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Bundesstrafgericht 30.05.2007 RR.2007.62

30. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·641 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Volltext

Entscheid vom 30. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Axel Husheer, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.62

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Oldenburg am 30. März 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens eine Eintretens- und Zwischenverfügung erlassen hat (Verfahrensnummer REC B-5/2007/111);

- A. gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist; - A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung noch die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht seines Rechtsvertreters beigelegt hat; - A. am 23. April 2007 eingeladen wurde, bis zum 3. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, innert gleicher Frist bei der II. Beschwerdekammer eine Vollmacht betreffend das schweizerische Rechtshilfeverfahren sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat und auch die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Axel Husheer - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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