Skip to content

Bundesstrafgericht 07.05.2009 RR.2009.141

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,967 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV). Zwischenentscheid.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV). Zwischenentscheid.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV). Zwischenentscheid.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV). Zwischenentscheid.

Volltext

Zwischenentscheid vom 7. Mai 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.141

- 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 die Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. bis zu einer Höhe von USD 4 Mio verfügt hat (act. 1.1);

- die A. Ltd. mit Beschwerde vom 14. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter anderem beantragt, es sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 verhängte Kontosperre aufzuheben (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2009 eingeladen wurde, bis zum 27. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2009 den Hauptantrag stellt, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen (act. 4); sie im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Leistung von Fr. 6'000.-- sei bis zur Gutheissung ihres Eventualantrags betreffend die teilweise Freigabe des gesperrten Kontovermögens abzunehmen (act. 4 S. 6);

- die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Abnahme der Frist im Sinne des Hauptantrages den Erlass des Kostenvorschusses beantragt; sie mit ihrem eventualiter gestellten Gesuch um Abnahme der Frist hingegen nicht verlangt, sie sei gänzlich von Kostenvorschusspflicht zu befreien, sondern lediglich die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur autorisierten Freigabe gehemmt wissen will;

- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG grundsätzlich gehalten ist, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben;

- auf die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen; es insoweit nicht auf allfällige Besonderheiten des Streitgegenstandes bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ankommen kann;

- die Prozessarmut für natürliche Personen zum Vornherein keinen “besonderer Grund“ im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); nichts anderes insoweit für juristische Personen gilt, auch wenn die-

- 3 sen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 37 f. zu Art. 63); vielmehr spezielle Umstände in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind, welche einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen; die Rechtsprechung einen Verzicht auf den Kostenvorschuss insbesondere dann als angezeigt erachtet, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2);

- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);

- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Hauptantrages im Kern vorbringen lässt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich habe am 27. März 2009 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von 4 Millionen blockiert; sie der Ansicht ist, dass gestützt auf Art. 74a Abs. 4 IRSG, wonach die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten können, wenn eine Behörde Rechte daran geltend mache, die Grundlagen vorhanden seien, dass das hiesige Gericht allfällig verhängte Gerichtsgebühren aus den blockierten Vermögenswerten beziehen könne; sie weiter ausführt, die Kostenvorschusspflicht sei daher nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig und folglich abzunehmen (act. 4 S. 5);

- die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation verkennt, dass gestützt auf das russische Rechtshilfeersuchen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 davon ausgeht, dass es sich beim vorsorglich gesperrten Kontovermögen um mutmasslich deliktisch erlangte Gelder handelt; diese zur Sicherung der Ansprüche der potentiellen Geschädigten vorsorglich beschlagnahmt wurden (act. 1.1); deren Ansprüche materiell nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom zuständigen Sachrichter zu beurteilen sind, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem beigebrachten Bestätigungsschreiben der mutmasslichen Ge-

- 4 schädigten in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (act. 5.8);

- rechtshilfeweise gesperrte Vermögenswerte, welche überdies mutmasslich deliktisch erlangt wurden, grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Gesetzesgrundlage besteht, welche im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. b IRSG Rechte der Bundesstrafgerichtskasse an solchen Vermögenswerten statuieren würde;

- im vorliegenden Verfahrensstadium im Übrigen noch völlig offen ist, ob die vorsorglich gesperrten Vermögenswerte – soweit diese dem ersuchenden Staat zuhanden der dannzumal gerichtlich festgestellten Geschädigten nicht ganz oder teilweise herauszugeben sein werden – überhaupt eingezogen und sie zu einem Teil allenfalls der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen werden bzw. ein Teil davon allenfalls der Bundesstrafgerichtskasse zugeführt wird;

- die Begleichung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens auch nicht anderweitig sichergestellt ist;

- die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptantrag keine besondere Gründe enthalten, weshalb hier von einem überdies – angesichts der hohen im Spiel stehenden Vermögensinteressen – äusserst massvoll festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- abgesehen werden soll; folglich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses im Sinne ihres Hauptantrages abzuweisen ist;

- sie im Eventualstandpunkt beantragt, die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 27. März 2009 verhängte vorsorgliche Kontosperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. sei umgehend, spätestens aber bis zum 22. April 2009 im Umfange von Fr. 6'000.-- aufzuheben und es sei die entsprechende Zahlung des Kostenvorschusses an das Bundesstrafgericht anzuweisen bzw. zu bewilligen; die Frist zur Leistung von Fr. 6'000.--sei bis zur Gutheissung des Eventualantrags abzunehmen (act. 4 S. 6);

- die Beschwerdeführerin zur Begründung des Eventualantrags im Kern ausführt, sie sei aufgrund der Vermögenssperre zur Wahrung ihrer Interessen auf eine Anhörung durch das Bundesstrafgericht angewiesen; sie geltend macht, die „Verweigerung der Entsperrung der Kontoblockierung im Umfange des eingeforderten Kostenvorschusses von CHF 6'000 hätte für die Beschwerdeführerin daher eingehende Folgen und würde auf eine Verletzung der genannten Ansprüche bzw. eine faktische Rechtsverweigerung hinaus-

- 5 laufen“ (act. 4 S. 6); sie sich am inkriminierten Sachverhalt gänzlich unbeteiligt sieht, weshalb eine Deblockierung im beantragten Umfange umso mehr angezeigt sei (a.a.O.);

- die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte, wie vorstehend bereits erläutert, mutmasslich deliktisch erlangt wurden und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen); es vor diesem Hintergrund keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin am inkriminierten Sachverhalt beteiligt ist oder nicht;

- die fraglichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin – wie vorstehend ebenfalls bereits erläutert – vorsorglich beschlagnahmt worden sind, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gegebenenfalls Einziehung sichergestellt ist; die integrale Rückerstattung oder Einziehung verunmöglicht würde, wenn ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben würde (s. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3);

- im Übrigen für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2); der Beschwerdeführerin somit nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen; durch die Abweisung ihres Gesuchs um Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte zur Leistung des Kostenvorschusses die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert werden;

- die Beschwerdeführerin, soweit sie die Unrechtsmässigkeit der Vermögenssperre an sich durch die Rechtshilfe leistende Behörde beklagt, im Übrigen auf das Hauptverfahren zu verweisen ist;

- folglich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Freigabe von Fr. 6'000.-- zur Begleichung des Kostenvorschusses abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des vorsorglich gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Bellinzona, 8. Mai 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Dispositiv Ziff. 1 und 3 dieses Entscheides ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder

- 7 wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

RR.2009.141 — Bundesstrafgericht 07.05.2009 RR.2009.141 — Swissrulings