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Bundesstrafgericht 10.02.2009 RR.2008.263

10. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·585 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 10. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.263 / RP.2008.48

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) gegen A. ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung führt;

– die ersuchende Behörde in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Juni 2008 an die Schweiz gelangt ist (Beilage Nr. 1 und 3 zu act. 10);

– die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Dokumente und Beweismittel verfügt hat (Beilage Nr. 5 zu act. 10; act. 2);

– am 26. September 2008 gegen die Schlussverfügung Beschwerde mit den Absenderadressen „B.“ und „A.“ bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben worden ist; (act. 1);

– sowohl A. wie auch seine Ehefrau B. zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden sind und A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (act. 4, 6; RP.2008.48 act. 1, 3, 3.1);

– infolge Unklarheit, ob nur A.s Ehefrau oder auch er selbst Beschwerde erheben will, A. am 28. Oktober 2008 zur Stellungnahme dazu aufgefordert wurde (act. 8);

– er am 10. November 2008 mitgeteilt hat, nicht er sei Beschwerdeführer sondern seine Ehefrau (act. 15);

– das ihn betreffende Verfahren RR.2008.263+RP.2008.48 deshalb mangels einer gültigen Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

– bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren RR.2008.263+RP.2008.48 werden mangels einer gültigen Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 11. Februar 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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