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Bundesstrafgericht 19.06.2008 RR.2008.59

19. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,762 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 19. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.59 + RP.2008.13

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Sachverhalt:

A. Interpol Ljubljana hat mit Meldung vom 17. September 2004 gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Ljubljana vom 31. August 2004 (recte: 13. August 2004) um Verhaftung des georgischen Staatsangehörigen A. ersucht. In jenem Verfahren wird A. vorgeworfen, zusammen mit einem Mittäter am 5. August 2003 in einem Geschäft in Ljubljana zwei Füllfederhalter im Gesamtwert von SIT 337'640.00 (CHF 2'227.95) gestohlen zu haben (act. 4.2 und 4.19). A. wurde am 4. Dezember 2007 in Zürich verhaftet und tags darauf in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3 und 4.4). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung an Slowenien nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 4.5 und 4.7). Die slowenischen Behörden haben am 20. Dezember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei dem Auslieferungsersuchen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als der Interpol-Meldung. Gemäss diesem Ersuchen wird A. vorgeworfen, zusammen mit einem Mittäter am 11. August 2003 in Ljubljana den Damenrucksack der Spela Tomse gestohlen zu haben, wobei A. die in ihrem Personenwagen sitzende Tomse in ein Gespräch verwickelt haben soll während der Mittäter durch das geöffnete Beifahrerfenster den Damenrucksack an sich nahm. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf SIT 50'000.00 (CHF 335.95). Dem Ersuchen beigelegt ist ein Haftbefehl des Kreisgerichtes in Ljubljana vom 17. September 2004 (act. 4.8). Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Slowenien "für die dem Auslieferungsersuchen des slowenischen Justizministeriums vom 07.02.08 zugrundeliegenden Straftaten" bewilligt (act. 4.17).

B. A. lässt am 25. März 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes einreichen mit den Anträgen (act. 1): "1. Der angefochtene Entscheid vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und die Auslieferung sei zu verweigern. 2. Ev.: Der angefochtene Entscheid vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu weisen.

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3. SubEv.: Der angefochtene Entscheid vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben, die Auslieferung sei unter der Bedingung zu bewilligen, dass die Republik Slowenien die Garantie abgibt, den Verfolgten nicht nach Georgien weiterzuliefern. 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung bzw. das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes zu gewähren

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. April 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdereplik vom 7. Mai 2008 an seinen Anträgen fest und stellt zusätzlich ein (akzessorisches) Haftentlassungsgesuch (act. 8). Das Bundesamt verzichtet auf Beschwerdeduplik am 21. Mai 2008 (act. 10). Mit dem Verzicht auf Duplik hat das Bundesamt seinen Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2008 eingereicht, mit welchem die Auslieferung von A. für die dem Ersuchen vom 10. März 2008 zugrundeliegenden Straftaten bewilligt wurden (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Slowenien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits-

- 4 prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Februar 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aus der Diskrepanz zwischen der ersten Ausschreibung und dem Auslieferungsersuchen eine offensichtliche Unsicherheit ergebe, für welches Delikt er nun genau ausgeliefert werden soll. Dies habe nicht nur Auswirkungen auf die Handhabung des Spezialitätsprinzips, sondern mache auch eine konforme Gewährung des rechtlichen Gehörs unmöglich. So könne weder die beidseitige Strafbarkeit hinreichend geprüft werden, noch sei es dem Beschwerdeführer möglich, Einreden wie diejenige der Verjährung hinreichend substantiiert vorzubringen (act. 1, S. 3 - 5).

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3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Das Ersuchen hat eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben zu enthalten (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG). Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nicht klar, für welches Delikt er ausgeliefert werde, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen vom 20. Dezember 2007 wegen welcher Handlungen die slowenischen Behörden die Auslieferung verlangen; es geht um den Vorwurf des Diebstahls eines Damenrucksacks am 11. August 2003 in Ljubljana (Deliktsbetrag SIT 50'000.00). Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen werden in den Beilagen zum Ersuchen hinreichend genau angegeben (act. 4.8). Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2008 bewilligte die Auslieferung des Beschwerdeführers für die dem Ausliefe-

- 6 rungsersuchen vom "07.02.08" zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Ein vom 7. Februar 2008 datierendes Ersuchen ist hingegen nicht aktenkundig. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides (E. I.5 und E. II.4) geht aber unschwer hervor, dass es sich um das Ersuchen vom 20. Dezember 2007 handelt und den Diebstahl vom 11. August 2003. Es liegt somit offensichtlich ein Redaktionsfehler vor, der durch die Beschwerdegegnerin zu bereinigen ist.

4. 4.1 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass der Trickdiebstahl vom 11. August 2003 gemäss Ersuchen als grosser Diebstahl gemäss Art. 212 I. Absatz 3. Punkt i.V.m. Artikel 25 des slowenischen Strafgesetzbuches qualifiziert werde. Vom erwähnten Artikel 25 liege hingegen keine Übersetzung vor (act. 1, S. 4).

4.2 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

In den Beilagen zum Ersuchen befinden sich die Übersetzungen der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Unter dem Titel "Mittäterschaft" wird hier ein "35. Artikel" übersetzt. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handle und es richtigerweise "25. Artikel" heissen müsse (act. 4, Ziff. IV/b). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Gesetzesbestimmung liegt auch in der Originalsprache vor, aus welcher in arabischen Zahlen ohne weiteres hervorgeht, dass es sich um den 25. Artikel handelt (act. 4.8, letzte Seite). In der Anlage zum Ergänzungsersuchen vom 10. März 2008 findet sich erneut die deutsche Übersetzung des 25. Artikels (auch so bezeichnet), welche den nämlichen Wortlaut aufweist, wie die Übersetzung des "35." Artikels (act. 4.19, zweitletzte Seite). Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

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5. 5.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin unvollständige Abklärungen gemacht habe, was das von ihm ins Feld geführte Argument anbetreffe, er sei wegen des ihm vorgeworfenen Diebstahls vom 5. August 2003 in Slowenien drei Monate in Untersuchungshaft gewesen und danach freigesprochen worden. Aus der unklaren Antwort von Interpol Ljubljana vom 18. Februar 2008 gehe nicht hervor, um welches der beiden Verfahren es sich handle und welches der Stand des Gerichtsverfahrens sei. Es sei nicht ersichtlich, welches der Auslieferungszweck sei (Auslieferung zur Strafverfolgung oder Auslieferung zum Vollzug einer bereits bestehenden Strafe) (act. 1, S. 4 - 5).

5.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.; TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Wenngleich der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei freigesprochen worden, mit keinerlei Beweismittel untermauerte, veranlasste die Beschwerdegegnerin über Interpol Bern am 11. Februar 2008 eine Rückfrage des Inhaltes, ob hinsichtlich des Ersuchens vom 20. Dezember 2007 ein Freispruch erfolgt sei (act. 4.14). Der Antwort von Interpol Ljubljana vom 18. Februar 2008 kann, wenn auch in etwas holprigem Englisch abgefasst, ohne Zweifel entnommen werden, dass in dieser Sache noch kein Urteil ergangen ist ("We confirm that the judge procedure against the a/m person wasn't finished and there was no sentenced…"), also weder eine Verurteilung noch ein Freispruch erfolgt ist (act. 4.16). Angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal sie auch nicht widersprüchlich oder mit Fehlern und Lücken behaftet ist.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim materiellen Deliktsvorwurf handle es sich um einen Bagatellvorwurf und die Beschwerdegegnerin habe die Verjährungsfrage nicht hinreichend abgeklärt (act. 8, S. 2).

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6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist.

Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin haben die slowenischen Behörden am 15. April 2008 mitgeteilt, dass die relative Verjährungsfrist für die vorliegende Straftat fünf Jahre und die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre betrage (act. 4.22). Nach slowenischem Recht tritt damit die Verjährung frühestens am 11. August 2008 ein.

Nach schweizerischem Recht ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Handlung als Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Der privilegierende Tatbestand von Art. 172ter StGB des geringfügigen Vermögensdeliktes gelangt nicht zur Anwendung: Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261; 123 IV 113, E. 3d), welcher Wert vorliegendenfalls überschritten ist. Sodann ist gemäss ständiger Rechtsprechung bei Taschen- und Einbruchdiebstählen i.d.R. davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197 E. 2c; SJZ 102 (2006) S. 89). Die Verjährungsfrist beträgt dementsprechend 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), womit die Verjährung auch nach schweizerischem Recht nicht eingetreten ist.

7. 7.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein beim Bundesverwaltungsgericht hängige Asylverfahren ein offensichtliches Auslieferungshindernis darstelle (act. 1, S. 6).

7.2 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) wird in Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert: Danach sind Flüchtlinge i.S.v. Art. 1A Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflichtung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Ist dem Verfolgten bereits Asyl gewährt worden, ist die Auslieferung an diesen Staat abzulehnen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).

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Haben die Asylbehörden demgegenüber im Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch befunden, so muss die Rechtshilfebehörde die nötigen Vorkehren treffen, damit die vertraglichen Verpflichtungen zur Auslieferung nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich aus der Flüchtlingskonvention ergeben, in Widerspruch treten. Das Bundesamt darf daher die Auslieferung an den Gefährdungsstaat nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird und kann den Auslieferungsentscheid erst vollziehen, nachdem der ablehnende Entscheid des Bundesamtes für Migration in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473; 122 II 373 E. 2d. S. 380 f.; sowie Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.2 und 1A.321/2005 vom 23. Januar 2005, E. 5).

7.3 Vorliegend soll der Beschwerdeführer an Slowenien und nicht an seinen Heimatstaat Georgien ausgeliefert werden, welchem gegenüber er einen Flüchtlingsstatus geltend macht. Nach der Lehre steht der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Herkunftsland droht (STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 104 f.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467 S. 506). Die Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden gegenwärtig noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch entschieden haben, steht daher einer Auslieferung an Slowenien nicht grundsätzlich entgegen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. auch BGE 92 I 382 E. 1b und c).

Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).

Art. 15 EAUe stellt in casu eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behörden von Slowenien an seinen Heimatstaat Georgien ausgeliefert wird. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004,

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E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Slowenien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht- Auslieferung ist daher nicht erforderlich.

Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welcher auch Slowenien beigetreten ist, räumen zudem die vertragsschliessenden Staaten einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich frei, nach Abschluss des Verfahrens in Slowenien und Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe in das Land seiner Wahl auszureisen. Haben die Schweizer Asylbehörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über dessen Asylgesuch entschieden, ist die Schweiz aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verpflichtet, diesem erneut die Einreise zu ermöglichen.

Ist dem Beschwerdeführer nach Abschluss des slowenischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des nach wie vor hängigen Asylverfahrens bzw. eines gutgeheissenen Asylentscheids möglich und ist er gewillt, diese anzutreten, sind die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an seinen Heimatstaat Georgien auszuschaffen. Eine “Ausschaffung“ des Beschwerdeführers an Georgien, mithin die Verweigerung der rechtmässigen Einreise in ein anderes Land, käme ebenfalls einer, mit Art. 15 EAUe nicht vereinbaren, Auslieferung gleich, weshalb auch die Einholung einer ausdrücklichen Garantie der Nicht-Ausschaffung an Georgien nicht erforderlich ist.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Slowenien zulässig ist. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, angesichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde-

- 11 kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Fürsprecher Sararard Arquint gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31, anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG und auf die Rechtsprechung; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, den Redaktionsfehler im Dispositiv des Entscheids vom 21. Februar 2008 im Sinne der Erwägungen 3.2 zu bereinigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

6. Fürsprecher Sararard Arquint wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 23. Juni 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an - Fürsprecher Sararard Arquint - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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