AG und B. deren Handelsdirektor gewesen. Die D. AG, deren Hauptaktionärin die Tschechische Republik sei, führe Treibstoff in die Tschechische Republik ein und lagere diesen. Die tschechischen Strafverfolgungsbehörden werfen nun dem Beschwerdeführer und B. vor, dass diese im Rahmen ihrer Funktionen im Unternehmen der D. AG einen Schaden von umgerechnet CHF 7'180'000.-- zugefügt hätten, in dem sie wissentlich für die D. AG unvorteilhafte Geschäfte hinsichtlich des Einkaufs und Verkaufs von Treibstoff abgeschlossen hätten. So hätten sie insbesondere mit der Gesellschaft E. GmbH wissentlich solche unvorteilhafte Geschäfte abgeschlossen. Dabei soll der Beschwerdeführer diese unvorteilhafte Verträge unter der Bedingung abgeschlossen haben, dass er einen Betrag in der Höhe von umgerechnet USD 1 Mio. erhalte. Ebenso sollen der Beschwerdeführer und B. mit der F. GmbH unvorteilhafte Handelsverträge abgeschlossen haben. Aufgrund dieser Verträge sollen konkret Brennstoff zu einem nicht üblichen Marktpreis verkauft und dieser Verkauf nur buchhalterisch ausgewiesen worden sein. Im Nachhinein habe die D. AG mittels der E. GmbH denselben Brennstoff, der das Lager der D. AG gar nie verlassen habe, zu einem wesentlich höheren Preis zurückgekauft. Durch dieses Vorgehen hätten der Beschwerdeführer und B. die D. AG geschädigt. Schliesslich werden sie verdächtigt, den Gewinn, welche die E. GmbH in diesem Zusammenhang unrechtsmässig erlangt habe, unter sich verteilt zu haben und in Verschleierungsabsicht auf ausländische Bankkonten überwiesen zu haben. So habe der Beschwerdeführer der in Liechtenstein domizilierten G. Anstalt eine Rechnung über USD 1 Mio. zugunsten seines Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG in Zürich ausgestellt. Da die G. Anstalt wahrscheinlich von einem weiteren Verdächtigen namens H. beherrscht werde, der bis 2002 in der D. AG als Handelsdirektor tätig und auch in die untersuchten Straftaten verwickelt gewesen sei, vermuten die tschechischen Behörden, dass diese Personen den Erlös der genannten Straftaten über Bankkonten ausländischer Banken transferiert haben, um dessen Auffinden und Beschlagnahme zu vereiteln. 4.2.3 Wie dieser Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, geht aus dem Rechtshilfeersuchen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – eindeutig hervor, welche Handlungen den Verdächtigen vorgeworfen werden. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechthilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Be-
- 8 schwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr anerkennt der Beschwerdeführer selber, die fraglichen Geschäfte hinsichtlich des Einkaufs und Verkaufs von Treibstoff für die D. AG abgeschlossen zu haben. Im Wesentlichen bestreitet er die Vorwürfe dahingehend, dass es sich dabei um für die D. AG unvorteilhafte Geschäfte handeln soll bzw. dass er wissentlich solche abgeschlossen haben soll. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwenden lässt, betrifft allerdings Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Im Übrigen schliessen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände im Einzelnen nicht aus, dass er wissentlich für die D. AG unvorteilhafte Geschäfte abgeschlossen haben könnte. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem tschechischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen. 4.3 4.3.1 Zu prüfen bleibt damit, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. E. 4.2.1). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 536 N. 583). 4.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin,
- 9 dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). 4.3.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, in seiner Funktion als Generaldirektor der D. AG wissentlich für diese unvorteilhafte Geschäfte abgeschlossen zu haben. Aufgrund dieser Verträge sollen konkret Brennstoff zu einem nicht üblichen Marktpreis verkauft und dieser Verkauf nur buchhalterisch ausgewiesen worden sein. Im Nachhinein habe die D. AG denselben Brennstoff, der das Lager der D. AG gar nie verlassen habe, zu einem wesentlich höheren Preis zurückgekauft. Durch dieses Vorgehen hätten der Beschwerdeführer und B. die D. AG geschädigt. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die unvorteilhafte Verträge unter der Bedingung abgeschlossen, dass er einen Betrag in der Höhe von umgerechnet USD 1 Mio. erhalte, wäre zudem der qualifizierte Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. 4.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 4.2.3). Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die Rüge des Beschwerdeführers ist als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf der betroffenen Kundenbeziehung im 2005 keine und im Jahr 2006 nur interne Bewegungen stattgefunden hätten (act. 1 S. 11). Damit würde es aber am erforderlichen Zusammenhang zwischen den angeblich im Jahr 2005 begangenen Straftaten und der betroffenen Kundenbeziehung fehlen (act. 1 S. 11).
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Im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltsvorwurf führt er aus, dass gemäss den edierten Bankunterlagen 2003 bis 2006 einzig im Zeitraum vom 6. Juni 2003 bis 27. April 2004 Zahlungseingänge zu verzeichnen seien (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer anerkennt, im November 2003 einen Betrag von USD 1 Mio. überwiesen erhalten zu haben. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass diese Transaktion keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D. AG habe (act. 1 S. 8). Der festgestellte Zahlungseingang sei am 21. November 2003 erfolgt, demgegenüber sei der in Frage kommende Vertrag am 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden (act. 1 S. 10). Demnach sei ein Zusammenhang mit dem damaligen (Vor-) Ermittlungsgegenstand auszuschliessen (act. 1 S. 10). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen, bzw. ihn eventuell entlasten (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 5.3 Soweit ein fehlender Sachzusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem im ersuchenden Staat geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Rüge als unbegründet. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen werden der Beschwerdeführer und die weiteren darin genannten Personen u.a. verdächtigt, den Gewinn, welche die E. GmbH in diesem Zusammenhang unrechtsmässig erlangt habe, unter sich verteilt und in Verschleierungsabsicht auf ausländische Bankkonten überwiesen zu haben. So soll der Beschwerdeführer der in Liechtenstein domizilierten G. Anstalt eine Rechnung über USD 1 Mio. zugunsten seines Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG in Zürich ausgestellt haben. Da die G. Anstalt wahrscheinlich von einem weiteren Verdächtigen namens H. beherrscht werde, der bis 2002 in der D. AG als Handelsdirektor tätig und auch in die untersuchten Straftaten verwickelt gewesen sei, vermuten die tschechischen Behörden, dass diese Personen den Erlös der genannten Straftaten über Bankkonten ausländischer Banken transferiert haben, um dessen Auffinden und Beschlagnahme zu vereiteln. Damit beziehen sich die zu übermittelnden Bankunterlagen genau auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Die strittigen Bankunterlagen sind deshalb grundsätzlich zur Abklärung des Geldflusses unerlässlich. Sodann hat die ersuchte Behörde in diesem Zusammenhang u.a. festgestellt, dass auf das in Frage stehende Konto im Jahre 2003 drei Überweisungen erfolgt sind. Eine Überweisung bewegte sich in der Höhe von USD 1'000'000.--. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde im Grundsatz auch über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass auf der betroffenen Kundenbeziehung im Jahr 2005 keine und im Jahr 2006 nur interne Bewegungen stattgefunden hätten, verkennt er, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Die zu übermittelnden Akten sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten zu ziehen. Damit ist ein Sachzusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem (im deliktsrelevanten Zeitraum bestehenden) Konto bei der Bank C. AG in Zürich und dem tschechischen Verfahren ausreichend dargetan. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
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6. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. April 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dieter Jann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).