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Bundesstrafgericht 24.01.2008 RR.2008.2

24. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,146 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 24. Januar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.2

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) gegen A. wegen versuchtem Computerbetrug und versuchter Geldwäscherei ermittelt; - die Staatsanwaltschaft Rottweil die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfehilfeersuchen vom 6. Juni 2007 um Einvernahme von A. ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft A. am 11. Oktober und 9. November 2007 rechtshilfeweise einvernommen und mit Schlussverfügung vom 30. November 2007 die Übermittlung der Befragungsprotokolle vom 11. Oktober und 9. November 2007 an die ersuchende Behörde verfügt hat;

- A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2007 mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist;

- A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung beigelegt noch präzisiert hat, um welche Art von Verfügung es sich handelt bzw. welche Behörde diese erlassen hat;

- A. mit Schreiben vom 2. Januar 2008 aufgefordert wurde, die angefochtene Verfügung bei der II. Beschwerdekammer einzureichen; - A. am 9. Januar 2008 mit Verweis auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 VwVG sodann Frist bis zum 14. Januar 2008 angesetzt wurde für die Einreichung einer nachträglichen Beschwerdebegründung sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung;

- A. den Aufforderungen vom 2. und 9. Januar 2008 keine Folge geleistet hat; - für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend sind; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-

- 3 nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);

- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung beizulegen ist, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat; die II. Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, oder die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen, es sei denn die Beschwerde stelle sich als offensichtlich unzulässig heraus (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, wenn sich die Beschwerde von vornherein als unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG);

- vorliegend sich die Rüge des Beschwerdeführers einzig auf eine Formulierung in Ziff. 1 des Sachverhalts bezieht, welche die Sachdarstellung des deutschen Rechtshilfeersuchens vom 6. Juni 2007 wiedergibt;

- der Beschwerdeführer auf seine mündliche Aussage verweist und rügt, er sei mit dieser Formulierung nicht “einverstanden“; er jedoch weder darlegt oder auch nur geltend macht, die genannte Sachdarstellung enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche;

- der Rechtshilferichter gemäss ständiger Rechtsprechung weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder

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Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);

- die II. Beschwerdekammer die beanstandete Formulierung mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche daher nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat;

- die Beschwerde somit zum vornherein als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

- es sich daher rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Januar 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A., - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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