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Bundesstrafgericht 19.08.2008 RR.2008.144

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,931 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Volltext

Entscheid vom 19. August 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Vera Delnon und Roland Götte, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.144

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften deutsch-polnischen Staatsangehörigen A. wegen Verletzung des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes. A. wird vorgeworfen, zur Erzielung höherer Gewinne im Juni und Juli 1992 Zigaretten in grossem Umfang nach Restjugoslawien geliefert zu haben, dies obschon der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30. Mai 1992 ein umfassendes Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt habe und die Ausfuhr auch gestützt auf die entsprechende deutsche Aussenwirtschaftsverordnung verboten gewesen sei. Bei der Bestellung der Zigaretten soll A. jeweils angegeben haben, dass diese für eine Gesellschaft in Z./GUS bestimmt seien. Tatsächlich seien die Zigaretten aber, wie von vornherein geplant, nach Jugoslawien verbracht worden. Er soll so zwischen dem 26. Juni und 31. Juli 1992 in sechs Fällen insgesamt ca. 70 Mio. Zigaretten im Wert von ca. USD 1,1 Mio. bestellt und nach Jugoslawien verbracht haben.

Interpol Wiesbaden hat am 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten ersucht (B 92'013 act. 67). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 26. Februar 2008 einen Haftbefehl gegen A. erlassen (B 92'013 act. 79), woraufhin dieser am 17. März 2008 in Y. (LU) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (B 92'013 act. 94C). Die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 abgewiesen. A. hat sich anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (B 92'013 act. 94D). Er hat am 14. April 2008 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (B 92'013 act. 112). Mit Faxschreiben vom 17. April 2008 hat das Bundesamt dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Unterlagen übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob am Auslieferungsersuchen festgehalten wird, bzw. dieses aufgefordert, das Auslieferungsersuchen entsprechend zu ergänzen (B 92'013 act. 114). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 22. April 2008 am Auslieferungsersuchen festgehalten und ergänzende Erklärungen übermittelt (B 92'013

- 3 act. 116). A. hat am 2. Mai 2008 ergänzend zum Auslieferungsersuchen Stellung genommen (B 92'013 act. 119).

Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Januar 2008 respektive dem Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (B 92'013 act. 126).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 18. Juni 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

“1. Der Auslieferungsentscheid vom 16. Mai 2008 sei aufzuheben. 2.1 Das deutsche Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2.2 Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das BJ zurückzuweisen zur Feststellung, hinsichtlich welcher der insgesamt 6 Transporte eine strafbare Ausfuhr in das Embargo-Gebiet gemäss § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV hinreichend dargetan ist. 3.1 Bei Abweisung der Anträge gemäss Ziff. 2 hiervor sei die Auslieferung auf solche einzelne der insgesamt 6 Transporte zu beschränken, für welche eine strafbare Ausfuhr in das Embargo-Gebiet gemäss § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV hinreichend dargetan ist. 3.2 Sollte eine Auslieferung bewilligt werden, so ist hinsichtlich derjenigen Handlungen, für die das zutrifft, die Auslieferung an die Bedingungen zu knüpfen, a) dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 38 IRSG nur wegen Verstosses gegen § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV verfolgt oder bestraft und nicht an einen Drittstaat weitergeleitet werden darf, sofern er das ersuchende Land innert 45 Tagen nach seiner Freilassung verlässt (Spezialitätsvorbehalt); b) dass der ersuchende Staat vorab eine entsprechende Garantie abgibt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 6). A. hält in den Beschwerderepliken vom 24. und 28. Juli 2008 an seinen Anträgen fest (act. 9 und 11). Die Beschwerderepliken wurden dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 10 und 12). Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Mai 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm zu Unrecht die Einsicht in einen Teil der Verfahrensakten verweigert. Die von der Beschwerdegegnerin zurückbehaltenen Akten würden unter anderem den E-Mailverkehr mit dem SECO und der Staatsanwaltschaft Luzern sowie Telefonnotizen betreffen, bei welchen es sich (mangels anders lautender Angaben) nicht um interne und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht offen zu legende Akten handle. Das erstinstanzliche Verfahren sei mit Fällung des Auslieferungsentscheids abgeschlossen worden, weshalb zudem ein überwiegendes öffentliches

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Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sei (act. 1 S. 37 f. Ziff. 2.3).

3.2 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Die Verfahrenspartei ist grundsätzlich berechtigt, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 VwVG kann eine Partei in ihrer Sache die folgenden Akten einsehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (lit. b) sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c). Nicht offen zu legen sind hingegen Akten, welche Auslieferungsverfahren gegenüber Dritten betreffen und im Auslieferungsverfahren betreffend den um Akteneinsicht Ersuchenden weder erstellt noch für den Auslieferungsentscheid verwendet wurden (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006, E. 5.3). Kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht sodann bezüglich verwaltungsinterner Akten, d.h. Unterlagen wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw., denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003, E. 2). Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden zum Schutze wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VwVG; vgl. für die kleine Rechtshilfe auch Art. 80b Abs. 2 IRSG).

3.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben und Korrespondenz von und mit dem ersuchenden Staat, sämtliche Verfahrensakten im engeren Sinne sowie die übrigen für den Entscheid wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Es sind damit keine dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Aktenbestandteile ersichtlich, die im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid erheblich gewesen wären. Die nicht offen gelegten Akten beziehen sich gemäss dem von der Beschwerdegegnerin erstellten Verzeichnis auf interne Akten des Bundesamtes sowie Akten betreffend Drittpersonen, bezüglich welcher kein Akteneinsichtsrecht besteht. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, gelangt schliesslich das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG im vorliegend vor dem Bundesstrafgericht hängigen

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Auslieferungsverfahren nicht zur Anwendung. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach unbegründet.

4. Der Beschwerführer beanstandet weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sich die Beschwerdegegnerin mit den Überlegungen in seinen Eingaben vom 14. April und 2. Mai 2008 nicht bzw. nur ungenügend auseinandergesetzt hätte (act. 1 S. 32 ff. Ziff. 2.1).

4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265 m.w.H; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt von denen sie sich leiten liess, und ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14. April 2008 im Wesentlichen eingegangen. Es kann ihr grundsätzlich keine Verletzung der Motivationspflicht vorgeworfen werden. Die Frage, ob die Be-

- 7 schwerdegegnerin aufgrund einer ungenügenden Motivation das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, kann im Übrigen offen gelassen werden. Die II. Beschwerdekammer entscheidet über Beschwerden gegen Auslieferungsentscheide mit umfassender Kognition (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt worden.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die fraglichen sechs Zigarettenlieferungen seien nicht nach Jugoslawien, sondern nur ins Zollareal von Subotica/Serbien, wie dies von den Abkommen über den Gütertransit im Strassenverkehr generell vorgeschrieben sei, verbracht worden und hätten das Land anschliessend auf Schiffen Richtung Italien verlassen. Die Zigaretten seien daher nur durch das Embargogebiet durchgeliefert worden und nie auf den serbisch-montenegrischen (Schwarz-) Markt gelangt. Den deutschen Behörden sei dies seit den rechtshilfeweise veranlassten Ermittlungen und der amtlichen Bescheinigung des serbischen Finanzministeriums vom 16. Dezember 1998 bekannt. Gleiches hätte das serbische Finanzministerium auf Ersuchen des Beschwerdeführers auch am 19. Mai und 15. September 2005 bestätigt und dabei zusätzlich bescheinigt, dass die festgestellte Transportart sämtliche sechs Transporte und sämtliche damit geführten Güter betroffen habe. Auch ein als Zeuge einvernommener LKW-Fahrer hätte ausgesagt, dass die Zigaretten mit Zollverschlussplomben durch Jugoslawien transportiert worden seien. Ein solches Verbringen von Gütern ins Embargogebiet zum alleinigen Zweck der Durchfuhr und das Umladen der Ware auf dem Zollareal seien zum damaligen Zeitpunkt von den Embargobestimmungen des UNO-Sicherheitsrates gemäss Ziff. 6 der Resolution 757 vom 30. Mai 1992 ausdrücklich nicht erfasst worden und könnten daher auch keinen strafbaren Verstoss gegen das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz darstellen. Der Haftbeschluss vom 21. März 2005 spräche zudem von sechs Zigarettentransporten nach Subotica/Serbien, wobei die Zigaretten in zwei Fällen dort abgeladen worden seien. Demgegenüber mache die Staatsanwaltschaft Hof in der Ergänzung vom 22. April 2008 – vom Haftbeschluss nicht gedeckt – geltend, der effektive Vorwurf gegenüber dem Verfolgten laute dahingehend, dass Gebietsansässige des Embargostaates Verfügungsmacht über die Güter erlangt und die Frachtpapiere falsche Angaben enthalten hätten. Dieser Vorwurf sei gänzlich unsubstanziiert. Generell sei

- 8 nicht ersichtlich, inwiefern eine zollrechtlich beschränkte Durchfuhr entfallen könne, wenn dafür Infrastruktur und Dienstleistungen des Embargostaates genutzt werden. Einem Auslieferungsersuchen müsse zudem gemäss Art. 41 und 42 lit. a IRSG sowie Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe ein Haftbefehl oder eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beigelegt werden. Der vom ersuchenden Staat geltend gemachte auslieferungsrelevante Sachverhalt bzw. die daraus abgeleiteten Vorwürfe müssten daher Gegenstand eines richterlichen Haftbefehls bilden und könnten im Auslieferungsverfahren weder von der Strafverfolgungsbehörde noch von anderen Verwaltungsbehörden in Eigenregie abgeändert oder, wie vorliegend, durch eine neue (unsubstanziierte) Sachdarstellung ersetzt werden. Die Beschwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 12 EAUe sowie Art. 2 lit. a IRSG und Art. 41 bzw. 42 Abs. 1 IRSG die neuen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Hof berücksichtigt, obschon davon auszugehen sei, dass das Landgericht Hof als Haftgericht einen entsprechenden Tatverdacht nicht bestätigt hätte.

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2). Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersuchen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.).

5.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-

- 9 nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Das Ersuchen hat eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben zu enthalten (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG). Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

5.4 Der Beschwerdeführer wird gemäss der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen beschuldigt, gegen § 34 des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes (AWG) verstossen zu haben, indem er zwischen dem 26. Juni und 31. Juli 1992 Zigaretten nach Restjugoslawien geliefert habe, dies obschon der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 757 am 30. Mai 1992 ein umfassendes Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt und die Ausfuhr auch gestützt auf § 69h der deutschen Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten war. Der Beschwerdeführer, welcher zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in X. (Deutschland) gehabt hat, soll seit dem 1. Februar 1991 die

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Einzelfirma A. Import und Export in X. betrieben haben. Im Haftbeschluss des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 und in der Anklageschrift vom 15. Juni 2005 wird ihm im Einzelnen insbesondere vorgeworfen, als Mitglied einer Organisation international agierender Zigarettenschmuggler in sechs Fällen Zigaretten nach Restjugoslawien verbracht zu haben. Die Zigaretten sollen jeweils bei der Firma B. in W. (Niederlande) bestellt worden und angeblich für eine Firma C. in Z./GUS bestimmt gewesen sein, an welcher der Beschwerdeführer über die Gesellschaft D. in V. (Polen) beteiligt war. Die Zigaretten seien jeweils nach Subotica/Restjugoslawien verbracht worden, wo sie von Gebietsansässigen in Empfang genommen worden seien. Der wahre Empfänger der Zigarettenlieferungen in Subotica sei ein gewisser E. gewesen, welchem ebenfalls Zigarettenschmuggel vorgeworfen werde. Um die Entladung bzw. den Verbleib im Embargogebiet zu verschleiern, soll der Beschwerdeführer bzw. dessen Komplizin F., jeweils Rechnungen für Serviceleistungen und Transportkosten für den angeblichen Transport der Zigaretten in die UdSSR ausgestellt haben und entsprechende Quittungen über den Erhalt der in Rechnung gestellten Beträge unterschrieben haben. Aufgrund der Zeugeneinvernahmen der mit den Transporten beauftragten Spedition G. und der holländischen Fahrer stehe fest, dass die Zigaretten in den Fällen 1 - 5 in Restjugoslawien entladen worden seien. Die Entladung der Zigaretten in Subotica sei auch anhand der von der IRU (International Road Transport Union) in Genf übersandten beglaubigten Ablichtungen der Carnets TIR ersichtlich. Des weiteren sei erkennbar, dass mit diesen Carnets ab Subotica in den Fällen 2 - 5 keine Weitertransporte erfolgten. Im Fall von Fahrt 5 sei im Carnet TIR als Zielland Jugoslawien angegeben worden. Diese Zigaretten seien am 30. Juli 1992 in Subotica zum freien Verkehr abgefertigt worden. Im Fall der Fahrt 6 sei im Carnet TIR das Zielland Ungarn angegeben worden. Allerdings sei auf dem CRM-Frachtbrief der Empfang der Zigaretten am 4. August 1992 in Skopje (Jugoslawien) bestätigt, von wo aus die Zigaretten anschliessend nach Titograd (Montenegro) transportiert worden seien. Aus mehreren Telefongesprächen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich Vermittler der Zigarettengeschäfte war, sondern dass er für den Transport der Zigaretten verantwortlich war und einer Bande angehörte, die Hauptorganisator und Drahtzieher eines gross angelegten Zigarettenschmuggels war. Der Beschwerdeführer hätte sich dabei durch die Einnahmen aus den illegalen Zigarettengeschäften eine fortlaufende Einkommensquelle von erheblichem Umfang verschafft. Hinsichtlich der in Jugoslawien entladenen Zigarettensendungen bestehe der erhebliche Verdacht, dass diese (zumindest teilweise) nach Italien eingeschmuggelt wurden, wo lediglich die staatliche italienische Tabakmonopolverwaltung das Recht hätte, Tabakwaren einzuführen. Unabhängig von der Frage, ob die Zigaretten letztlich tatsäch-

- 11 lich nach Italien verbracht worden seien, stehe jedoch fest, dass Gebietsansässige des Embargostaates Verfügungsmacht über die Ware gehabt hätten.

5.5 Diese Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe. Den Ausführungen der ersuchenden Behörde insbesondere in der Anklageschrift vom 15. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die sechs Zigarettenlieferungen in Subotica/Restjugoslawien entladen und Gebietsansässigen übergeben zu haben. Der wahre Empfänger der Zigaretten soll E. gewesen sein, gegen welchen gesondert ermittelt werde wegen Zigarettenschmuggels (in Restjugoslawien). Bei sämtlichen der sechs Zigarettenlieferungen handelt es sich daher mutmasslich keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine von den Embargobestimmungen nicht erfasste und daher erlaubte Durchfuhr durch das Embargogebiet. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigungen des serbischen Finanzministeriums vom 16. Dezember 1998 sowie 19. Mai und 15. September 2005 lassen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Es wird Sache des erkennenden Gerichts sein, diese Bestätigungen im Kontext der gesamten Beweislage zu würdigen. Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen auszugehen.

5.6 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, die Sachdarstellung im Haftbefehl des Landgerichts Hof sei mit der Ergänzung der Staatsanwaltschaft Hof vom 22. April 2008 in unzulässiger Weise durch eine neue, unsubstanziierte Sachdarstellung ersetzt worden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, muss sich der auslieferungsrelevante Sachverhalt, insbesondere etwa wie vorliegend im Falle einer Rückfrage an den ersuchenden Staat in Anwendung von Art. 13 EAUe, nicht zwingend aus dem Haftbefehl ergeben. Die Sachdarstellung im Haftbefehl vom 21. März 2005 ist zwar kurz gehalten, jedoch durchgehend im Einklang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2008 sowie der Ergänzung vom 22. April 2008 und den detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift vom 15. Juni 2005. Gemäss der Rechtsprechung sind an den Haftbefehl bzw. die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates angehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersuchungshaft versetzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden können und das

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Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3c).

Soweit der Beschwerdeführer, wie bereits in der Haftbeschwerde vom 27. März 2008, geltend macht, er verfüge über ein sog. “Meta-Alibi“ (act. 1 S. 15 ff. Ziff. 1.1 und 1.2), ist die Beschwerde ebenfalls offensichtlich haltlos. Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Andere Formen von Unschuldsbeweisen, welche sich auf zeitlich und örtlich nicht genau fassbare Handlungen beziehen, stellen kein Alibi im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b und Art. 53 IRSG dar (vgl. TPF RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 6.2 und 6.3 mit Hinweisen) und sind damit im Auslieferungsverfahren nicht zulässig.

5.7 Die im Auslieferungsersuchen geschilderten Embargoverstösse sind in Deutschland nach § 34 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 AWG und § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht (vgl. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde verlangt § 34 AWG nicht, dass die fragliche Ware deutsches Hoheitsgebiet erreicht hat; ausreichend und strafbegründend sei, wenn von deutschem Hoheitsgebiet aus ein Warentransport organisiert und koordiniert wird, der Embargovorschriften zuwiderläuft (B 92'013 act. 116).

Die Gewährung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht jedoch grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 5.2; BGE 126 II 212 E. 6b/c S. 213 ff.; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 EAUe).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland, betrieb von Deutschland aus seine Einzelfirma A. Import und Export und organisierte von dort aus die inkriminierten Zigarettentransporte. Die Bestimmungen von § 34 Abs. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AWG und § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV sind gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde (vgl. B 92'013 act. 116) auf den Beschwerdeführer daher grundsätzlich anwendbar und es besteht kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständigkeit Deutschlands zu zweifeln. Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts für sich daraus ableiten, wenn er geltend macht, die Zigarettenliefe-

- 13 rungen hätten niemals deutsches Hoheitsgebiet erreicht, weshalb § 34 AWG nicht anwendbar sei.

Die Rügen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen und der Strafbarkeit nach deutschem Recht bzw. der Strafverfolgungszuständigkeit Deutschlands sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 10 EAUe, wonach die Auslieferung zu verweigern ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Er reicht ein deutsches Rechtsgutachten vom 12. Juni 2008 ein und argumentiert, § 34 AWG sei im Jahre 2006 neu gefasst und vom Verbrechenstatbestand zum Vergehen herabgestuft worden. In Anwendung von § 2 Abs. 3 des deutschen Strafgesetzbuches sei das neue, mildere Recht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Gemäss der am 8. April 2006 in Kraft getretenen neuen Fassung würden Verstösse gegen § 34 Abs. 4 AWG nicht mehr mit “Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“, sondern nur noch mit “Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ bestraft. Damit richte sich die Strafverfolgungsverjährung seither nach § 78 Abs. 3 Ziff. 4 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher eine relative Verjährung von fünf Jahren vorsehe. Die absolute Strafverfolgungsverjährung würde neu gemäss § 78c Abs. 3 Satz 2 des deutschen Strafgesetzbuches zehn Jahre betragen. Die ihm zur Last gelegten Embargoverstösse seien daher verjährt (act. 1 S. 19 Ziff. 1.3).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Rechtsgutachten vom 12. Juni 2008 am 2. Juli 2008 der ersuchenden Behörde übermittelt und diese aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (B 92'013 act. 139). Die Staatsanwaltschaft Hof und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 8. Juli 2008 insofern beigepflichtet, als § 34 AWG tatsächlich eine Überarbeitung erfahren hat, und der Beschwerdegegnerin eine aktuelle Fassung dieser Bestimmung zukommen lassen.

Die ersuchende Behörde argumentiert jedoch, dem Beschwerdeführer werde in der Anklage vom 15. Juni 2005 die Zugehörigkeit zu einer Organisation international agierender Zigarettenschmuggler vorgeworfen und er hätte Bestellungen im Gesamtwert von USD 1'085'600.-- getätigt, weshalb sowohl von einer bandenmässigen Begehung als auch von Gewerbsmässigkeit auszugehen sei. Gemäss § 34 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 des überar-

- 14 beiteten AWG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, eine Rechtsverordnung verletzt, welche der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmassnahme dient. Die absolute Strafverfolgungsverjährung betrage daher in Anwendung von § 78 Abs. 3 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuches auch nach der überarbeiteten Fassung von § 34 Abs. 6 AWG 20 Jahre. Da die Verjährung zudem am 21. März 2005 durch die Neufassung des Haftbefehls des Landgerichts Hof unterbrochen worden sei, würden die Taten nicht vor 2010 verjähren.

6.3 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde stützen sich auf die revidierten Bestimmungen von § 34 AWG sowie § 78 des deutschen Strafgesetzbuches und sind nicht in Frage zu stellen. Ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 10 EAUe ist daher zu verneinen. Der Umstand, dass die ersuchende Behörde mit dem Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2008 anfänglich eine überholte und vorliegend nicht mehr anwendbare Gesetzesbestimmung übermittelt hat, rechtfertigt ebenfalls keine Verweigerung der Auslieferung. Derartige formale Fehler können im Auslieferungsverfahren wie vorliegend korrigiert werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

7. Weiter wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es mangle an einer auslieferungsfähigen Straftat nach schweizerischem Recht (act. 1 S. 24 ff. Ziff. 1.5 und 1.6).

7.1 Gemäss Art. 5 EAUe wird die Auslieferung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Die Schweiz hat keine solche Vereinbarungen getroffen (ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 446 N. 408-1). Nicht angenommen hat sie zudem Art. 2 des 2. ZP zum EAUe, welcher Art. 5 EAUe ersetzt und die Auslieferung für fiskalische strafbare Handlungen nach Massgabe des EAUe als zulässig erklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. Januar 2004, E. 2.1). Art. 3 EAUe erklärt die Auslieferung sodann für politische und als mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung als unzulässig (Art. 3 EAUe). Auch nach schweizerischem Recht wird einem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirt-

- 15 schaftspolitische Massnahmen verletzt (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). 7.2 Die beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 4.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1).

7.3 Am 1. Januar 2003 ist für die Schweiz das Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) in Kraft getreten. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu CHF 500'000.-- bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Embargomassnahme verstösst, welche in einer Verordnung vom Bund zur Durchsetzung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen erlassen wurde und deren Verletzung für strafbar erklärt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 EmbG). In schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 9 Abs. 2 EmbG). Erfüllt ein Verstoss gegen das EmbG zugleich den Tatbestand des Bannbruchs nach Art. 76 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar (Art. 11 Abs. 2 EmbG).

Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 in Kraft getreten (ZG; SR 631.0). Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 hat mit der Totalrevision vom 18. März 2005 sowohl inhaltlich wie formell grundlegende Änderungen erfahren (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 567 ff.). Der Straftatbestand des Bannbruchs ist neu in Art. 120 ZG geregelt. Danach macht sich wegen Bannbruchs strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus-, oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet (Art. 120 Abs. 1 lit. a ZG). Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten (Art. 120 Abs. 2 ZG). Bannbruch wird mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes bestraft (Art. 120 Abs. 1 ZG). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 120 Abs. 3 ZG). Die revidierte Bestimmung des Bannbruchs von Art. 120 ZG verzichtet

- 16 im Vergleich zu Art. 76 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 auf eine kasuistische Aufzählung von Tatbestandsvarianten. Die neue Formulierung schränkt jedoch die bisher einzeln umschriebenen Tatbestände nicht ein (vgl. BBl 2004 567, S. 670).

7.4 Der Tatbestand des Bannbruchs schützt grundsätzlich nicht öffentliche Abgaben, sondern in der Regel besondere wirtschaftliche Interessen und ist daher weder als politische noch als fiskalische Straftat zu qualifizieren (BGE 110 Ib 82 E. 4b/aa S. 85; vgl. auch BGE 112 Ib 212 E. 4a - b S. 214 f.; Botschaft vom 20. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433, S. 1459). Das Bundesgericht hat im Urteil 1A.247/2000 vom 27. November 2000 insbesondere ausgeführt, dass nach der bundesrätlichen Botschaft zum EUeR (Botschaft vom 1. März 1966 zur Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I 457, S. 477) die Leistung von Rechtshilfe bei Bannbruchtatbeständen gemäss Art. 2 lit. b EUeR abgelehnt werden könne, wenn es um den Verstoss gegen Ausfuhrverbote und -beschränkungen gehe, die aus protektionistischen Gründen oder als handelspolitisches Druckmittel angeordnet worden seien und gegen die wirtschaftlichen Staatsinteressen der Schweiz verstossen. Dies sei jedoch bei den von den Vereinten Nationen im Jahre 1992 beschlossenen und damals auch von der Schweiz übernommenen Embargomassnahmen gegen Serbien und Montenegro offensichtlich nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 4d; vgl. auch 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 2.5 und 5). Diese zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) ergangene Rechtsprechung hat auch im Rahmen des EAUe Gültigkeit, welches in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 entsprechend Art. 2 lit. a EUeR ein Auslieferungshindernis bei Vorliegen politischer oder fiskalischer strafbarer Handlungen vorsieht.

7.5 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse gegen das im Anschluss an eine Embargomassnahme des UNO-Sicherheitsrates erlassene Ausfuhrverbot, dessen Verletzung als strafbar erklärt wurde, kann nach schweizerischem Recht unter den Straftatbestand von Art. 9 EmbG subsumiert werden. Da der Beschwerdeführer nicht nur verdächtigt wird, Embargobestimmungen verletzt zu haben, sondern auch unrichtige Deklarationen insbesondere zum wahren Bestimmungsort der Zigaretten gemacht zu haben, gelangt grundsätzlich auch die zollrechtliche Bestimmung des Bannbruchs zur Anwendung, wobei vorliegend angesichts der geltend gemachten Banden- und Gewerbsmässigkeit von erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 120 Abs. 3 ZG auszugehen ist. Die Frage, ob Art. 120 Abs. 3 ZG in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 EmbG den Strafbestimmungen

- 17 des EmbG vorgeht (BBl 2001 1433, S. 1460; vgl. auch BGE 121 IV 280 E. 4b/c S. 283; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 4d) oder ob daneben bzw. ausschliesslich die Bestimmung von Art. 9 EmbG (gemäss deren Abs. 3 in schweren Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden kann) zur Anwendung gelangt, kann für die vorliegend zu beurteilende Strafbarkeit nach schweizerischem Recht offen gelassen werden. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit nach schweizerischem Recht als unbegründet.

8. Die Schweiz behält sich auch das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.).

Die vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen schweren Mängel des deutschen Verfahrens decken sich grösstenteils mit den bereits im Zusammenhang mit der Sachdarstellung des deutschen Auslieferungsersuchens, der doppelten Strafbarkeit und der Strafvollstreckungsverjährung vorgebrachten Rügen. Es ist darauf in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter einzugehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der ersuchenden Behörde eine leichtfertige Unterstellung einer strafbaren Embargowiderhandlung und damit eine gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gerichtete Vorverurteilung (act. 1 S. 18 und S. 30) zur Last gelegt werden könnte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden sechs Zigarettenlieferungen zulässig ist. Ein Vorgehen nach den Eventualanträgen Ziff. 2.2 und 3.1 erübrigt sich somit. Der rein akzessorische und nicht näher begründete Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft ist damit ebenfalls abzuweisen.

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10. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Bewilligung der Auslieferung, dass der ersuchende Staat vorgängig eine Garantieerklärung gemäss Art. 38 IRSG abgibt, wonach der Beschwerdeführer nur wegen Verstosses gegen § 69h Abs. 1 Ziff. 2 AWV verfolgt und bestraft und nicht an einen Drittstaat weitergeliefert werden darf, sofern er das ersuchende Land innert 45 Tagen nach seiner Freilassung verlässt (act. 1 S. 35 f. Ziff. 2.2).

10.1 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch Art. IV Zusatzvertrag und Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). Der ersuchende Staat darf, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe, den ihm Ausgelieferten nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weiterliefern (Art. 15 EAUe).

10.2 Vorliegend ist das Dispositiv des Auslieferungsentscheids vom 16. Mai 2008 insofern klar, als die Auslieferung ausdrücklich nur für die im Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 erwähnten Verstösse gegen § 34 AWG i.V.m. § 69h AWV bewilligt wird. Der Anklageschrift vom 15. Juni 2005 ist überdies zu entnehmen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung eingestellt wurde und dass gegen den Beschwerdeführer derzeit nur noch wegen den erwähnten Embargoverstösse ermittelt wird. Die deutschen Behörden haben denn auch die Auslieferung des Beschwerdeführers nur für diese Straftatbestände beantragt und im Auslieferungsersuchen zur Kenntnis genommen, dass die Auslieferung wegen Fiskaldelikte nach schweizerischem Recht nicht zulässig ist. Art. 14 und 15 EAUe entfalten in Deutschland, als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die deutschen Be-

- 19 hörden die Bestimmungen von Art. 5, 14 und 15 EAUe beachten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 9). Vorliegend sind zudem keine Anzeichen ersichtlich, dass Deutschland das in Art. 14 und 15 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte. Die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung ist daher nicht erforderlich. Dem entsprechenden Eventualantrag ist nicht stattzugeben.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. August 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Vera Delnon und Roland Götte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2008.144 — Bundesstrafgericht 19.08.2008 RR.2008.144 — Swissrulings