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Bundesstrafgericht 29.07.2009 RR.2009.170

29. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,360 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Frankreich. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Frankreich. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Frankreich. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).;;Auslieferung an Frankreich. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 29. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Frankreich Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.170+RP.2009.16

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Sachverhalt:

A. Die französischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE France vom 29. Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (RR.2009.161 act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubten Imports, Besitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verlangt (RR.2009.161 act. 4.14). Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“; RR.2009.161 act. 4.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RR.2009.161 act. 4.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2009.161 act. 4.5), welcher A. am 12. November 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten liess (RR.2009.161 act. 4.9). Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008 abgewiesen (RR.2009.161 act. 4.13).

B. Mit Note vom 5. Dezember 2008 ersuchte die französische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (RR.2009.161 act. 4.14). Im Rahmen einer Einvernahme vom 15. Dezember 2008 gab dieser erneut zu Protokoll, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.161 act. 4.15).

C. Am 20. März 2009 liess A. beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (RR.2009.161 act. 1.2 bzw. 4.20). Dieses entschied nicht mittels formeller Verfügung darüber sondern teilte in einem Schreiben mit, die Prüfung des Haftentlassungsgesuches habe ergeben, dass zurzeit keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung vorlägen (RR.2009.161 act. 4.23). Der Rechtsvertreter von A. legte daher am 27. April 2009 beim Bundesstrafgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und rügte u.a. die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuches. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht über das Auslieferungsverfahren insgesamt entscheide (RR.2009.161 act. 1). Dieses Verfahren ist zur Zeit beim Bundesstrafgericht hängig.

D. Das Bundesamt hat am 29. April 2009 einen Auslieferungsentscheid erlassen und die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungs-

- 3 ersuchen vom 5. Dezember 2008 zugrunde liegenden Straftaten verfügt. Zudem wies es A.'s Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).

E. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 11. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Auslieferungsbegehren der französischen Behörden abzuweisen.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“ Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 26. Mai 2009 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6). Das Bundesamt wurde darüber am 3. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

F. Gegen A. wird auch in der Schweiz ermittelt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal (nachfolgend „Bezirksstatthalteramt“) führt eine Untersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am 10. Februar 2009 gelangte das Bezirksstatthalteramt mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die französischen Behörden an das Bundesamt. Dieses Verfahren wurde in der Folge bis zum Vorliegen eines Auslieferungsentscheides sistiert (RR.2009.161 act. 4.17, 4.18, 4.19). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie

- 4 die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergänzung (SR 0.353.934.92) massgebend. Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Frankreich damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Gegen ablehnende Entscheide des Bundesamtes betreffend Haftentlassung (vgl. Auslieferungsentscheid Dispo Ziff. 2) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 2; ROBERT ZIM-

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MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N. 350 und S. 459 N. 501). Der Auslieferungsentscheid inklusive ablehnendem Haftentlassungsgesuch datiert vom 29. April 2009, womit die Beschwerde vom 11. Mai 2009 sowohl bezüglich Auslieferung wie auch Haftentlassung fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht zur von ihm vorgebrachten Thematik des Vorranges des schweizerischen Strafanspruches, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 37 IRSG, geäussert. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt (act. 1 Ziff. 13). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft begründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat der Begründungspflicht Folge geleistet und die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. So hat sie sich auch zum Vorrang des schweizerischen Strafanspruches geäussert (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6). Dass

- 6 die Auslieferung ebenso gestützt auf Art. 37 IRSG abgelehnt werden müsse, hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebracht. Dementsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin dazu in der Vernehmlassung geäussert. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Angaben im Haftbefehl entsprächen nicht Art. 2 Ziff. 2 lit. b EAUe. So würden sehr unbestimmte Zeitrahmen genannt wie „im Lauf des Jahres 2008 bis zum 13.03.08 in St. Louis-La Chaussée“, „vom 13.03.08 und 30.07.08 in F-Mulhouse“ und „zwischen dem 30. und 31.07.08 in Mulhouse“. Diese unpräzisen Angaben entsprächen nicht den Anforderungen des EAUe. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, eine Straftat begangen zu haben. Bezeichnenderweise stütze sich das Auslieferungsbegehren einzig auf die Aussage eines B., welcher behaupte, das bei ihm gefundene Kokain sei für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Damit sei jedoch nicht belegt, dass er eine Straftat begangen habe. Überdies fehlt es laut Beschwerdeführer am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Die französischen Behörden verlangten die Auslieferung aufgrund des Tatbestandes der kriminellen Organisation, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen (act. 1 Ziff. 3, 10-12). 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom

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18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 4.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.1). 4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der französischen Behörden vom 5. Dezember 2008 ist B. am 31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Saint-Louis / F festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamtlieferung von 31 kg. Die Drogen seien per Flugzeug von Venezuela zum Flughafen Basel-Mulhouse / F gekommen und für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Er, B., sei sein Handlanger („homme de main“). Laut B. betreibt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus einen bedeutenden Drogenhandel. Der Beschwerdeführer wird aufgrund dessen des unerlaubten Imports, Besitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain im Laufe von 2008 bis 31. Juli 2008 verdächtigt. Zwecks Import des Kokains habe er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt. 4.5 Die Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in genügender Form entnommen werden (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom

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2. Dezember 2008, E. 4.3). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere verstossen die Zeitangaben entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 12 EAUe; der deliktsrelevante Zeitraum kann angesichts der vorgeworfenen Straftaten – Drogengeschäft seit einigen Monaten – nicht stärker eingeschränkt werden als im Auslieferungsersuchen geschehen. Soweit er sodann die Tat bestreitet, ist die Rüge für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, überprüft dies der Rechtshilferichter doch gerade nicht (E. 4.2). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen auszugehen. 4.6 Nach französischem Recht erfüllt der von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt bzw. Betäubungsmittelhandel verschiedene Tatbestände des französischen Strafgesetzbuches. Unter anderem verbietet das französische Gesetz den Import, Transport, Erwerb, Kauf, Verkauf und das Angebot von Betäubungsmitteln und bestraft Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren (Art. 222-36 und 222-37 F-StGB; act. 4.14). Nach schweizerischem Recht würde das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, wäre hier ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet worden (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 533 N. 580), Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllen: wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob der Sachverhalt überdies den Tatbestand der kriminellen Organisation erfüllen würde, kann offen bleiben (vgl. E. 4.2). 4.7 Die dem Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Straftat ist demnach sowohl nach französischem wie auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Sie gilt demnach als Delikt, für die nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, selbst wenn die unbelegten Vorwürfe zutreffen würden, hätten sich die Handlungen in der Schweiz abgespielt, denn der Beschwerdeführer sei noch nie in Frankreich gewesen. Damit seien die schweizerischen und nicht die französischen Behörden zuständig.

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Letztere seien allenfalls zu ersuchen, das Verfahren an die Schweiz zu übergeben. Es gehe auch nicht an, die Auslieferung unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie zu bewilligen. So sei das schweizerische Verfahren schon lange eröffnet und die Ermittlungen fortgeschritten. Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, eine Auslieferung sei vorzunehmen, da ein Mittäter in Frankreich verhaftet worden sei, gehe fehl. Erstens sei nicht klar, um welchen Mittäter es sich handeln solle und zweitens würden Mittäter keinesfalls immer im gleichen Prozess beurteilt (act. 1 Ziff. 11, 14; act. 6 Ziff. 1). 5.2 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbehörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom 25. Februar 2003, E. 3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen ist nicht zu entnehmen, von wo aus der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll (E. 4.4). Angesichts des Tatvorwurfes ist nicht ausschliessbar, dass er auch von der Schweiz oder einem Drittstaat aus gehandelt haben könnte. Anhaltspunkte für die Annahme einer schweizerischen Gerichtsbarkeit enthält das Auslieferungsersuchen jedoch keine. Eine Auslieferung an Frankreich ist gerechtfertigt, da der Betäubungsmittelhandel anscheinend über französische Flughäfen geführt worden ist. Dies weist auf einen Schwerpunkt der angeblichen Tathandlung in Frankreich hin, wo sich auch die entsprechenden Beweismittel befinden. Eine Auslieferung rechtfertigt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ver-

- 10 fahrensökonomie, ist doch der mutmassliche Mittäter B. in Frankreich verhaftet worden. Dies ermöglicht eine gemeinsame Beurteilung des Beschwerdeführers und B.'s (vgl. dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 6; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Auslieferung sei abzulehnen, da er von den schweizerischen Behörden wegen denselben Handlungen verfolgt, derentwegen um Auslieferung ersucht werde (Art. 8 EAUe). Das schweizerische Verfahren habe vorzugehen, zunächst sei der hiesige Strafanspruch abzuklären und allenfalls ein Strafurteil auszusprechen (act. 1 Ziff. 4, 7). 6.2 Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen den Beschwerdeführer wie dargetan (Sachverhalt lit. C) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Fahren in angetrunkenem Zustand. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einem C. Kokain in unbekannter Menge geliefert zu haben. Seit ungefähr Mitte März habe er sich zu diesem Zweck mehrere Male mit C. getroffen. Am 1. April 2008 sei C. angehalten, sein Auto durchsucht und dabei ein Kilo Kokain sichergestellt worden. Anlässlich einer Einvernahme habe dieser zu Protokoll gegeben, er habe das Kokain am 31. März 2008 von einem ihm namentlich unbekannten Türken vor dem Restaurant D. in Z. übernommen. Der Kontakt zwischen ihnen sei durch E. hergestellt worden. Auf Vorlage eines Fotobogens durch die Polizei, hat E. den von C. genannten Türken anscheinend als den Beschwerdeführer identifiziert. 6.3 Ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 8 EAUe liegt demnach nicht vor. Die schweizerischen und französischen Behörden ermitteln nicht wegen desselben Sachverhalts (vgl. E. 4.4 und 6.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 610 f. N. 658 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 58 IRSG könne die Auslieferung aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt werde. Eine vorübergehende Zuführung sei nur unter den in Art. 58 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen möglich (act. 1 Ziff. 6). 7.2 Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann höchstens einen Auf-

- 11 schub der Auslieferung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). 8. 8.1 Laut Beschwerdeführer ist die Auslieferung auch gestützt auf Art. 37 IRSG abzulehnen. So sei eine Übernahme des französischen Verfahrens von den schweizerischen Behörden angesichts der hier bereits geführten Ermittlungen ohne weiteres möglich. Zudem sei die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich besser als in Frankreich. Er sei hier aufgewachsen und auch seine Eltern lebten in der Schweiz. Er spreche Schweizerdeutsch und sei der französischen Sprache nicht mächtig. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Möglichkeit gewährt werden, seine Verteidigungsrechte in den hiesigen, ihm vertrauten Verhältnissen wahrzunehmen (act. 1. Ziff. 5, 8). 8.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben

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(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die französischen Behörden doch ausdrücklich um Auslieferung ersucht und nicht um Übernahme der Strafverfolgung. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Auslieferungsersuchen sei nach Ablauf der in Art. 50 IRSG festgesetzten Frist eingegangen. Der internationale Haftbefehl sei daher aufzuheben, eine Auslieferung verbiete sich (act. 1 Ziff. 9; act. 6 Ziff. 3). 9.2 Ein Nichteinreichen des Auslieferungsersuchens und der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung, kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft zur Folge haben (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Ein Auslieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Auch eine Haftentlassung aus diesem Grund kann vorliegend jedoch nicht in Betracht kommen, denn die fraglichen Dokumente wurden nach der Verhaftung am 31. Oktober 2008 mit Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2008 innerhalb der vom Bundesamt auf 40 Tage verlängerten Frist eingereicht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008, E. 5). Die Rüge geht damit fehl. 10. 10.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Zustände in den Gefängnissen Frankreichs. So seien die Haftanstalten beinahe durchwegs überbelegt. Laut Medienberichten teilten sich 4 Gefangene einen Raum von 9 m2 und es gebe zuwenig Betten. Zudem entsprächen die hygienischen Verhältnisse zum Teil Zuständen aus dem 19. Jahrhundert. Eine Auslieferung ohne Garantie einer EMRK-konformen Inhaftierung sei nicht zulässig (act. 1 Ziff. 16; act. 6 Ziff. 2). 10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK

- 13 verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169). 10.3 In Anwendung obgenannter Rechtsprechung ist die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung für die gegenständliche Auslieferung nach Frankreich nicht erforderlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zeitungsartikel nichts zu ändern. Dieser spricht zwar im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Gefängniswärtern von Überbelegung der Haftanstalten Frankreichs und teilweise beklagenswerten hygienischen Verhältnissen. Derartige Probleme sind jedoch weder dem World Report 2009 der Human Rights Watch (S. 361 f.) noch dem Report 2009 der Amnesty International (http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/france) zu entnehmen. Frankreich hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist Gründungsmitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Solche Risiken und konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in Frankreich Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. 11. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frankreich ist daher zu bewilligen. 12. Das pauschale Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides enthält auch den Antrag auf Haftentlassung, lehnt die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers im Entscheid doch ab (act. 1.1). http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/france

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Im Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008 hat das Bundesstrafgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen (Sachverhalt lit. A). Vorliegend werden keine neuen Gründe vorgebracht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 9.2). Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen. Es wird insbesondere auf Erwägung 3 des genannten Entscheides verwiesen. 13. Über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zu befinden. Der Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (act. 1 Ziff. 18). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 14.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-

- 15 zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 14.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss sehr geringe Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller lediglich angab, die Krankenkassenprämien betrügen Fr. 343.60 und würden von der Sozialhilfe bezahlt. Ansonsten machte er keine Angaben zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen, sondern strich die entsprechenden Felder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durch mit der Bemerkung „keine“ (act. 1.3). Seine finanzielle Situation bleibt auch insofern unklar, als er im – noch nicht allzu lange zurückliegenden – Verfahren betreffend Auslieferungshaft angegeben hat, über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'000.00 zu verfügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008, E. 9.1, 9.3). Belege hat er ebenfalls nicht eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Stefan Suter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.170 — Bundesstrafgericht 29.07.2009 RR.2009.170 — Swissrulings