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Bundesstrafgericht 25.11.2008 RR.2008.273

25. November 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·871 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 25. November 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Reimer, Deutschland Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.273

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (Deutschland) gegen A. sowie weitere Beschuldigte offenbar wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt;

- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist; - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 offenbar entsprochen hat;

- A. gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2008 mit Beschwerde datiert vom 16. bzw. 21. Oktober 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1 und 2);

- A. am 27. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum 7. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht einzureichen und in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die verlangte Vollmacht am 23. Oktober 2008 nachgereicht wurde (act. 5); - der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben datiert vom 13. November 2008 (Postaufgabe in Deutschland am 18. November 2008; Eingang bei der II. Beschwerdekammer am 21. November 2008) wissen liess, dass sein Mandant sich in Strafhaft befinde und ohne Einkommen sei, weshalb er den angeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen könne; er sich zudem nach der Möglichkeit, Prozess- oder Beratungshilfe zu beantragen, erkundigt hat;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); schriftliche Eingaben bis spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-

- 3 schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und auch nicht rechtzeitig, d.h. innert der ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann; - der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 27. Oktober 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. November 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Hans Peter Reimer (Zustellung ad acta) - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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