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Bundesstrafgericht 17.12.2008 RR.2008.215

17. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·712 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 17. Dezember 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.215

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Vila Real (Portugal) ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Verstosses gegen die Alimentenpflicht führt;

- die Staatsanwaltschaft Vila Real am 22. Oktober 2007 um rechtshilfeweise Einvernahme von A. ersucht hat; - A. am 14. Mai 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) einvernommen wurde; - das Untersuchungsrichteramt mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Übermittlung des Protokolls der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. vom 14. Mai 2008 inklusive die von diesem beigebrachten Unterlagen an die ersuchende Behörde verfügt hat;

- A. mit Beschwerde vom 27. August 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 13. Oktober 2008 abgewiesen und A. eingeladen wurde, bis zum 27. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.-zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen wurden;

- die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. vom 17. Oktober 2008 bis am 10. November 2008 erstreckt wurde (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat; - auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias - Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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