Skip to content

Bundesstrafgericht 16.09.2008 RR.2008.214

16. September 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,265 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 16. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.214

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Justizministerium der Republik Polen hat die Schweiz mit Schreiben vom 16. Mai 2008 und Ergänzung vom 23. Juli 2008 um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. ersucht. Auslieferung wird einerseits verlangt zum Zweck der Vollstreckung einer gegen ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (Urteil des Amtsgerichts Szczecin vom 4. Oktober 2005). Gemäss diesem Urteil hat A. handelnd im Namen der B. Holding AG, Vorstandsmitglieder der C. GmbH in Z. über eine angeblich anstehende Lieferung von vier Waggon mit Weizen informiert. Diese Aussage habe er mit von ihm gefälschten Dokumenten belegt. A. habe in diesem Zusammenhang sodann eine Vorauszahlung von der C. GmbH für angebliche Transport- und Speditionskosten in der Höhe von PLN 257'000.00 (USD 100'000.00) verlangt, wobei er eine dazugehörende, ebenfalls gefälschte Rechnung vorgelegt habe. Dabei habe er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, Weizen zu liefern oder das Geld später zurückzuerstatten. Er habe daher in Bereicherungsabsicht gehandelt und sich durch die Zahlung des Geldes einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft. Die Vorstandsmitglieder der C. GmbH hätten aufgrund bisheriger geschäftlicher Zusammenarbeit mit A. diesem vertraut. Andererseits wird die Auslieferung von A. zur Fortsetzung eines in Polen anhängigen Strafverfahrens verlangt. Dabei wird ihm vorgeworfen, sich weitere PLN 762'000.00 (USD 300'000.00) unrechtmässig angeeignet zu haben. Er habe den genannten Betrag von der C. GmbH als Vorschuss für den Ankauf von Weizen erhalten, um diesen auf ein von ihm zu eröffnendes Konto in Rumänien zu überweisen. Auch in diesem Fall habe er von Beginn an nicht die Absicht gehabt, das Geld in dieser Weise zu verwenden. Er habe den Auftraggeber über seinen inneren Willen getäuscht und sich in Bereicherungsabsicht diesen Vermögensvorteil verschafft (act. 3.10).

B. Am 31. Juli 2008 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) gestützt auf das Auslieferungsersuchen vom 16. Mai 2008 und der zugehörigen Ergänzung einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2 bzw. 3.7). A. wurde am 11. August 2008 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Gleichentags wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl eröffnet (act. 3.5).

C. A. lässt am 19. August 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

- 3 -

„1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen (Kaution, Schriftensperre oder dgl.) anzuordnen. 3. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 29. August 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 4). Mit Duplik vom 4. September 2008 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 6). Der Beschwerdeführer wurde darüber am 8. September 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs-

- 4 haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Insofern geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, wonach das Bundesamt den Grundsatz der Begründungspflicht durch die kritiklose Übernahme des angeblichen Sachverhalts von den polnischen Behörden und die unbegründete Anordnung der Auslieferungshaft verletze (act. 1 Ziff. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, er lebe seit 1981 mit seiner Ehefrau und seinen drei erwachsenen Töchtern, welche alle die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen, ununterbrochen in der Schweiz. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre auch

- 5 ihm die schweizerische Staatsangehörigkeit erteilt worden, hätte er darum ersucht. Sein Lebensmittelpunkt sei ausschliesslich in der Schweiz, weshalb er sich der Auslieferung nicht entziehen und die Strafverfolgung nicht gefährden werde. Während des schon seit Jahren in Polen laufenden Verfahrens habe er nie versucht, sich diesem zu entziehen oder gar die Schweiz zu verlassen. Er gehe hier einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und verfüge seit mehr als zehn Jahren über seine Einzelfirma D. in Steinhausen. Er sei auch darauf angewiesen, seine laufenden Geschäfte weiterzuführen, zumal er keine Angestellten habe, die sich darum kümmern könnten. Würde die Auslieferungshaft länger dauern, wäre seine Existenz zerstört (act. 1 Ziff. 1, 2, 4; act. 4 Ziff. 2, 3, 8). 3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des

- 6 -

Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7.2; TPF RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2.1). 3.2.2 Vorliegend sind die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz unbestritten. Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in unserem Land (27 Jahre), handelt es sich auch im Hinblick auf die genannte, überaus restriktive Praxis um einen Grenzfall. Allerdings droht dem Beschwerdeführer vorliegend eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren (act. 3.10), wobei die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe von der Rechtsprechung wie erwähnt bereits als ausreichend zur Verweigerung einer Haftentlassung betrachtet wird. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer zusätzlich eine rechtskräftige Verurteilung zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Auch dies fällt vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Nach der Praxis des Bundesgerichts wirkt sich dies bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da lediglich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einen Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306, S. 312 E. 2.6; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Beilegung eines Arztzeugnisses weiter vor, gegen eine Fluchtgefahr spreche auch seine schlechte gesundheitliche Verfassung. Er müsse seit 1993 seinen Blutdruck behandeln und die medikamentöse Einstellung bereite erhebliche Mühe, was umso gravierender sei, da auch eine Cholesterinerhöhung vorliege. Diese Risikofaktoren hätten bereits eine Einschränkung der Nierenfunktion zur Folge. Er sei deshalb auf ärztliche Behandlung angewiesen. Emotionale Belastungen würden sich negativ auf den Bluthochdruck auswirken, was zu akuter Hirnschlagsgefahr führen könne und über längere Zeit auch das Herzinfarktrisiko massiv erhöhe. Aufgrund dieser gesundheitlichen Risikokonstellation sei seine Hafterstehungsfähigkeit stark eingeschränkt. Insbesondere eine Haft unter erschwerten Bedingungen könne ihm aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden. Gemäss behandelndem Arzt, könnte eine Haft im Ausland bei dem Beschwerdeführer mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine Suizidalität hervorrufen (act. 4 Ziff. 4).

- 7 -

Diese Vorbringen lassen eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Zwar wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf ärztliche Behandlung angewiesen, doch gleichzeitig ist dem ärztlichen Zeugnis zu entnehmen, dass der Patient in letzter Zeit nicht in Behandlung gewesen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Behandlung des erhöhten Blutdruckes und Cholesterins zwar nötig ist, doch nicht einer ständigen Überwachung bedarf. Zudem ist die medizinische Versorgung auch in den schweizerischen Gefängnissen sichergestellt (RR.2008.63 vom 5. Mai 2008, E. 2.3.2). Was der Beschwerdeführer sodann unter den geltend gemachten „erschwerten Bedingungen“ versteht, unter denen ihm eine Haft nicht zugemutet werden könne, ist für das Gericht nicht klar. Die Ausführungen zur Suizidgefahr schliesslich sind in Bezug auf eine Haft im Ausland formuliert, wobei es vorliegend um die Haft in der Schweiz geht, sie sind mithin bei der Beurteilung der Auslieferungshaft nicht zu hören. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vor dem Hintergrund der genannten, überaus restriktiven Praxis auch in vorliegendem Fall eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, da im vorliegenden Fall eine mildere Massnahme wie die Anordnung einer Schriftensperre oder die Auferlegung einer Kaution etc. angebracht sei (act. 1 Ziff. 5, act. 4 Ziff. 5 – 7). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, den Beschwerdeführer gegen Leistung einer Kaution und anderer Sicherungsmassnahmen allenfalls vorläufig aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sie hielt indessen fest, dass zur Festlegung der Höhe einer allfälligen Kaution die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt sein und von ihm dargelegt werden müssten (act. 3 Ziff. 4b), was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkennt (act. 4 Ziff. 5). In der Beschwerdereplik vom 29. August 2008 hielt er in diesem Zusammenhang unter Beilegung seiner Steuererklärung 2007, der Bilanzen der Einzelfirma D. und E. AG per 31. Dezember 2007 sowie der zugehörigen Handelsregisterauszüge fest, dass er und seine Ehefrau in sehr bescheidenen Vermögensverhältnissen lebten. Mit seiner Einzelfirma D. habe er im Geschäftsjahr 2007 einen Verlust von CHF 21'350.96 erwirtschaftet und seine Frau habe als Angestellte der E. AG ein Einkommen von CHF 34'800.00 erzielt. Über weitere Einkommen und Vermögenswerte verfügten sie nicht.

- 8 -

Dem Umstand, dass er über kein Vermögen verfüge, sei bei der Bemessung der Höhe der Kaution Rechnung zu tragen. Die vom Richter festzusetzende Kaution werde er über Freunde und Bekannte bemüht sein aufzubringen. Letzteres wiederum habe im Übrigen zur Folge, dass eine Fluchtgefahr als noch unwahrscheinlicher einzustufen sei, denn damit stünde er gegenüber seinen Freunden und Bekannten nicht nur in finanzieller sondern auch in persönlicher Hinsicht in der Schuld (act. 4 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Beschwerdeduplik vom 4. September 2008, die Freilassung gegen Leistung einer Kaution müsste im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches geprüft werden. Zu Recht bemerkt sie, dass dafür noch weitere Informationen vom Beschwerdeführer zu dessen finanziellen Verhältnissen vorliegen müssten (act. 6). Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festgelegt werden (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). So bleibt unklar, wie das Ehepaar seinen Lebensunterhalt überhaupt bestreitet. Es ist schwer vorstellbar, dass der Lohn der Ehefrau (CHF 2'900.00 pro Monat) die einzige Einnahmequelle ist. Der Steuererklärung lässt sich beispielsweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau eine 4-Zimmer-Wohnung bewohnt und dafür eine Miete von CHF 2'080.00 pro Monat bezahlt. Auch unter diesem Gesichtswinkel bleibt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ungenügend klar. Fehlt es aber an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, so kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen, Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es indessen im Zusammenhang mit einem jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG) frei, die vorerwähnten Informationen sowie Unterlagen beizubringen und eine entsprechende Kaution anzubieten; ihn trifft insofern eine Bringschuld (TPF BK_H 178/04 vom 9. November 2004 E. 6). Es obläge dann der Beschwerdegegnerin darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten allenfalls ausreichend sind, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern (vgl. TPF BK_H 099/04 vom 9. August 2004 E. 2.1.4 in fine).

- 9 -

Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht vermögen ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu genügen. 5. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 10 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

RR.2008.214 — Bundesstrafgericht 16.09.2008 RR.2008.214 — Swissrulings