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Bundesstrafgericht 06.10.2009 RR.2009.175

6. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,760 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 6. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Simone Nadelhofer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.175

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft in Athen ermittelt gegen B., C., D. und weitere leitende F.-Angestellte wegen aktiver und passiver Bestechung und Geldwäscherei. Die Tatvorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen der griechischen Fernmeldeanstalt E. AG und der F. AG über die Digitalisierung des E.-Netzes durch die F. AG. Die Staatsanwaltschaft untersucht zahlreiche Geldüberweisungen von F.- Angestellten an griechische Staatsbeamte und E.-Mitarbeiter. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens ist eine Überweisung über DEM 200'000.-- von D. zu Gunsten des Kontos Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (heutige Bank H. SA). In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft Athen erstmals am 5. Dezember 2006 ein Rechtshilfeersuchen. Mit einem weiteren ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ersucht sie um Edition sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (act. 8.1). Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 15. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ein und ordnete gleichen Tags bei der Bank H. SA die Edition sämtlicher Kontounterlagen des genannten Kontos an (act. 8.2). Mit Schlussverfügung vom 8. April 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Portfolio Valuation, Kontodetailbelege, Zahlungsanweisungen und Memos betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. SA (act. 8.4).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

„1.1. Es seien die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2008 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen der Republik Griechenland vom 30. Juni 2008, die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2008 gegen die Bank H. SA sowie die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Justizministerium der Republik Griechenland i.S. C.et al. aufzuheben;

1.2. Es sei das Rechtshilfeverfahren einzustellen;

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1.3. Es seien die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an den Beschwerdeführer bzw. an die Bank H. SA zurückzugeben;

2. Eventualiter seien sämtliche Angaben, die den Beschwerdeführer als Kontoinhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten des Kontos Nr. 1 bei der Bank H. SA identifizieren, in den zu übermittelnden Schriftstücken im Sinne von Art. 2 IRSV abzudecken;

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Justizministerium der Republik Griechenland i.S. C. et. al. aufzuheben und die Streitsache sei zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Und mit folgendem Verfahrensantrag: Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

C. Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantworten vom 12. Juni 2009 und vom 15. Juni 2009 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8).

D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 ersucht der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, da ihm ein von der Bundesanwaltschaft in deren Beschwerdeantwort erwähntes Schreiben der griechischen Behörden vom 31. März 2009 unbekannt sei (act. 10). Nachdem ihm das Gericht eine Kopie dieses Schreibens mit Fristansetzung zur Replik bis 5. August 2009 zukommen liess (act. 11), beantragt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2009 im Wesentlichen die Edition des unabgedeckten Schreibens, Akteneinsicht in dieses und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme hierzu (act. 12). Die Präsidentin der II. Beschwerdekammer teilt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2009 mit, dass die Edition des unabgedeckten Schreibens – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Spruchkörpers – nicht erforderlich sei. Die Frist zur Einreichung einer Replik werde nicht abgenommen und dem Beschwerdeführer werde eine letzte Nachfrist zur Stellungnahme bis 11. August 2009 gewährt (act. 13). Im Rahmen seiner Replik vom 11. August 2009 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde sowie mit Schreiben vom 31. Juli

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2009 gestellten Anträgen fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 15 und 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Griechenland ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der Europäischen Union L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. 1.2 Sodann ist das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-

- 5 führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos bei der Bank H. SA. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Konto im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition des unabgedeckten Schreibens der griechischen Behörden vom 31. März 2009, Gewährung der Einsicht in dieses und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, bevor über seine Beschwerde entschieden wird. Als Begründung führt er sinngemäss an, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasse ein Verbot so genannter „Geheimakten“, weshalb er Anspruch auf vollständige Offenlegung der sachrelevanten Akten habe (act. 12 und 14).

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, bis dato seien in Griechenland mit Bezug auf die Zahlung der DEM 200'000.-- kei-

- 6 nerlei strafrechtliche Anschuldigungen gegen D. erhoben worden (act. 1 Ziff. 39). Die Bundesanwaltschaft reichte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2009 das weitestgehend abgedeckte Schreiben der griechischen Untersuchungsbehörden vom 31. März 2009 nach und zeigte mit einer nicht abgedeckten Passage auf, dass in Griechenland gegen D. Anklage erhoben wurde (act. 8). Das erwähnte Schreiben wurde mithin einzig eingereicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen und erweist sich somit (siehe auch nachstehend E. 5.3) selbst von seinem nicht abgedeckten Text her als nicht entscheidrelevant. Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Edition des unzensurierten Schreibens im konkreten Fall als nicht erforderlich.

3.4 Der Subsubeventualantrag auf Edition des unzensurierten Schreibens, Gewährung von Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ist demzufolge abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese kommt einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung nach Art. 80l Abs. 1 IRSG von Gesetzes wegen zu, weshalb dieser Antrag nicht weiter zu behandeln ist.

5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfegesuchs sei fehlerhaft. Die ersuchende Behörde sei der irrigen Auffassung, die von D. veranlasste Zahlung von DEM 200'000.-auf sein Konto sei verdächtig. Nun werde er von den griechischen Behörden als mutmasslicher Täter in der „F.-Bestechungsaffäre“ dargestellt. Im Rechtshilfeersuchen würden D. Bestechungs- und Geldwäschereidelikte vorgeworfen, obwohl gegen diesen D. bislang keinerlei strafrechtliche Anschuldigungen erhoben worden seien. Diese falsche Sachverhaltsfeststellung sei treuwidrig und der Rechtshilferichter sei mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 132 II 81 E. 2.1) nicht daran gebunden.

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens umfassen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeer-

- 7 suchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.4 So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Rechtshilfeersuchen bezeichne D. fälschlicherweise als Angeklagten im erwähnten griechischen Strafverfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die griechischen Untersuchungsbehörden bestätigen mit Schreiben vom 31. März 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass D. leitender Angelstellter der I. und im griechischen Strafverfahren angeklagt worden sei (act. 8.3). Die Sachdarstellung im Ersuchen ist weder mit offensichtlichen Fehlern, noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet, weshalb der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich im Lichte der in E. 5.3 zitierten Rechtsprechung als unbegründet.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ dafür, dass die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Zahlung von D. verdächtig sein solle. D. sei nie in Griechenland als mutmasslicher Täter einvernommen worden. Zudem würden keine Gründe vorliegen, welche die Überweisung der DEM 200'000.-- von D. an den Beschwerdeführer verdächtig erscheinen liessen. Allein aus der Tatsache, dass gemäss Rechtshilfeersuchen gewisse Mitarbeiter der F. AG illegale Geldzahlungen über Konti von Schweizer Banken abgewickelt hätten, dürfe nicht geschlossen werden, dass sämtliche Zahlungen ehemaliger F.-Angestellter verdächtig seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nicht als „Durchlaufstation“ für illegale Gelder zur Verfügung gestellt, um deren Herkunft zu verbergen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nie als Staatsbeamter oder Mitarbeiter der E. AG oder der F. AG tätig gewesen. Damit genüge das Rechtshilfeersuchen nicht den rechtlichen Vorgaben von Art. 28 IRSG bzw. Art. 10 IRSV und verletze Bundesrecht i.S.v. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG.

6.2 Mit Bezug auf die formellen und materiellen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen im Allgemeinen sowie an die Sachverhaltsdarstellung im Besonderen kann auf die in E. 5.2 und 5.3 dargestellte Praxis verwiesen werden.

6.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im griechischen Rechtshilfeersuchen hat die F. AG am 15. Dezember 1997 mit der Fernmeldeanstalt E. AG den Rahmenvertrag mit der Nummer 2 unterzeichnet. Gegenstand des Vertragswerks ist die Lieferung von Material und damit zusammenhängender Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des E. -Netzes stehen. Aufgrund des Rahmenvertrags seien in den darauf folgenden Jahren 6 Aufträge im Gesamtvolumen von rund EUR 700 Millionen vergeben worden. Leitende Angestellte der F. AG – darunter auch D. – hätten über so genannte „schwarze Kassen“ der F. AG verfügt, welche sie zur Bestechung von E. -Angestellten und Staatsbeamten verwendet hätten. So sei es verschiedentlich zu Überweisungen von hohen Geldbeträgen gekommen, wobei die Zahlungen auch über Schweizer Banken abgewickelt worden seien. Am 2. November 1998 habe D. die Summe von DEM 200'000.-von dem auf den Namen J. lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank K. AG Zürich auf das Konto Nr. 1 bei der Bank G. LTD überwiesen. Begünstigte Person dieser Überweisung sei der Beschwerdeführer gewesen (act. 8.1).

6.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist D. als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei ange-

- 9 klagt (E. 5.2-5.4). Die Gesuchstellerin hat ihrem Ersuchen ausreichend substantiierte Sachverhaltselemente zu Grunde gelegt und damit rechtsgenüglich aufgezeigt, weshalb die Zahlung von D. an den Beschwerdeführer verdächtig sein könnte (E. 6.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechthilfeersuchen ist weder unklar noch widersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, weshalb das Gericht daran gebunden ist (E. 5.4). Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, das Rechtshilfeersuchen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er stützt sich hierbei auf die in E. 5.1 und 6.1 genannten Argumente und macht zudem geltend, es fehle am erforderlichen Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Kontounterlagen. Das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar, um nachträglich einen Tatverdacht zu begründen. Ferner würde die Bekanntgabe seines Namens in Griechenland zu Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse führen.

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.212 vom 3. April 2009 und RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Herausgabe edierter Akten auf deren potentielle Erheblichkeit für das ausländische Strafverfahren abzustellen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind all jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 mit Hinweisen).

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7.3 D. ist als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei angeklagt (act. 8.3). Die Überweisung der DEM 200'000.-an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. November 1998 und fiel damit in die Zeit kurz nach Abschluss des Rahmenvertrags, als mit der Ausführung der 6 Teilaufträge begonnen wurde. Es besteht folglich ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Banküberweisung und dem von den Tatvorwürfen erfassten Deliktszeitraum. Ein rechtsgenüglicher sachlicher Konnex ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass D. als einer der tatverdächtigen F.- Angestellten die DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer überwies. Die Untersuchung der Tatvorwürfe Bestechung und Geldwäscherei erfordert naturgemäss eine umfassende Abklärung des gesamten vom Verdächtigten ausgelösten Zahlungsverkehrs und dessen Dokumentation. So können Banküberweisungen erst nach Offenlegung des gesamten „paper trails“ als verdächtig oder unbedenklich qualifiziert werden. Nachdem die Banküberweisung des tatverdächtigen D. an den Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht mit den Tatvorwürfen gegen den erstgenannten koinzidiert, sind die edierten Kontounterlagen als potentiell erheblich für das Strafverfahren zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Persönlichkeitsverletzung durch griechische Medien anbelangt, so beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf unbelegte Mutmassungen und Behauptungen. Selbst wenn der Name des Beschwerdeführers in den griechischen Medien im Zusammenhang mit dem „F. Skandal“ genannt würde, wären dessen Persönlichkeitsrechte nicht dergestalt beeinträchtigt, dass dies der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlangen entgegenstände.

8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen in der Schlussverfügung darzulegen, inwiefern die Überweisung von DEM 200'000.-- durch D. auf das Konto des Beschwerdeführers einen rechtshilfefähigen Bestechungs- bzw. Geldwäschereitatbestand darstelle.

8.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen kann auf das in E. 3.2 gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die verfügende Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht steht im Dienste der

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Akzeptanz der Verfügung, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheides. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.4 S. 236 ff. mit Hinweisen). Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).

8.2 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, indem sie nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer umfangreichen griechischen Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.

8.3 Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn eine Beschwerdeinstanz, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, ihren Entscheid ausreichend begründet (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 mit Hinweisen; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Ein allfälliger Mangel wäre mit dem vorliegenden Entscheid jedenfalls geheilt worden.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. Oktober 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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