Entscheid vom 18. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt German Grüniger und Rechtsanwalt Alain Bieger,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Herausgabe von Beweismitteln (Art 74 IRSG) Legitimation des Kontoinhabers eines Effektenhändlers
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.212
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt ein Strafverfahren wegen Unterschlagung, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie Urkundenfälschung. Der ehemalige Bürgermeister von Z., B. wird verdächtigt, die Mitglieder der Geschäftsleitung der C. AG D., E. sowie F. angestiftet zu haben, im Jahr 2006 Aktien der G. AG zum Nachteil der C. AG heimlich verkauft zu haben. Dabei soll die A. als Brokerin und die H. Ltd. als Vermittlerin gehandelt haben. In diesem Zusammenhang gelangte die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Auskunft über die H. Ltd., um Einvernahme verantwortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfehandlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 7.2). Gleichentags wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, den Namen desjenigen Mitarbeiters anzugeben, welcher über relevante Transaktionen Auskunft geben könne. Der Rechtsvertreter der H. Ltd. verlangte mit Schreiben vom 23. April 2008 Akteneinsicht, worauf ihm am 2. Mai 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen übermittelt wurde. I., Geschäftsführer der H. Ltd. wurde am 22. Mai 2008 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und am 2. Juni 2008 einvernommen. Die H. Ltd. reichte unter Bezugnahme auf diese Einvernahme die bei ihr vorliegenden Dokumente sowie die relevanten Transaktionsbelege der A. nach. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, ihre betroffenen Kunden, unter anderem die A., auf das lettische Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Dieser Aufforderung kam die H. Ltd. am 10. Februar 2009 nach, worauf sich der Rechtsvertreter der A. am 13. Februar 2009 meldete und mit Schreiben vom 23. März 2003 mitteilte, sie lehne eine vereinfachte Übermittlung ihrer Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Herausgabe folgender Unterlagen bei der H. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. (act. 1.1):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 1. April 2003 - Unterschriftenkarte vom 1. April 2003 - Passkopie von J. - Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002 - Bewilligung der Regierung als Finanzdienstleister vom 19. Februar 1975 - Transaktionsbelege betreffend den Verkauf der Aktien der G. AG - Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 26. Juni 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 21. August 2007, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2009 aufzuheben.
2. Es seien die folgenden Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A. bei der H. LTD. nicht an die ersuchende Behörde (Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben:
- Kontoeröffnungsantrag vom 1 April 2003 - Unterschriftenkarte vom 1. April 2003 - Passkopie J. - Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002 - Bewilligung der Regierung aus Finanzdienstleistungen vom 19. Februar 1997 - Transaktionsbelege betreffend dem Verkauf der Aktien der G. AG - Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Das Bundesamt trägt innert erstreckter Frist am 7. August 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter
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Frist mit Replik vom 7. September 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. September 2009 verzichten die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14), wovon die A. am 16. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
- 5 vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein. Die H. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, welche unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Bezug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheimnis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankgeheimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Effektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den Inhaber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kunden eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei diesem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000, E. 2a). Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der H. Ltd., wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die http://www.finma.ch/d/beaufsichtigte
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Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Beschwerde legitimiert.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine ungenügende bzw. falsche und widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung geltend.
Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die lettische Generalstaatsanwaltschaft behaupte im Rechtshilfeersuchen, die Aktienverkäufe seien heimlich erfolgt. Im Gegensatz dazu führe sie aus, der Vorstand habe diese Aktienverkäufe auf Antrag der Geschäftsleitung vom 24. März 2006 getätigt. Weshalb die Aktienverkäufe heimlich sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Da sie auf rechtsbeständigen, gültigen Verwaltungsratsbeschlüssen der C. AG beruhten, könne gar kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegen.
Falsch sei ferner die Darstellung, wonach die C. AG durch den Aktienverkauf einen Schaden von LVL 38 Mio. erlitten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Aktien zu Marktpreisen verkauft worden seien. Weder die lettische Generalstaatsanwaltschaft noch die Bundesanwaltschaft wiesen den behaupteten Schaden rechtsgenüglich nach. Zwischen dem erzielten Verkaufserlös von LVL 22'852'221.-- und dem behaupteten Schaden von LVL 38 Mio. bestehe ferner eine Differenz von LVL 15 Mio. Diese Differenz sei irritierend und werde von der ersuchenden Behörde mit keinem Wort thematisiert. Des Weiteren werde zu Unrecht behauptet, der Verkaufserlös des ersten Aktienpakets über USD 25'742'659.40 (nach Abzug von Kommissionen und Abgaben) sei nicht an die C. AG geflossen, und ihr sei dadurch ein Schaden entstanden. Die ersuchende Behörde schreibe selber auf Seite 3 ihres Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007, der Verkauf von 7'196'278 Aktien der G. AG an die L. AG werde im Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 (act. 1.9) bestätigt. Darin werde unter anderem angegeben, die Einnahmen des ersten Aktienverkaufs seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Der Verkaufserlös der Aktien werde von der Beschwerdeführerin für die C. AG treuhänderisch verwaltet. Die Beschwerdeführerin unterhalte für die C. AG bei der Bank K. AG ein „C. AG“-Konto, welches per Ende Dezember 2006 einen Betrag von USD 26'715'539.11 aufgewiesen habe (act. 1.10). Auch die Portfolio Valuation bei derselben Bank habe per 31. Dezember 2008 einen Betrag von fast USD 29 Mio. aufgewiesen (act. 1.11). Durch diese Bankbelege werde die Tatsache unter-
- 7 mauert, wonach die C. AG den Verkaufserlös für das Aktienpaket über 7'169'278 Aktien erhalten habe. Da dieser Erlös auf dem durch die Beschwerdeführerin treuhänderisch verwalteten Konto liege, sei davon auszugehen, der Verkauf beruhe auf unternehmensstrategischen Überlegungen. Der Aktienverkauf sei nicht auf „Anweisung“ oder „Auftrag“ B. erfolgt.
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Zusammengefasst ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 Folgendes: Die M. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Aktienkapitals der G. AG verfügte. Bei der M. AG änderten sich die Machtverhältnisse zugunsten von Personen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interessen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhältnisse waren B. ungünstig gesonnene Personen in den Rat (wohl vergleichbar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der M. AG gewählt worden. B. und dessen Entourage gingen deshalb davon aus, dass in der Fol-
- 8 ge auch bei der C. AG eine Machtübernahme durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich B. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auftrag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu verkaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am 28. März 2006 habe der Rat der C. AG, N., O. und P. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (Q. und R.) entsprechende Vereinbarungen getroffen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch J. habe am 28. März 2006 mit der C. AG einen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Beschwerdeführerin als Brokerin sowie die H. Ltd. als Vermittlerin an die L. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktienverkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die L. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die S. Ltd. verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalversammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zusätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“. Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtliches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. beschlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkaufen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unterstützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die T. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die T. Corp. zu kontrollieren. Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG gestanden haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegangen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, verursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmachten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
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Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Protokollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von Q. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vorstands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Rats- und Vorstandsmitglieder der C. AG hätten die Aktienverkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG. Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass unklar bleibt, was die ersuchende Behörde bezüglich des Aktienverkaufs mit dem Attribut „heimlich“ gemeint haben könnte. Darüber kann nur spekuliert werden. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist jedenfalls auszuschliessen, dass der Vorstand gegenüber dem Rat „heimlich“ vorgegangen ist; im Gegenteil ist aufgrund des Rechtshilfeersuchens anzunehmen, Vorstand und Rat hätten in dieser Sache höchst einvernehmlich agiert. Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Aktienverkauf seien zwar angeblich von der Beschwerdeführerin auf langfristige Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirtschaftlich Berechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, aus den herauszugebenden Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegungen des Verkaufserlöses zu erhalten und dadurch eruieren zu können, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Soweit die lettische Behörde bezüglich der Höhe des Schadens keine genauen Angaben machen kann, liegt dies in der Natur der Sache. Durch die Rechtshilfe soll es ja der
- 10 ersuchenden Behörde ermöglicht werden, derartige Ungewissheiten zu klären. Der dargestellte Sachverhalt vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG trotz dieser unbedeutenden Widersprüchlichkeiten zu genügen. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Widersprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori ausschliessen (siehe nachfolgend E. 4.3), stellen keinen offensichtlichen Widerspruch dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. Strafbare Handlungen seien im Rechtshilfeersuchen weder ausreichend schlüssig behauptet noch nachgewiesen und hielten auch einer prima facie Beurteilung nicht stand.
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
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Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2008 dargelegte Sachverhalt (vgl. E. 3.3) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.3 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
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Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktienverkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäftsführer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven mindestens im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden (vgl. E. 3.4). Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusserten, ohne dass dabei die C. AG eine entsprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizerischem Recht obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Die Organe hätten dadurch gegen die wirtschaftlichen Interessen der C. AG gehandelt. Sie sollen ferner in der Absicht gehandelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könnten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 4.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt. In diesem Zusammenhang rügt sie, die beschlagnahmten und an Lettland herauszugebenden Unterlagen seien nicht von Relevanz. In keinem der beschlagnahmten Dokumente fänden sich Informationen, welche der ersuchenden Behörde weitere, notwendige Informationen verschaffen würden.
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
5.3 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, und was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, hat sie mit der C. AG am 28. März 2006 einen Brokervertrag abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2006 (durch die H. Ltd. als Vermittlerin) 7'196'278 der strittigen Aktien an die L. AG verkauft. Zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren besteht damit ein Zusammenhang. Eine Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie die Beschwerdeführerin, J. als unterschriftsberechtigte Person sowie den zu untersuchenden Verkauf der G. AG-Aktien betreffen. Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich offensichtlich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeer-
- 14 suchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Rüge, wonach diese Unterlagen für das lettische Strafverfahren nicht von Relevanz seien, geht fehl. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden. Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es handle sich um ein politisch motiviertes Verfahren. In Lettland würden Strafverfahren gegen B. geführt. Die Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen, wonach B. den Aktienverkauf angeordnet haben soll, seien weder belegt noch begründet. Es sei daher offensichtlich, dass die Strafverfahren in Lettland politisch motiviert seien.
6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich
- 15 im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfahren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwälte German Grüniger und Alain Bieger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).