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Bundesstrafgericht 10.04.2008 RR.2008.58

10. April 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,424 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an die Niederlande Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Niederlande Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Niederlande Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Niederlande Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 10. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an die Niederlande Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.58 / RP.2008.12

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Sachverhalt:

A. Die Niederlande hat über Interpol Den Haag am 3. März 2008 gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Zwolle/Lelystad vom 25. Februar 2008 wegen Konkursdelikten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an die Niederlande ersucht (vgl. act. 3.10). Mit Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Gericht von Z./NL die beiden von A. und seiner Ehefrau in den Niederlanden geführten Apotheken als zahlungsunfähig erklärt. A. wird vorgeworfen, der Konkursmasse Geldbeträge im Umfang von NLG 2'239'860.--, 50'000.--, 20'753.73 und 17'000.-- entzogen zu haben. Sodann soll er zwei Fahrzeuge für NLG 40'000.-- verkauft haben, obwohl diese einen Wert von NLG 90'000.-- gehabt hätten, womit er der Konkursmasse weitere NLG 50'000.-- entzogen habe. Mit Urteil vom 25. Februar 2008 des Obersten Gerichtshofes der Niederlande wurde A. deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (vgl. act. 3.10). A. wurde am 10. März 2008 in Y. verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (vgl. act. 3.8). Nachdem er sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt X. vom 11. März 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an die Niederlande nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 13. März 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen, welcher ihm am 17. März 2008 eröffnet wurde (vgl. act. 3.6).

B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 13. März 2008 mit Beschwerde vom 25. März 2008 ans Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Von der Anordnung der Haft sei abzusehen, resp. der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien andere Massnahmen anzuordnen, wie die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich sporadisch bei der Polizeistelle zu melden oder ähnliches. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

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Auf die Ausführungen in der Rechtsschrift des Vertreters von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Niederlande sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä-

- 4 hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder er noch seine niederländischen Anwälte Kenntnis vom Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande hätten, mit welchem er angeblich wegen Konkursdelikten zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. Von einer Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof wüssten er und auch seine Anwälte nichts. Entsprechend seien auch weder er noch seine Anwälte an der Verhandlung anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass dieses Urteil gar nie ergangen ist (act. 1, Ziff. II.5).

Gemäss Art. 42 lit. a IRSG hat ein Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung Hinweise zu enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege kein gültiger Hafttitel vor, da das zugrunde liegende Urteil nicht existiere, wird diese Behauptung durch nichts untermauert und stellt eine reine Mutmassung dar. Aber selbst wenn dies zuträfe, hätte das nicht automatisch zur Konsequenz, dass der Hafttitel ungültig ist, da beispielsweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ein Abwesenheitsurteil ergangen ist. Aufgrund der derzeitigen Konstellation kann daher vorderhand davon ausgegangen werden, dass ein gültiger Hafttitel existiert.

2.3 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland sei. Seine von ihm getrennt lebende

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Ehefrau lebe in W.. Die Eheleute würden sich aber etwa einmal im Monat treffen, um familiäre Angelegenheiten zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe sich somit rein zufälligerweise und nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz aufgehalten als er verhaftet worden sei. Dieser zufällige Aufenthalt in der Schweiz könne nicht dazu führen, dem Auslieferungsbegehren der Niederlande, welches im Wohnsitzstaat Deutschland aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht vollstreckt werden könnte, stattzugeben (act. 1, Ziff. II.6). Die Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Unabhängig davon, dass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert, steht ein "zufälliger" Aufenthalt in der Schweiz einer Verhaftung und einer allfälligen Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Drittstaat grundsätzlich nicht im Wege.

2.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass der Konkurs gegen ihn zu Unrecht durchgeführt worden sei und das Strafverfahren somit auf einem Fehlentscheid des Konkursrichters basiere. Weiter sei ihm zugesichert worden, dass auf eine Strafverfolgung verzichtet werde, sofern das Konkursverfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe mit dem Konkursrichter zusammengearbeitet und die Angelegenheit würde nächstens erledigt. Der Haftbefehl widerspreche somit den abgegebenen Zusicherungen (act. 1, Ziff. II.7).

Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss Mängel des ausländischen Verfahrens geltend macht, kann diese Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, sondern ist allenfalls im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu prüfen (vgl. supra Ziff. 2.1).

2.5 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der Haft sei unverhältnismässig. Es sei ihm zu gestatten, bei seiner Ehefrau in W. zu wohnen und sich beispielsweise alle Tage bei der Polizei zu melden. Zudem sei er auf ärztliche Hilfe angewiesen (act. 1, Ziff. II.8).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv. In BGE 130 II 306 E. 2 wurde betont, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzuweichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten, dies selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit

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18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr selbst bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz können nicht als eng bezeichnet werden. Wie er selbst ausführt, besucht er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau etwa einmal im Monat in der Schweiz, um familiäre Angelegenheiten besprechen zu können (act. 1, Ziff. II.6). Das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr wird von ihm auch nicht explizit behauptet. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich nach Deutschland absetzt, weshalb die Auslieferungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Wie sich sodann aus den Akten ergibt, ist die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet (vgl. rechtsmedizinisches Aktengutachten Kantonsspital Graubünden vom 13. März 2008, act. 3.2).

2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe auszumachen sind, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

3. Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für

- 7 das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grunde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. April 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Pius Fryberg - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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