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Bundesstrafgericht 25.04.2007 RR.2007.2

25. April 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,385 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Deliktes (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Deliktes (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Deliktes (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Deliktes (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 25. April 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin

gegen

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin

Gegenstand Auslieferung an die Türkei

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Deliktes (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.2+25

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Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft in Erzurum / Türkei führt gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Versuchs zur Veränderung der Verfassung der Türkischen Republik durch Gewaltanwendung. In diesem Zusammenhang wird A. verdächtigt, als Mitglied der Vereinigung TKP/ML-TIKKO im Zeitraum zwischen 1992 und 2001 in der Türkei an mehreren Kämpfen mit staatlichen Sicherheitskräften beteiligt gewesen zu sein sowie eine Person entführt und anschliessend getötet zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des staatlichen Sicherheitsgerichts in Erzurum vom 25. Dezember 2001 veranlasste Interpol Ankara am 14. Mai 2002 die internationale Ausschreibung zur Verhaftung von A. (act. 1.3). Am 21. Juni 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sie sich mit einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 23. Juni 2006 einen Auslieferungshaftbefehl (Verfahrensakten BJ act. 15-18 und 23A). Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 informierte das BJ die türkische Botschaft in Bern über die Verhaftung von A. und ersuchte um Abgabe von Garantieerklärungen, welche von der türkischen Botschaft am 4. Juli 2006 ausgesprochen wurden (act. 1.5 und 1.6). Aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung forderte das BJ am 2. Februar 2007 eine weitere Garantieerklärung ein (act. 6). Die von der türkischen Botschaft in der Folge abgegebene Erklärung vom 16. Februar 2007 erachtete das BJ als nicht ausreichend und ersuchte die türkische Botschaft am 21. Februar 2007 um Übermittlung einer im Wortlaut präzis vorgegebenen Garantie, welche mit Datum vom 9. März 2007 abgegeben wurde (act. 12, 12.1 und 17). Am 10. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft dem BJ das Ersuchen um Auslieferung von A. (act. 1.6, S. 2 und act. 1.7). Am 12. September 2006 ersuchte das BJ die Türkische Botschaft um Sachverhaltsergänzungen (act. 1.8). Diese Ergänzungen der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum datieren vom 15. September 2006 und wurden dem BJ am 21. September 2006 übermittelt (act. 1.9; Verfahrensakten BJ act. 92). Mit Entscheid vom 16. Januar 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für die ihr als Mitglied der TKP/ML-Tikko zur Last gelegte mutmassliche Entführung und anschliessende Tötung einer Person in der Türkei am 7. Oktober 1993. Dies unter der Auflage, dass die türkischen

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Behörden A. wegen allfälliger politischer Hintergründe der Straftat nicht verfolgen oder bestrafen dürfen, auch nicht in Form einer Erhöhung oder Verschärfung der Strafe. Hinsichtlich der übrigen A. vorgeworfenen Delikte wurde die Auslieferung mangels genügender Sachverhaltsschilderung abgelehnt (act. 1.1).

B. Am 16. Januar 2007 beantragt das BJ beim Bundesstrafgericht, dass die im Rahmen der Stellungnahme von A. erhobene Einrede des politischen Deliktes bezüglich ihrer Auslieferung an die Türkei abzulehnen sei (act. 1). Gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2007 lässt A. beim Bundesstrafgericht mit Eingabe vom 16. Februar 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Ziffern 1 und 4 des Auslieferungsentscheides des BJ vom 16. Januar 2007 seien aufzuheben, die Auslieferung von A. an die Türkei sei abzulehnen, A. sei so rasch als möglich, spätestens aber mit dem Beschwerdeentscheid aus der Auslieferungshaft zu entlassen, und es sei A. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung von Fürsprecher Peter Huber als amtlicher Anwalt. Zum Antrag des BJ vom 16. Januar 2007 wird beantragt, dieser sei abzuweisen und die Einrede des politischen Deliktes zu schützen (act. 9). Das BJ beantragt in seiner Antragsreplik und Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde und hält im Übrigen an seinem Antrag, dass die Einrede des politischen Deliktes abzulehnen sei, fest (act. 13). Mit (verspäteter) Antragsduplik und Beschwerdereplik vom 28. März 2007 hält A. an ihren Anträgen fest (act. 19), welche Eingabe dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 20). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Türkei richtet sich primär nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit der Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische

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Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen. Wo die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 1A.203/2006 vom 23. Januar 2007 mit Hinweisen).

2. 2.1 Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend "Beschwerdeführerin") hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung). Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend "Beschwerdegegnerin") datiert vom 16. Januar 2007. Die Stellung des Antrages erfolgte mithin nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007 und der damit verbundenen Schaffung einer zweiten Beschwerdekammer. Die II. Beschwerdekammer ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Antrages zuständig (Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

2.2 Auslieferungsentscheide des BJ unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art 25 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, SR 172.021). Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. Januar 2007 (act. 1.1) und die Beschwerde vom 16. Februar 2007 mit Poststempel vom gleichen Tag (act. 9). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, und es ist darauf einzutreten.

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2.3 Da im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend der Einrede des politischen Deliktes inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

2.4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). In Analogie mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes prüft das Bundesstrafgericht die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (Urteil des Bundesgerichtes 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 1.4; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis 12. März 2007 angesetzt zwecks Einreichung einer allfälligen Antragsduplik / Beschwerdereplik (act. 14). Mit Schreiben vom 12. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis 28. März 2007 (act. 16). Der Präsident der II. Beschwerdekammer entsprach diesem Gesuch am 13. März 2007 nur teilweise, indem die Frist bis 20. März 2007 erstreckt wurde (act. 16). In der Antragsduplik und Beschwerdereplik vom 28. März 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, keine Präsidialverfügung erhalten zu haben, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Frist antragsgemäss erstreckt worden sei (act. 19, S. 2 f.). Die Präsidialverfügung vom 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin per Fax übermittelt, wobei das Faxübermittlungsprotokoll eine einwandfreie Übermittlung bestätigt (act. 16, zweite Seite). Es kann offen bleiben, ob dies als Zustellnachweis ausreichend ist. Die Bemessung und die Erstreckung von Fristen liegen im pflichtgemässen Ermessen des Richters, der bestrebt sein muss, den Prozess rasch und ökonomisch zu führen, weshalb er sich nur in begründeten Fällen zu einer Fristverlängerung entscheiden darf (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 35 und 37 zu §195 Gerichtsverfassungsgesetz). Ein genereller Anspruch darauf, dass eine Frist im beantragten Umfang erstreckt wird, besteht nicht. Wird ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, ist lediglich eine kurze Nachfrist anzusetzen (RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 91 Ziff. IVc, S. 311). Dementsprechend hätte sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie auf ihr Gesuch hin angeblich keine Reaktion erfahren hatte, frühzeitig erkundigen müssen, ob ihr Gesuch beim Gericht eingetroffen und wie es behandelt worden ist. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Antragsduplik und Beschwerdereplik

- 6 vom 28. März 2007 nicht fristgerecht eingegangen ist und daher nicht berücksichtigt werden kann.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst und nach Themenbereichen gegliedert folgendes geltend: Sie sei in der Gegend U. aufgewachsen, einem Gebiet, das nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 unter Kriegsrecht bzw. Ausnahmezustand gestanden habe und Ort schwersten Staatsterrors der türkischen Streitkräfte gegen die praktisch ausschliesslich kurdisch-alevitische Bevölkerung der Region gewesen sei. Die maoistische TKP-ML/TIKKO, welche mit Propaganda und bewaffnetem Widerstand gegen die türkischen Sicherheitskräfte eine Volksbefreiung angestrebt habe, sei in der Gegend von U. aktiv gewesen und habe in der örtlichen Bevölkerung einen grossen Rückhalt genossen. Als 16-Jährige sei die Beschwerdeführerin zur TKP-ML gekommen und sei bei einer deren Logistikgruppen tätig gewesen. Sie bestreitet jedoch, mit der ihr zur Last gelegten Tat etwas zu tun zu haben (act. 9, S. 3 – 6 und 9).

Die Sachverhaltsschilderung auch des ergänzten Ersuchens sei ungenügend und weise zahlreiche, offensichtliche und gravierende Widersprüche auf. So werde nicht nur die Beschwerdeführerin sondern auch B. der eigenhändigen Tötung von C. am 7. Oktober 1993 beschuldigt. Die Oberstaatsanwaltschaft bezeichne die Tatwaffe als Pistole, während der Beschuldigte D. gemäss Belastungsprotokoll von Kalaschnikov-Salven gesprochen habe (act. 9, S. 10). Das türkische Verfahren weise wesentliche Mängel auf. Der Haftbefehl vom 25. Dezember 2001 sei von einem Staatssicherheitsgericht erlassen worden, welches weder unparteiisch noch unabhängig sei (act. 9, S. 7). Die von der türkischen Botschaft abgegebenen Garantieerklärungen seien im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend. Selbst wenn sie ergänzt würden, fehle es an der Durchsetzung und Durchsetzbarkeit der abgegebenen Erklärungen, denn das Sondergericht von Erzurum würde eine Einmischung der Regierung in seine Richtertätigkeit unter Anrufung seiner richterlichen Würde und Unabhängigkeit zurückweisen (act. 9, S. 22 – 25). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die ihr vorgeworfene und bestrittene Tat in einem bürgerkriegsähnlichen Umfeld stattgefunden habe. Im fraglichen Zeitraum habe ein Krieg des türkischen Staates gegen den Selbstbestimmungsanspruch der kurdisch-alevitischen Bevölke-

- 7 rung in der Provinz U. stattgefunden. Schwerste militärische Mittel der Armee seien nicht nur zur Aufreibung der aufständischen Kämpfer, sondern auch zur Einschüchterung der Zivilbevölkerung eingesetzt worden. Die systematische Anwendung von Folter durch staatliche Organe sei weit verbreitet gewesen, wie auch summarische Exekutionen, Vergewaltigungen und Brandstiftungen. Bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat handle es sich mithin um ein relativ politisches Delikt (act. 9, S. 14 - 19).

4.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin soll als Mitglied der TKP-ML/TIKKO eine von dieser Organisation entführte Person getötet haben. Zudem könne der Sachverhalt auch unter Art. 111 StGB i.V.m. Art. 185 StGB subsumiert werden (act. 13, S. 5 mit Verweis auf act. 1.1). Sodann sei bei Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten der politische Charakter der Tat in der Regel zu verneinen (act. 13, S. 7). Die von der Türkei abgegebenen Garantien seien glaubwürdig und es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei trotz der abgegebenen Garantien eine EMRK-widrige Behandlung drohe (act. 13, S. 6).

5. 5.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen).

5.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG). Weder das EAUe noch das EÜBT definieren den Begriff des politischen Deliktes näher, weshalb die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen verfügen. In seiner Praxis unterscheidet das Bundesgericht zwischen "ab-

- 8 solut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug erscheinen, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein (BGE 130 II 337 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern, bzw. Bürgerkriegsparteien und Terroristen ist heikel. Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), staatsgefährdenden rechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie gemeinrechtliche Formen kollektiver Kriminalität bzw. Teilnahme an Straftaten. Neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten fallen auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen unter den Begriff der kriminellen Organisation. Nicht dazu gezählt werden jedoch in der Regel extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 130 II 337 E. 3.4 mit Hinweisen). Das inkriminierte Verhalten ist im Lichte der konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt der mutmasslichen Delikte zu beurteilen. Dies gilt besonders für Gewalttaten im Rahmen von Bürgerkriegen und bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen (BGE 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 4).

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5.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II).

5.4 In der Regel reicht es aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind und für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Dies beinhaltet namentlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt sind. Dabei ist der Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird. Die Prüfung von Tat- und Schuldfragen sowie eine Beweiswürdigung ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Erfordernis der zweiseitigen Strafbarkeit muss die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen gegen Schwerverbrecher bzw. terroristische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB richten, wobei der historische bzw. völkerrechtlich-humanitäre Kontext zu berücksichtigen ist (BGE 130 II 337 E. 6.1). Es ist Aufgabe des für das Auslieferungsverfahren zuständigen BJ, die entsprechenden sorgfältigen Sachabklärungen zu treffen und dem Gericht ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu unterbreiten (BGE 130 II 337 E. 7.7). Nach Massgabe des EAUe hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Sachverhaltsdarstellung mit Zeit und Ort der verfolgten Straftat zu enthalten, dessen rechtliche Würdigung (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe) sowie den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe). Wenn, wie im vorliegenden Fall, die dem Verfolgten vorgeworfenen Delikte eine politische Konnotation haben, sind erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen (BGE 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007 E. 2.3 mit Hinweisen).

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5.5 Im angefochtenen Entscheid (act. 9.1) wird der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: Die Verfolgte soll als Mitglied der TKP/ML-TIKKO am 7. Oktober 1993 in der Türkei eine Person entführt haben, wobei diese in der Folge von der Verfolgten selbst getötet worden sein soll. Bei der TKP/ML-TIKKO handle es sich um eine terroristische Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung zumindest teilweise geheim halte und u.a. den Zweck verfolge, Gewaltverbrechen bzw. terroristische Akte zu begehen.

Zusammengefasst kann dem Auslieferungsersuchen vom 23. Juni 2006 samt Beilagen sowie den Ergänzungen vom 15. September 2006 (act. 1.7 und 1.9) folgender Sachverhalt entnommen werden: Die "Terrorvereinigung" TKP/ML-TIKKO sei eine Weiterführung der 1977 gegründeten kommunistischen Partei / marxistisch-leninistischen "Terrorvereinigung". Das Ziel der Vereinigung sei, die bestehende Grundverfassung des türkischen Staates durch bewaffneten Volkaufstand (Terrortaten und Gewaltanwendung) zu zerstören und stattdessen eine marxistisch-leninistische Ordnung zu schaffen. Zu diesem Zweck seien Arbeiter und Bauern mit Waffen ausgestattet worden. Das Ersuchen beschreibt im Weiteren die Auseinandersetzungen innerhalb der Vereinigung und ihre Aufspaltung in verschiedene Gruppen. Eine davon habe 1997 im Gebiet V. ein mit Bomben geladenes Fahrzeug auf dem Parkplatz des Gouvernementes und der Polizeidirektion abgestellt, "Störungsfeuer" in der Kreisstadt W. abgegeben, das Holzlager in X. angegriffen und zwei Personen getötet mit der Begründung, dass sie Spitzel seien. Sodann habe diese Gruppe das Fahrzeug einer Strafanstalt und das Gebäude des Unternehmens "E." in Y. mit Bomben angegriffen. Die Verfolgte, mit dem Codenamen "F.", sei Angehörige dieser illegalen Terrorvereinigung gewesen und von ihr politisch und militärisch ausgebildet worden. Als bewaffnete Aktivistin und Gruppenführerin habe sie am 7. Oktober 1993 zusammen mit sechs weiteren Aktivisten einen bewaffneten Angriff auf das Dorf Z. durchgeführt, dort den C. entführt und ihn danach eigenhändig mit einer Pistole getötet.

5.6 Unter einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB versteht man einen hierarchisch aufgebauten, auf Dauer ausgelegten Personenzusammenschluss von mehreren Personen, der seinen internen Aufbau sowie den Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert und den Zweck verfolgt, Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen zu begehen (HANS BAUMGARTNER, Basler Kommentar, N. 6 – 8 zu Art. 260ter StGB; ANDREAS DONATSCH / WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV – Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 192).

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Dem Rechtshilfeersuchen samt Beilagen und Ergänzungen kann in Bezug auf den Aufbau und die Strukturen der TKP/ML-TIKKO sowie deren Geheimhaltungsvorkehrungen nichts entnommen werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich hinsichtlich der Qualifikation der fraglichen Organisation (TKP/ML-TIKKO) als kriminelle Organisation in erster Linie auf einen Bericht des Bundesamtes für Polizei (Dienst für Analyse und Prävention; nachfolgend "DAP") vom 21. September 2006 (act. 7.1). Gemäss diesem Bericht weist die TKP/ML-TIKKO in Teilbereichen eine hierarchische Organisationsstruktur auf, die weitgehend austauschbar ist und nach innen wie auch nach aussen geheim gehalten wird. Ob dies auch im deliktsrelevanten Zeitraum der Fall war, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Weiter fehlen konkrete Angaben dazu, ob diese Organisation im Herbst 1993 terroristisch tätig war und worin zu diesem Zeitpunkt die verbrecherischen Aktivitäten bestanden. Ohne minimale Angaben zum Kontext des bewaffneten Konfliktes zwischen der TKP/ML-TIKKO und den türkischen Sicherheitskräften im Herbst 1993 lässt sich die terroristische Natur der beteiligten Organisation im strafrechtlichen Sinne nicht prüfen. Umso weniger wären aus dem DAP-Bericht genügend Elemente eruierbar, um das Vorliegen eines politischen Deliktes beurteilen zu können.

5.7 Die Prüfung der Frage, ob eine beidseitige Strafbarkeit vorliegt, hat aufgrund der Sachverhaltsschilderung im Ersuchen zu erfolgen. Wie aufgezeigt entbehrt diese jedoch Ausführungen zu wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen der kriminellen Organisation und ermöglicht somit keine Subsumption unter Art. 260ter StGB, weshalb diesbezüglich mangels gegenseitiger Strafbarkeit keine Auslieferung erfolgen kann.

5.8 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB begeht eine Freiheitsberaubung, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Eine Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Die Freiheitsberaubung beinhaltet somit die Aufhebung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit des Opfers, während bei der Entführung das Opfer mittels der Tatmittel Gewalt, List oder Drohung an einen anderen Ort verbracht wird, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, a.a.O., N. 20, 29, 31 zu Art. 183 StGB; GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. 2003, § 5 N. 22, 36). Das Rechtshilfeersuchen erwähnt lediglich, dass C. am 7. Oktober 1993 aus dem Dorf Z. entführt worden sei. Ausführungen dazu, wohin das Opfer verbracht worden war und mittels welcher Tatmittel fehlen gänzlich. Die Sachverhaltsschilderung ermöglicht folg-

- 12 lich keine Subsumption unter Art. 183 StGB, weshalb auch diesbezüglich mangels rechtsgenügender Sachverhaltsschilderung gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe die Auslieferung nicht in Frage kommt.

5.9 Neben dem Sachverhalt vom 7. Oktober 1993, für welchen die Beschwerdegegnerin die Auslieferung bewilligt hat, ersuchte die Türkei um Auslieferung der Beschwerdeführerin noch für weitere Taten. Im Konkreten werden ihr die Teilnahme an folgenden weiteren Delikten als bewaffnete Aktivistin und Gruppenführerin der TKP/ML-TIKKO vorgeworfen (act. 1.7, S. 19 – 21 und 34): 25. September 1992: Kampfverwicklung zwischen den Aktivisten der TKP/ML-TIKKO und den staatlichen Sicherheitskräften in UU., wobei ein Gendarmeriesoldat getötet und seine Waffe gewaltsam weggenommen worden sei; 29. Juni 1994: Abgabe von Schüssen auf den vorübergehenden Dorfshüter in VV; 4. Juni 1997: Kampfverwicklung zwischen den Aktivisten der TKP/ML- TIKKO und den staatlichen Sicherheitskräften in der Nähe des Dorfes WW., wobei ein Gendarmeriesoldat und der Dorfshüter gestorben und eine weitere Person verletzt worden sei; 8. / 9. September 2001: Kampfverwicklung zwischen den Aktivisten der TKP/ML-TIKKO und den staatlichen Sicherheitskräften in XX., wobei ein Angehöriger der Sicherheitskräfte verletzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Schilderungen sowohl bezüglich des Sachverhaltes vom 7. Oktober 1993 als auch betreffend der restlichen Taten als nicht ausreichend und ersuchte die türkischen Behörden um Ergänzungen, wobei konkrete Fragen zum Tatvorwurf gestellt wurden (act. 1.8). Die Oberstaatsanwaltschaft in Erzurum beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 15. September 2006 (act. 1.9). Im Auslieferungsentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Auslieferung für die vorerwähnten, weiteren Handlungen abzulehnen sei, da die Sachverhaltsschilderungen auch nach entsprechender Rückfrage zu wenig konkret seien (act. 1.1, Ziff. 4.2). Zur Diskussion steht demnach nur noch die Tat vom 7. Oktober 1993. Mit Bezug auf den Sachverhalt vom 7. Oktober 1993 stellte die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Behörde folgende, konkrete Fragen: "In welcher Art und Weise und aus welchem Grunde wurde diese Person entführt und welche Rolle soll die Verfolgte bei dieser Entführung gespielt haben? In welcher Art und Weise und aus welchem Grunde soll die Verfolgte diese Person getötet haben und weshalb wird die gleiche Tathandlung auch ei-

- 13 nem anderen mutmasslichen Täter (G.) zur Last gelegt?" (act. 1.8). Der Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15. September 2006 kann folgendes entnommen werden: Der Tatvorwurf gehe auf die Aussagen eines weiteren Aktivisten, nämlich D. zurück. Dieser habe ausgesagt, "dass die Angeschuldigte A. am 7.10.1993 zusammen mit den sechs Angehörigen der Terrorvereinigung TKP/ML-TIKKO auf das Dorf Z. der Provinz YY. bewaffnet angegriffen hat, dass sie die Person namens C. aus dem gleichen Dorf entführt haben, dass C. durch die Angeschuldigte A. selbst mit der Pistole getötet worden ist" (act. 1.9). Diese ergänzenden Schilderungen der türkischen Behörden beantworten die Fragen der Beschwerdegegnerin nicht. Insbesondere fehlen erneut konkrete Angaben zum modus operandi ("in welcher Art und Weise"). So fehlen beispielsweise bezüglich des geltend gemachten Tötungsdeliktes nähere Angaben zu Todesart und –ursache. Gänzlich unbeantwortet bleibt sodann die Frage, weshalb die gleiche Tat auch einem anderen Täter zur Last gelegt wird. Denn gemäss deutscher Übersetzung der Anklageschrift vom 22. Oktober 2002 wird auch dem Angeklagten G. vorgeworfen, C. am 7. Oktober 1993 selbst getötet zu haben (act. 1.7, S. 36-37). Da, wie ausgeführt, bei Delikten mit möglicher politischer Implikation erhöhte Anforderung an die Sachverhaltsschilderung hinsichtlich Ausführlichkeit und Widerspruchsfreiheit zu stellen sind, kommt auch eine Auslieferung wegen eines Tötungsdeliktes i.S.v. Art. 111 ff. StGB nicht in Betracht.

5.10 Zusammengefasst hat sich somit ergeben, dass dem Auslieferungsersuchen, auch in Bezug auf die Tat vom 7. Oktober 1993 zufolge mangelnder Sachverhaltsschilderung und daraus resultierender Unmöglichkeit der Überprüfung der gegenseitigen Strafbarkeit sowie zufolge eines gravierenden Widerspruches, nicht entsprochen werden kann.

5.11 Es stellt sich die Frage, ob sich im vorliegenden Fall eine nochmalige Ergänzung des Ersuchens rechtfertigt. Der untersuchte Sachverhalt liegt rund 14 Jahre zurück. Nach derart langer Zeit können kaum wesentliche und verlässliche Ergänzungen des Sachverhaltes erwartet werden. Zudem hatte die Türkei bereits Gelegenheit, diesen zu präzisieren und zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass bei einer Rückfrage auch weitere Punkte zu klären wären: Der dem ganzen Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Haftbefehl vom 25. Dezember 2001 wurde von einem Richter des staatlichen Sicherheitsgerichtes in Erzurum erlassen (act. 1.7, S. 27 f.). Die Anklageschrift vom 22. Oktober 2002 wurde von der Oberstaatsanwaltschaft bei dem staatlichen Sicherheitsgericht in Erzurum verfasst (act. 1.7, S. 29). Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Men-

- 14 schenrecht halten fest, dass diese staatlichen Sicherheitsgerichte, welche ihre Urteile mit drei Richtern fällten, wovon einer ein Militärangehöriger war, nicht als unabhängig und unparteilich gelten können (vgl. EGMR i.S. Incal gegen Türkei vom 9. Juni 1998, Recueil CourEDH 1998-IV, S. 1573, Ziff. 73; EGMR i.S. Çiraklar gegen Türkei vom 28. Oktober 1998, Recueil CourEDH 98-VII, S. 3073, Ziff. 40). Auch wenn diese staatlichen Sicherheitsgerichte offenbar im Jahre 2004 abgeschafft wurden und die Gerichte nunmehr nur noch mit zivilen Richtern besetzt sind (vgl. EGMR i.S. H.K. gegen Türkei vom 9. Januar 2007, Ziff. 31), wäre die Rechtmässigkeit des Haftbefehls, welcher damals von einem als nicht unabhängig und unparteilich geltenden Gericht ausgestellt worden ist, zu überprüfen. Ebenfalls im Lichte der EMRK zu überprüfen wäre die Verwertbarkeit der Beweismittel, die damals zur Anklage und zum darauf folgenden Haftbefehl geführt haben. Wie das Bundesgericht im Urteil 1.A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 4.2 – 4.4, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausführt, ist dokumentiert, dass besonders in den Jahren 1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei schwerste Menschenrechtsverletzungen erfolgten, dass u.a. namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die türkischen Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei. Die Anklage gegen die Beschwerdeführerin stützt sich offenbar mehrheitlich auf die Aussagen eines Mittäters ab. Die genauen Umstände des Zustandekommens dieser Aussagen müsste ebenfalls abgeklärt werden; insbesondere müsste ausgeschlossen werden können, dass sie unter Folter erzwungen worden sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen des Deliktes "Versuch zur Veränderung der Verfassung der Türkischen Republik durch Gewaltanwendung" angeklagt ist, ähnlich etwa der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung gemäss Art. 275 StGB. Dabei handelt es sich um ein absolut politisches Delikt (JEAN-DOMINIQUE SCHOUWEY, Conséquence de l'entrée en vigueur en Suisse de l'EIMP en matière de délits politiques et d'imprescriptibilité, in: Revue internationale de criminologie et de police technique, 1984/1, S. 83; CLAUDE ROUILLER, ZStrR, Bd. 103 (1986), S. 27). Eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen dieses Deliktes wäre somit unzulässig. Mithin wäre zu klären, ob das Gericht an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden ist und diesfalls die Anklageschrift vom 22. Oktober 2002 zurückgezogen und neu eingebracht werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass all diese umfangreichen Abklärungen und Ergänzungen innert angemessener Frist erhältlich zu machen sind. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin seit bald einem Jahr in Auslieferungshaft.

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Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich keine weitere Verzögerung des Auslieferungsverfahrens und keine Fortdauer der Auslieferungshaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Auslieferungsersuchen abzuweisen und die Haftentlassung der Beschwerdeführerin anzuordnen (Verfahren RR.2007.25). Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Deliktes (RR.2007.2) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6. Angesichts dieses Verfahrensausganges ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (TPF RR.2007.1, E. 5).

7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’500.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren RR.2007.2 und RR.2007.25 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Januar 2007 aufgehoben, das Auslieferungsersuchen abgewiesen und die Haftentlassung der Beschwerdeführerin angeordnet (Verfahren RR.2007.25).

3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Deliktes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren RR.2007.2).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2’500.00 inkl. MwSt. zu bezahlen.

Bellinzona, 26. April 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe - Fürsprecher Peter Huber

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2007.2 — Bundesstrafgericht 25.04.2007 RR.2007.2 — Swissrulings