Entscheid vom 12. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
1. A., 2. B., 3. C. CORP.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Christoph M. Pestalozzi und Daniele Favalli, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.30 / RR.2007.54
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. u.v.w. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt, der unrichtigen Angaben zur Beschaffung von Aufenthaltstiteln und des Einschleusens von Ausländern führt; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") gestützt auf ein telefonisch durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart in Aussicht gestelltes Rechtshilfeersuchen am 19. Februar 2007 die vorsorgliche Sperre von Konten der C. Corp. (inklusive Konten an denen A. formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint) bei der Bank D. in Zürich im Maximalbetrag von EUR 8'848'609.-- verfügte und diese Vermögenssperre auf 60 Tage befristete, innert welcher die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Rechtshilfeersuchen stellen sollte, ansonsten die Kontensperre aufgehoben würde (RR.2007.30, act. 1.2); − die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung einreichten mit dem Antrag, es sei die vorsorgliche Kontosperre aufzuheben oder eventualiter auf EUR 2'382'855.-- zu reduzieren (RR.2007.30, act. 1); − die Staatsanwaltschaft Stuttgart innert der mit Verfügung vom 19. Februar 2007 gesetzten Frist mit formellem Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2007 u.a. um Sicherstellung der Vermögenswerte der C. Corp. bei der Bank D. im Höchstbetrag von EUR 10'769'730.50 ersuchte (Verfahrensakten REC B- 3/2007/090, act. 7); − die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2007 die Verfügung vom 19. Februar 2007 aufhob und mit der Anordnung ersetzte, wonach die Vermögenswerte auf Konten, die auf die C. Corp. lauten (inklusive Konten an denen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint) bei der Bank D. im Maximalbetrag von EUR 10'769'730.50 gesperrt werden (Verfahrensakten REC B-3/2007/090, act. 9); − die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2007 erhoben mit dem Antrag, es sei die Kontosperre aufzuheben oder eventualiter auf EUR 4'589'985.58 zu reduzieren (RR.2007.54, act. 1);
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− die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 10. April 2007 zurückzogen (RR.2007.54, act. 10); − demnach das Verfahren RR.2007.30 als gegenstandslos geworden und das Verfahren RR.2007.54 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben sind; − den Beschwerdeführern die (reduzierten) Kosten des Verfahrens RR.2007.54 aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − die Gebühr für das Verfahren RR.2007.54 auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten;
- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren RR.2007.30 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren RR.2007.54 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Juli 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwälte Christoph M. Pestalozzi und Daniele Favalli - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).