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Bundesstrafgericht 08.07.2009 RR.2009.208

8. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·809 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.208

Entscheid vom 8. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Eric Hess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Korruption und Geldwäscherei führen;

- die griechischen Behörden mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 26. Januar 2009 sowie der Präzisierung vom 31. März 2009 an die Schweiz gelangt sind (act. 1.8);

- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übermittelt hat; - die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. Juni 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.7); mit separater Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag antragsgemäss die sofortige Sperre des Kontos 1 des Kontoinhabers A. bei der Bank D. angeordnet wurde (act. 1.10);

- nach Darstellung des Rechtsvertreters von A. die Vermögensbeschlagnahmeverfügung über die betreffende Bank am 15. Juni 2009 mitgeteilt wurde (act. 1 S. 7);

- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom 11. Juni 2009 mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Juli 2009 aufgefordert und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurden (act. 2);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juni 2009 die Beschwerde zurückgezogen hat (act. 4); - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-

- 3 dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühren vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen sind;

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Juli 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Eric Hess - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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