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Bundesstrafgericht 25.06.2007 RR.2007.93

25. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,440 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 25. Juni 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.93

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Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 24. Februar 2007, ergänzt am 23. Mai 2007, ersuchte Interpol Wiesbaden, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 21. Juli 2006, um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung. A. ist gemäss Interpolmeldung am 29. September 2005 vom Amtsgericht Sinsheim wegen Drogendelikten und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht Sinsheim hat mit Widerrufsbeschluss vom 26. April 2006 offenbar den Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen (act. 5.1 und 5.4).

Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 hat die Kantonspolizei St. Gallen dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mitgeteilt, dass sich A. voraussichtlich bis am 22. Juli 2007 in der Strafanstalt B. im Strafvollzug befindet (act. 5.2). Das Bundesamt hat am 22. Mai 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. verfügt (act. 5.3). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland widersetzt hatte (act. 5.5), ordnete das Bundesamt am 24. Mai 2007 die Auslieferungshaft von A. an (act. 5.6). Auf Ersuchen von Interpol Wiesbaden vom 4. Juni 2007 (act. 5.7) hat das Bundesamt die Frist zur Vorlage des formellen Auslieferungsersuchens am 5. Juni 2007 auf 40 Tage verlängert (act. 5.8). A. wurde am 12. Juni 2007 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen und für die Auslieferungshaft ins Regionalgefängnis C. versetzt (act. 5.9).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 gelangt A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2007 ans Bundesstrafgericht (act. 1).

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Eine Beschwerdereplik wurde innert der angesetzten Frist nicht eingereicht.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 24. Mai 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 eröffnet (act. 5.6). Die Beschwerde vom 4. Juni 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die

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Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Marokko aufgewachsen, sei dort jedoch nie gemeldet gewesen und besitze keine Papiere. Nachdem er sich mehrere Jahre in Italien, Deutschland sowie der Schweiz aufgehalten hätte und lange Zeit in Gefängnissen verbracht hätte, wolle er nun wieder nach Marokko zurückkehren, um Papiere zu bekommen und seine Familie zu suchen. Er könne und wolle daher nicht an Deutschland ausgeliefert werden.

3.3 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen offensichtlich keine Haftentlassung. Andere Gründe, welche für eine Entlassung aus der Auslieferungshaft sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, welcher keine Bindung zur Schweiz hat, äusserte im Gegenteil wiederholt den Wunsch, sich in sein Heimatland begeben zu können. Im Falle einer Haftentlassung wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich dieser nach Marokko absetzt, weshalb die Auslieferungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der damit verbundenen Erschwerung der Auslieferung an Deutschland gerechtfertigt ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Juni 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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