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Bundesstrafgericht 21.02.2008 RR.2008.20

21. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,040 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 21. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., z.Zt. Bezirksgefängnis Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.20

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Bayerische Staatsministerium der Justiz (Deutschland) die Schweiz mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes München vom 13. März 2002 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichtes vom 23. Juni 2006 ersuchte (vgl. act. 3.2); − das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 11. Januar 2008 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess und die Kantonspolizei Zürich mit dem Vollzug beauftragte (act. 3.3 und 3.4); − A. am 21. Januar 2008 in Zürich verhaftet und ihm der Haftbefehl gleichentags eröffnet wurde (act. 3.5 und 3.6); − sich A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2008 mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte (vgl. act. 3.7); − A. mit Eingabe vom 30. Januar 2008 fristgerecht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 11. Januar 2008 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen lässt mit dem Antrag, es sei die Auslieferungshaft aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (act. 1, S. 2); − das BJ in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge beantragt (act. 3); − eine Replik innert der angesetzten Frist nicht einging; − der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Februar 2008 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die vereinfachte, formlose Auslieferung verlangte (act. 6.1); − der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Februar 2008 sinngemäss mitteilen liess, das vorliegende Beschwerdeverfahren könne somit als gegenstandslos abgeschrieben werden (act. 6); − durch das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der vereinfachten Auslieferung seinerseits kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beschwerde besteht, weshalb diese zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hiezu ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-

- 3 ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 682); − in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das Gericht bei der Kostenverteilung den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung zu tragen hat, mithin mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden hat (KÖLZ / HÄNER, a.a.O., Rz. 698 m.w.H.); − die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 130 II 306 E. 2; 117 IV 359 E. 2a) und sich eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung nur ausnahmsweise rechtfertigen; − in Berücksichtigung der fehlenden gefestigten persönlichen, familiären und auch beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz eine Fluchtgefahr nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers keine Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begründet (vgl. Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 1. Februar 2008, act. 3.13; Schreiben des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008, act. 4.1) und die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint; − sich die verfügte Inhaftierung des Beschwerdeführers somit bei summarischer Prüfung der Sachlage als begründet erweist; − es daher gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Eric Stern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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