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Bundesstrafgericht 29.11.2007 RR.2007.170

29. November 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·843 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.170

Entscheid vom 29. November 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

A., vertreten durch B., Parteien Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 7. bzw. 24. September 2007 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe ersuchte; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und von der Bank C. in Z., der Bank D. und von der Bank E. diverse Bankunterlagen einforderte sowie u.a. die Sperrung von Vermögenswerten, welche auf A. lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist und die einen Saldo im Gegenwert von mindestens EUR 1000.-- aufweisen, anordnete (act. 2.1); − A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwischenverfügung einreichen liess mit dem sinngemässen Antrag, es sei Ziff. 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass die Sperre über das Konto mit den Eingängen der AHV/IV- und SUVA-Renten von A. aufzuheben sei (act. 1 und 2); − sich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bereit erklärte, die Sperre bezüglich des per 11. Oktober 2007 eingerichteten Privatkontos AHV/IV und SUVA-Eingänge der Beschwerdeführerin aufzuheben (act. 7.1); − die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 14. November 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen hat (act. 7); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei ihr ausnahmsweise die Kosten auch erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgezogen hat, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat, es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich nachgekommen ist;

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− die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. Dezember 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - B. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (REC B-7/2007/493) - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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